Kann eine Online-Rezeptesammlung urheberrechtlich geschützt sein?

Die Antwort lautet ja – unter gewissen Voraussetzungen schon. Das bestätigten jetzt die Richter des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2012 – Az.: 2-06 O 387/11) und gaben damit einer Klage einer Hobbyköchin auf Unterlassung wegen ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Online-Rezeptesammlung statt.

Die Klägerin hatte – wohl in dieser Form als eine der ersten – Kochrezepte entworfen, zusammengestellt und als Rezeptesammlungen im Internet verkauft. Die Beklagte vertrieb über das Internet ebenso Rezeptesammlungen. Beide vertrieben dabei solche Rezepte, sie sich vornehmlich mit Tupperware-Produkten beschäftigten. Die Klägerin ging daher mittels Klage gegen diesen Vertrieb vor.

Mit Erfolg: Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht:

Bei beiden Rezeptesammlungen handelt es sich um Sammelwerke im eigentlichen Sinne des Urheberrechts, sprich um Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der besonderen Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Da die Klägerin mit wohl als eine der Ersten auf die Idee gekommen sei, besonders geeignete Rezepte für Tupperware-Produkte in Form eines Kochbuch zusammenzustellen, stünden ihr diese Ansprüche auch zu.

Urheberschutz für Fußball-Spielpläne?

Die umstrittene Frage, ob Spielpläne für Fußballbegegnungen urheberrechtlich geschützt sind, musste nunmehr auch vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012, Aktenzeichen: C-604/10 festgestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz für Spielpläne von Fußballbegegnungen nicht gegeben ist, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, der für künstlerische Freiheit keinen Raum lässt.

Die Veranstalter entsprechender Begegnungen werden daher auf andere rechtliche Maßnahmen zurückgreifen müssen, um ihren Arbeitsaufwand und Sachkenntnisse in diesem Zusammenhang zu schützen.

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“

Urheberrechtsverletzung durch einen Werbejingle?

Das Landgericht München musste sich mit einer Klage des Komponisten der Melodie des McDonald`s Werbejingles „Ich liebe es“ auseinandersetzen. Der Komponist begehrte von McDonald’s Auskunft und Schadensersatzanspruch mit der Begründung, dass er seine Komposition nicht zur Veröffentlichung frei gegeben habe. Das Landgericht München wies die Klage ab.

In seiner Entscheidung (Urteil vom 18.08.2010; Az. 21 O 177/09) kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Tonfolge, auf die in der Produktion des Komponisten der Text „McDonald’s – Ich liebe es“ gerappt wird, keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Nach Auffassung des Gerichts besteht die streitgegenständliche Tonfolge lediglich aus einer Terz und einer Sekunde und sei daher zu einfach, um die erforderliche urheberrechtliche Gestaltungshöhe zu erreichen.

Für Komponisten von Werbejingles stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob diese urheberrechtlich geschützt sind. Im Zweifel empfiehlt es sich hier, den Jingle auch als so genannte Hörmarke beim Patent- und Markenamt registrieren zu lassen.

 Bildnachweis: Gerd Altmann/dezignus.com/pixelio.de

Sind computergenerierte Bilder urheberschutzfähig?

Bei der Frage, ob computergenerierte Bilder urheberschutzfähig sind kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 musste sich das Landgericht Hamburg damit befassen, ob die Visualisierung von Stuttgart 21 urheberschutzfähig ist.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob ein computergeneriertes Bild des im Rahmen des Großprojektes Stuttgart 21 geplanten neuen Stuttgarter Bahnhofs Urheberschutz genießt. Mit Beschluss vom 07.01.2011 – Az. 310 O 1/11 vertrat das Landgericht Hamburg die Auffassung, dass die Werksqualität der computergenerierten Visualisierung gegeben sei. Dabei ging das Landgericht Hamburg insbesondere davon aus, dass durch Vorlage des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots Umstände erkennbar seien, aus der sich die für die Werkeigenschaft erforderliche geistige Schöpfungsleistung ableiten lasse.

Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg dennoch eine generalisierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. So hat beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung vom 20.03.2009 Az. 6U 183/08 entschieden, dass bei Computergrafiken zweier Messestände die Urheberschutzfähigkeit der Computerbilder wegen fehlender Werksqualität nicht gegeben sei.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

Kein Formatschutz für Fußball-Castingshow

Das Landgericht München I hat die Klage eines Formatentwicklers gegen DSF (jetzt Sport 1) wegen Verletzung seines Urheberrechts durch die Ausstrahlung ein Fußball-Castingshow abgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm wegen der Verwendung seines Konzeptes durch die Fernsehreihe „Kicken gegen die Profis“ neben Ansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Formatentwicklung

Der Kläger machte geltend, dass er 2003 ein zehnseitiges Konzeptpapier angefertigt hat, in dem er seine Ideen zu einer Castingsendung zum Thema Fußball niederlegte. Nach seinerVorstellung sollten Fußballfans aus ganz Deutschland durch einen TV-Sender im Rahmen eines Castings ausgewählt werden, um eine Laienfußballmanschaft zu bilden, die anschließend nach Durchlaufen eines Trainings gegen eine Profifußballmanschaft aus der Bundesliga antritt. Der Formatentwickler hat sein zehnseitiges Konzeptpapier per Einwurfschreiben an DSF übermittelt. Ohne Rückmeldung beim Kläger begann DSF im Jahr 2007 ein Format namens „Kicken gegen Profis“ zu verwirklichen, welches nach Ansicht des Klägers mit dem von ihm erstellten Formatkonzept nahezu identische ist.

2. Kein schutzfähiges Konzept i.S.des § 2 UrhG

Das Landgericht München kam in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.1.2010, AZ: 7 O 13628/09) zu der Überzeugung, dass das Konzept des Klägers kein schutzfähiges Werk ist. Nach Auffassung der Richter kann Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nur die einzelne konkrete Formgestaltung sein. Die abstrakte Idee, das allgemeine Motiv, der Stil und die Methode begründen keinen Schutz. Dem klägerischen Konzept war angesichts dessen der Schutz nach dem Urheberrecht abzusprechen. Nach der Ansicht des Gerichts hat der Kläger seine Idee zwar in einem ausgearbeiteten Konzept niedergelegt und damit einen Rahmen zur Gestaltung eines Fußball-Castings vorgegeben. Es handelt sich dabei aber nur um eine Gestaltungsanleitung nicht aber um die konkrete Umsetzung in Form einer Fußballcastingsendung.

3. Keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht

Das Landgericht München hat auch Ansprüche aus dem UWG abgelehnt. Grundvoraussetzung für die Bejahung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist die wettbewerbliche Eigenart (§ 4 Nr.9 UWG). Das Konzept des Formatenwicklers weist nach Auffassung der Münchener Richter infolge seiner Abstraktheit und der Übernahme allgemein bekannte Elemente die erforderliche Eigenart nicht auf.

4. Kein Ideenschutz

Das Landgericht hat zu recht den Schutz nach dem Urheberrecht versagt. Die bloße Idee und Anleitung zur Gestaltung einer Fernsehsendung kann dem Schutz nach dem Urheberrecht nicht zugänglich sein. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, damit durch ihren Schutz nicht die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2003, AZ I ZR 176/01).

Bildnachweis: S. Hainz/Pixelio.de