Welche Rechte haben Kinder von Prominenten?

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16.3.2016. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 16313/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kinder eines bekannten ehemaligen deutschen Nationalspielers wurden in zwei Zeitschriften in den Jahren 2004 und 2007 bis 2009 in insgesamt 9 Fällen in Eltern-Kind-Situationen gezeigt. Dabei waren ihre Gesichter entweder nicht zu sehen oder verpixelt.

Der Verlag gab zunächst, bezogen auf die konkreten Veröffentlichungen, Unterlassungserklärungen ab. Er lehnte es aber ab, sich zu verpflichten, künftig gar keine Bilder der Kinder mehr zu veröffentlichen.

Daraufhin erwirkten die Kinder ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das dem Verlag pauschal von verbot, Bilder von den Kindern zu veröffentlichen.

Der Verlag ließ sich hiervon aber nicht beeindrucken und veröffentlichte weiterhin Bilder. Daraufhin ließen die Kinder Zwangsgelder gegen den Verlag verhängen.

Die Kinder verklagten darüber hinaus den Verlag wegen hartnäckiger Persönlichkeitsverletzung auf eine Geldentschädigung von jeweils € 40.000,00.

Der BGH lehnte den Anspruch auf Geldentschädigung ab und begründete dies damit, dass kein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe.

Die Kinder riefen daraufhin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und beriefen sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde jedoch abgewiesen. Im Wesentlichen begründete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Entscheidung damit, dass sich zwar aus Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung der Konventionsstaaten – und damit auch Deutschlands –, das Privat- und Familienleben von Beeinträchtigungen durch die Medien und ihre Berichterstattung zu schützen, gebe. Es gebe aber verschiedene Wege, dieser Verpflichtung gerecht zu werden. Der Geldentschädigungsanspruch sei nur einer solcher Wege. So lange im Ergebnis ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet sei, sind die Mitgliedstaaten in ihrer Wahl ihrer Mittel frei und insbesondere nicht verpflichtet, Geldentschädigungsansprüche vorzusehen.

Die Entscheidung ist aus der Sicht der Betroffenen enttäuschend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungssummen bei schwerwiegenden und anhaltenden Persönlichkeitsverletzungen in der Vergangenheit deutlich gestiegen sind, so dass über diesen Weg durchaus die Rechte der Betroffenen durchgesetzt werden können.

Was darf Werbung?

Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover haben vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland verklagt. Dieter Bohlen beanstandet eine Zigarettenwerbung, dessen Text sich auf den Streit über sein Buch „Hinter den Kulissen“ bezieht.

Dieser lautet wie folgt:

                        „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“ 

Das von Ernst August Prinz von Hannover beanstandete Werbeplakat des gleichen Tabakkonzerns zeigt eine zerknüllte Zigarettenschachtel mit dem Werbetext

                         „War das Ernst? oder August?“ 

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zunächst die Welle für Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover entschieden. Der Zigarettenhersteller wurde zur Bezahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 35.000,00 € an Dieter Bohlen und in Höhe von 60.000,00 € an Ernst August Prinz von Hannover verurteilt. Die Revision konnte der Zigarettenhersteller jedoch zu seinen Gunsten entscheiden. Der BGH kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass auch Werbung dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) unterliegt und Ereignisse von gesellschaftlichem Interesse im Rahmen der Werbung aufgearbeitet werden dürfen, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass der Betroffene hinter der Werbung stehe. Die Entscheidung des BGH liegt in einer Linie mit einer Entscheidung in dem sogenannten Bereich des Rechts am eigenen Bild. Der BGH musste sich dabei mit der Frage befassen, ob die Verwendung eines Bildnisses von Oskar Lafontaine im Rahmen einer Werbung des Autovermieters Sixt zulässig ist. Der Autovermieter Sixt hatte den Rücktritt von Oskar Lavontaine als SPD-Finanzminister thematisiert. In dem Werbeplakat waren die Fotos der Regierungsmitglieder zu sehen. Das Bild von Lafontaine war durchgestrichen, und der Werbetext lautete: 

                        „Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.“

 Der BGH wies auch hier die Klage ab. Es ist zu begrüßen, dass die Entscheidung des BGH nunmehr noch einmal auf anderer Ebene überprüft wird. Auch Personen der Zeitgeschichte müssen es nicht ertragen, um jeden Preis ohne ihre Einwilligung kommerzialisiert zu werden.

 

 

Zitate in der Berichterstattung

 Die ehemalige Tagessprecherin, Eva Herman, klagte gegen ein Zitat im „Hamburger Abendblatt“. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beinträchtigt ist.

 Dem Rechtsstreit lag ein Zitat der ehemaligen Tagesschausprecherin aus einer Pressekonferenz aus dem Jahr 2007 zu Grunde, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt“ falsch wiedergegeben worden sei und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das Hamburger Abendblatt wurde auf Unterlassung, Richtigstellung und auch Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte Eva Herman im Wesentlichen mit ihrem Begehren Erfolg. 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2011, Az.: VI ZR 262/09 nun entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beeinträchtige. Der Artikel hat nach Auffassung des BGH die Äußerung von Frau Eva Hermann weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lasse im Zusammenhang betrachtet, gemessen an der Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die das Hamburger Abendblatt ihr beigemessen habe.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de