Was darf Werbung?

Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover haben vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland verklagt. Dieter Bohlen beanstandet eine Zigarettenwerbung, dessen Text sich auf den Streit über sein Buch „Hinter den Kulissen“ bezieht.

Dieser lautet wie folgt:

                        „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“ 

Das von Ernst August Prinz von Hannover beanstandete Werbeplakat des gleichen Tabakkonzerns zeigt eine zerknüllte Zigarettenschachtel mit dem Werbetext

                         „War das Ernst? oder August?“ 

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zunächst die Welle für Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover entschieden. Der Zigarettenhersteller wurde zur Bezahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 35.000,00 € an Dieter Bohlen und in Höhe von 60.000,00 € an Ernst August Prinz von Hannover verurteilt. Die Revision konnte der Zigarettenhersteller jedoch zu seinen Gunsten entscheiden. Der BGH kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass auch Werbung dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) unterliegt und Ereignisse von gesellschaftlichem Interesse im Rahmen der Werbung aufgearbeitet werden dürfen, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass der Betroffene hinter der Werbung stehe. Die Entscheidung des BGH liegt in einer Linie mit einer Entscheidung in dem sogenannten Bereich des Rechts am eigenen Bild. Der BGH musste sich dabei mit der Frage befassen, ob die Verwendung eines Bildnisses von Oskar Lafontaine im Rahmen einer Werbung des Autovermieters Sixt zulässig ist. Der Autovermieter Sixt hatte den Rücktritt von Oskar Lavontaine als SPD-Finanzminister thematisiert. In dem Werbeplakat waren die Fotos der Regierungsmitglieder zu sehen. Das Bild von Lafontaine war durchgestrichen, und der Werbetext lautete: 

                        „Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.“

 Der BGH wies auch hier die Klage ab. Es ist zu begrüßen, dass die Entscheidung des BGH nunmehr noch einmal auf anderer Ebene überprüft wird. Auch Personen der Zeitgeschichte müssen es nicht ertragen, um jeden Preis ohne ihre Einwilligung kommerzialisiert zu werden.

 

 

Spitzenstellungsbehauptung: Wer der Größte sein will, der muss es auch beweisen können

Erst vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof zu einem Thema entschieden, das immer wieder – vor allem unter Wettbewerbern – für Streit sorgt: Spitzenstellungsbehauptungen. Wer Werbeslogans mit Superlativen einsetzt wie „Wir sind die Größten auf dem Gebiet…“ oder „Vertrauen Sie dem Marktführer in Sachen…“ der muss im Zweifelsfall auch beweisen können, dass er tatsächlich der Größte ist (BGH, Urt. v. 8. 3. 2012 – I ZR 202/10).

In der Werbung, sei es im Fernsehen oder nur im lokalen Blatt, liest man häufig Werbung oder Aussagen mit sogenannten Spitzenstellungsbehauptungen. Diese sind oft leicht dahin gesagt, aber bringen auch regelmäßig gewisse Gefahren mit sich. Denn wer behauptet, der Größte zu sein oder ein Produkt zu vertreiben, das am meisten verkauft wird, der muss das regelmäßig auch beweisen können.

Im nun entschiedenen Fall vom Bundesgerichtshof fand sich auf der Internetseite von Karstadt im August 2007 unter der Rubrik „Das Unternehmen“ die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Bereich Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen Intersport-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem Internsport-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005 und 2006 einen höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Tatsächlich ist es so, dass jeder, der eine solche Spitzenstellungsbehauptung für sich einnimmt, diese im Streitfall auch zu beweisen hat. Deshalb sei angeraten, nur dann mit Superlativen um sich zu werfen, wenn die Aussage auch tatsächlich zutrifft. Sonst riskiert man schnell eine Abmahnung, die im Wettbewerbsrecht nie ganz billig ist. Dabei sollten vor allem nachprüfbare Superlative (der Größte, Marktführer, meist verkaufte Produkt seiner Klasse, etc…) vermieden werden. Es gibt auch Behauptungen, die nicht ohne weiteres nachprüfbar sind, z.B. das leckerste Schnitzel der Region, die angenehmste Atmosphäre Hamburgs, etc… Ob das Schnitzel nämlich tatsächlich hier oder dort am leckerstes schmeckt, ist Ansichtssache des Kunden und nicht wirklich nachprüfbar. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden vor Veröffentlichung der Werbung.

Rein rechtlich sind wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptungen von §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst. Demnach darf nicht behauptet werden, was nachweislich der Wahrheit zuwider eine Spitzenstellungsbehauptung einnimmt.

