Abzocke mit kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen – BGH spricht Machtwort

Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftzeile, deren Beginn mit einem fett gedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

Mit Pressemitteilung Nr. 123/2012 des BGH vom 26.07.2012

branchenauskunft-24.com – Neue Abzocke in Sachen Firmeneinträge

Erst kürzlich berichtete ich über die Seite unternehmensdatenbank.info und deren Abzock-Masche. Die Seite branchenauskunft-24.com steht dem in nichts nach. Auch hier wird versucht, Handelnde und Werbetreibende gezielt zu täuschen, um am Ende eine Rechnung von über 2.000 EUR hinterher zu schicken.

Die Masche ist auch hier dieselbe: Geschäftsleute erhalten ein Fax mit der Aufforderung, ihre Firmenangaben zu ergänzen, zu unterzeichnen und das Antwortfax zurückzusenden. In dem Fall an eine Firma in der Türkei (Medya Tanitim Tic LTD, Istanbul). Es sei davor gewarnt, dies auch in jenem Fall zu tun. Am besten man wirft das Telefax einfach unbeachtet in den Papierkorb. Und falls doch unterschrieben wurde, gelten auch hier die gleichen Regeln:

  • der Zahlungsaufforderung widersprechen.
  • Ein möglicher Vertragsabschluss sollte zeitnah widerrufen werden.
  • Hilfsweise sollte man den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung.
  • Äußerst hilfsweise sollte die Kündigung erklärt werden.
  • sich überlegen, ob man Strafanzeige erstatten will.