Abmahnung und Vollmachtsurkunde

In der Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese strittige Frage geklärt.

In seinem Urteil (Aktenzeichen I ZR 140/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, welches nach § 174 S. 1 BGB unwirksam wäre, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner unverzüglich gerügt wird. Eine mit Vertragsstrafe versprechen versehene Abmahnung dient dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehlt es an der Vertretungsmacht, hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Schuldner die Möglichkeit, den Gläubiger nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie dient der Rechtssicherheit. Im Zweifel besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass sich der Schuldner die Vollmachtsurkunde vorlegen lässt.

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Arbeitsverweigerung im Profifußball

Das Verhalten des zu spät aus dem Urlaub gekommenen Schalker Farfan und dem Hoffenheimer Demba Ba haben in der Öffentlichkeit eine Diskussion über das Verhalten der Profis entfacht. Christoph Schickhardt äußerte sich hierzu in der heutigen Ausgabe des Fachmagazins Kicker und am 5.Januar auf Bild.de.

1. Arbeitsverweigerung

Gegenüber dem „Kicker“ äußerte Christoph Schickhardt die Auffassung, dass in beiden oben genannten Fällen, es sich um Arbeitsverweigerung handelt, die im normalen Arbeitsleben zur fristlosen Kündigung mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führt.

2. Auswirkungen des Bosman-Urteils

Häufig wünschen sich bestimmte Spieler ein fristlose Kündigung. Seit dem Bosman-Urteil von 1995 kann der Spieler nach nationalem Arbeitsrecht im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Klub wechseln.

3. FIFA-Statuten

Nach Auffassung von Christoph Schickhardt ändern auch die FIFA-Statuten, die bei einem Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten und weitere Sanktionen vorsehen nichts an dem Verhalten dieser Spieler, da bis es zu einer FIFA-Entscheidung kommt und letztlich der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne entscheidet, zu viel Zeit vergeht.

3. Vereine sollen hart bleiben

Die Vereine sollten nach der Überzeugung von Christoph Schickhart nicht nachgeben. Die Vereine sollten sich dazu entscheiden, solche Profis in der zweiten Mannschaft oder auf der Tribüne schmoren zu lassen. Dies sei zwar zunächst teurer für den Verein. Aber langfristig das richtige Zeichen für die anderen Spieler und die Liga.

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Wort- und Bildberichterstattung über Prominente

Immer wieder beschäftigt die monegassische Fürstenfamilie die Gerichte. Im September musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde von zwei Presseverlagen beschäftigen, in denen sich diese gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile wandten, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin, nämlich eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover untersagt wurde. Mit Beschluss vom 14.09.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich ist.

1. Unter welchen Umständen dürfen Medien über Promis berichten

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2010 (Bundesverfassungsgericht, 1BvR1842/08, 1BvR2538/08, 1BvR6/01) wurde die Frage erörtert, unter welchen Umständen Medien über die monegassische Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover berichten dürfen. In Zeitschriften waren über Auftritte der Tochter, unter anderem bei einer AIDS-Gala, berichtet worden. Die Berichterstattung erfolgte dabei unter anderem in einer Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. Die Tochter der monegassischen Prinzessin ging gegen diese Berichterstattung vor und klagte beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht erfolgreich auf Unterlassung. Die Beschwerde der Presseverlage vor dem Bundesverwaltungsgericht war teilweise erfolgreich. In seiner Entscheidung unterschied das Bundesverfassungsgericht zwischen der Wort- und Bildberichterstattung.

2. Bildberichterstattung

Bei der Frage, ob das Foto einer Person ohne Zustimmung veröffentlicht werden darf, stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, ob die Abbildung ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG ist. In seiner Entscheidung kam das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die Verurteilung, die Veröffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift abgebildeten Fotografie zu unterlassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Gericht führte dabei aus, dass zwar im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Das Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern ist daher zulässig, wenn die Berichterstattung keinen Bezug zu dem auf dem Foto gezeigten Anlass herstellt. Die im Zusammenhang mit einer AIDS-Gala aufgenommenen Bilder der Tochter der Prinzessin dürfen mithin nicht veröffentlicht werden, wenn der Bericht sich nur mit dem Lebenswandel der Adligen befasst.

3. Wortberichterstattung

Die Verfassungsbeschwerden der Presseverlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richteten, wurden vom Bundesverfassungsgericht als begründet angesehen. Nach Auffassung des Gerichts fallen die beanstandeten Äußerungen als Werturteil über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dieser ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin zurücktreten lassen haben. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise.

Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 Grundgesetz bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischer Hinsicht Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht frei auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden, Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen, unabhängig von ihrem Inhalt. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts lassen die beanstandeten Artikel aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen, noch haben die Vorinstanzen hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikel geäußerten Wertungen betroffen seien. Die Artikel beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin.

4. Trennung zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Mit seiner ausführlichen Begründung, in welcher das Bundesverfassungsgericht zwischen Wort- und Bildberichterstattung unterscheidet, hat es sowohl für die Betroffenen als auch für die Presse deutlich Maßstäbe herausgearbeitet, die als Leitlinien auch in Zukunft für vergleichbare Fälle herangezogen werden können. Insbesondere dürfte mit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung nunmehr auch klar sein, dass die Abkehr von der Einstufung als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte nunmehr vollzogen ist.