Vor allem dann, wenn die angesprochenen Kunden davon ausgehen werden, dass derjenige, der von sich behauptet, der Größte zu sein, einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und dass dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH WRP 2004, 1165; BGH GRUR 1981, 910; BGH GRUR 1991, 850).

Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage liegt übrigens bei demjenigen, der mit ihr wirbt (BGH GRUR 1985, 140 – Größtes Teppichhaus der Welt) und nicht bei dem, der sie angreift.

Würden wir also behaupten, dieses Blog ist das meist gelesene von allen Rechts-Blogs, dann wäre das zwar eine wunderschöne Vorstellung, aber eine abmahnfähige Spitzenstellungsbehauptung. Deshalb bleiben wir lieber bei der Wahrheit.

Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres Namens in der Werbung

Der bekannte Profifußballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage „Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite“. Zu Unrecht wie die Richter des höchsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. Die Werbeaussage sei eine zulässige Satire und löse keinen Schadensersatzanspruch des Fußballers aus (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – Az.: 7 U 125/09).

1. Für bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich des Profisports ist neben ihrer beruflichen Tätigkeit die kommerzielle Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte im Bereich von Werbung und Marketing eine wesentliche Einnahme- und Erlösquelle im Rahmen der finanziellen Ausschöpfung ihrer beruflichen Tätigkeit. Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte für ihre berufliche Tätigkeit sind die Sportler daher darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Persönlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden.

In mehreren Entscheidungen außerhalb des Sportbereichs scheint sich beim Bundesgerichtshof die Tendenz durchgesetzt zu haben, dass Werbung, die erkennbar Bezug auf prominente Persönlichkeiten nimmt und dabei aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit diesen Persönlichkeiten auf humorvolle satirische Weise kommentiert und verarbeitet, gebilligt werden kann, auch wenn eine Einwilligung der betroffenen Persönlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 169, 340 – Finanzminister-Entscheidung; BGH AFP 208, 596 – Zigarettenschachtel-Entscheidung; BGH AFP 2008, 598 – geschwärzte Worte-Entscheidung).

Interessenabwägung ist stets zu berücksichtigen

Fasst man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen, lässt sich sagen, dass bei Eingriffen in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen einen meinungsbildenden Inhalt, sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Dies gilt auch im Rahmen von satirisch-spöttischen Veröffentlichungen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige

  • einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, auf dem der genannte beteiligt war,
  • und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird
  • und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Grundsätze nunmehr in einem Urteil vom 02.03.10 (OLG Hamburg, Az.: 7U 125/09) im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Profifußballers Michael Ballack aufgegriffen. In der Entscheidung warb eine Privatbank mit folgender Anzeige:

„Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite!“

Das Oberlandesgericht wies die Klage von Michael Ballack auf Zahlung einer Lizenz zurück. Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Entscheidung dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Anzeige entsteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht der Eindruck, dass Michael Ballack für die Bank werbe. Darüber hinaus sei von erheblicher Bedeutung, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts übt die Beklagte in satirisch-spöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann.

Unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit?

3. Das Oberlandesgericht hat damit zum ersten Mal, soweit ersichtlich, die insbesondere bereits in der so genannten Finanzministerentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch für bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich angewandt. Völlig unzureichend bewertet wird meines Erachtens dabei die besondere Situation der im Sportbereich Tätigen. Das Schutzbedürfnis ist ein anderes, als das von Politikern oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten. Das Schutzschutzbedürfnis ist ebenso unterschiedlich ausgeprägt wie bei der Frage, ob das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Namen verletzt ist. Die Einnahmen aus Werbung sind für Personen, die im Sportbereich tätig sind, häufig eine finanzielle Quelle von besonderer Bedeutung, um Erlöse zu generieren. Auch bei Sportlern, die durch ihre sportliche Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen ist zu berücksichtigen, dass dies aufgrund physischer Grenzen häufig nur auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt möglich ist. Dem Persönlichkeitsschutz außerhalb seiner sportlichen Tätigkeit, namentlich im Bereich der Werbung, kommt daher ein besonderer Stellenwert zu. Die jüngste Rechtsprechung darf daher nicht dazu führen, dass Persönlichkeiten aus dem Sportbereich unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit für Werbemaßnahmen ausgenutzt werden. Ansonsten wäre es für die Werbetreibenden ein einfaches, sich im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich herauszupicken und sie ohne deren Zustimmung für die Werbung zu verwenden. Damit würden dann nicht nur die Rechte der Sportler ausgehöhlt, sondern auch diejenigen benachteiligt, die als Sponsoren hohe Geldbeträge zahlen, um sich die Zustimmung der Sportler zu sichern.

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