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Das Recht am eigenen Bild

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Werbekampagnen oder Veröffentlichungen Bilder bekannter Persönlichkeiten ohne deren Zustimmung verwendet werden oder Fotografien im Internet gezeigt werden ohne dass der Abgebildete zugestimmt hat. Ganz gleich ob in der Werbung, in sozialen Netzwerken in sogenannten Fakeaccounts oder auf anderen Seiten im Internet. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird und welche Rechte der Verletzte genau hat. Im Folgenden soll daher ausgeführt werden, wann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Vor allem, welche Möglichkeiten ein Geschädigter hat, um den Rechtsverstoß zu verfolgen.

1. Einführung und Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) geregelt. Es besteht zwar eine Sachnähe zum Urheberrecht, allerdings handelt es sich bei der Rechtsnatur des Rechts am eigenen Bild um ein Persönlichkeitsrecht.

2. Grundsatz (§ 22 KUG)

§ 22 KUG bestimmt folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum  Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. „

a) Bildnis

Es stellt sich daher zunächst immer die Frage, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung einer Person so erfolgt, dass die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wieder gegeben wird. Dabei kann es sich nicht nur um Fotografien oder Filmaufnahmen handeln, sondern um jede erkennbare Wiedergabe einer Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen etc. (vgl. Dreier/Schulze UrhG 3. Auflage, § 22 KUG Rz. 1 m.w.N)

Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit. Erkennbar ist eine Person i.d.R. durch ihre Gesichtszüge, doch können auch sonstige Merkmale die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit führen (BGH NJW 2000,2201 – Der blaue Engel). Insgesamt ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als Abgebildeter identifiziert werden (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 4).

b) Verbreiten und öffentlich zur Schau stellen

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Anfertigung und die Vervielfältigung von Bildnissen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 8).

Anders als im Rahmen des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs kommt es beim Verbreiten im Sinne des KUG nicht darauf an, ob eine Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 9). Ein öffentliches zur Schau stellen liegt z.B. bei der nicht körperlichen Verwertung im Internet vor.

c) Einwilligung

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Dreier/Schulze § 22 KUG       Rz. 18). Bei Minderjährigen ist streitig, ob die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Minderjährigen erforderlich ist (vgl. Dreier/Schulze § 22. m.w.N.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufbar wenn z.B. die Weiterverwendung des Fotos aufgrund gewandelter Überzeugung Persönlichkeitsrechts verletzend wäre (vgl. Götting/Schertz/Seitz Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 12 Rz. 22. m.w.N.; Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 35 m.w.N).

3. Ausnahmen zu § 22 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäß § 23 Abs. 1 KUG folgende Verbreitungen und zur Schaustellungen vorgenommen werden:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

  • Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

In der Vergangenheit wurde hier zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Diese Unterscheidung dürfte mit der so genannten Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.06.2004 (GRUR 2004, 1051) hinfällig sein. Denn unbeschadet der Frage, ob die jeweils abgebildete Person eine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte im bisherigen Rechtssinne sei, reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass die Person der Öffentlichkeit bekannt sei. Vielmehr komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH Urteil vom 1.07.2008 – VI ZR 243/06 – Sabine Christiansen; Götting/Schertz/Seitz   § 12 Rz. 30 m.w.N.).

b) Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Thema einer Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist, wenn die Landschaft also den Inhalt des Bildes prägt (Dreier/Schulze § 23 KUG Rz. 14).

c) Bilder von Versammlungen

Bei Veröffentlichungen, bei denen vom Gesamteindruck her die Abbildung einer Menschensammlung im Vordergrund steht, die in der Öffentlichkeit stattfindet, ist eine Einwilligung nicht notwendig. Der Begriff der Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist weit auszulegen (Dreier/Schulze § 23 Rz. 18 KUG).

d) Bildnisse im Interesse der Kunst

Die letzte Ausnahme vom Einwilligungserfordernis betrifft nur Bildnisse, die nicht auf Bestellung gefertigt sind. Privilegiert ist  die Verbreitung und/oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst. Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender, die Sensationsgier befriedigender und sonstigen nicht-künstlerischen Zwecken greift die Ausnahme dagegen nicht (OLG Hamburg ZUM 2004,309, Abbildung eines Fußballtorwarts für ein Computerspiel).

4. Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG

Gemäß § 23 Abs. 2 KUG kommen jedoch sämtliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG dann nicht zum Tragen, wenn die konkrete Veröffentlichung im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um persönlichkeitsrechtliche Interessen des Abgebildeten (Dreier/Schulze § 23 Rz. 25, vgl. BGH vom 26.10.2006 Az. I ZR 182/04 – Finanzministerentscheidung; OLG Frankfurt vom 21.01.1988 Az. 6 U 153/86 – Boris Becker).

5. Rechtsfolgen

Für den Fall, dass das Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stehen dem Abgebildeten folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 1004 BGB analog;
  • Auskunftsanspruch über die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung gemäß § 242 BGB;
  • Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG und Bereicherungsanspruch gem.   812 BGB sowie bei schwerwiegenden Verletzungen und unter der Voraussetzung, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht schon in anderer Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, besteht auch ein Anspruch auf Geldentschädigung.
Bildnachweis: tommyS / pixelio.de