Vorsicht: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum mehr anfechtbar

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der hat sich grundsätzlich auch daran zu halten. Wer dagegen verstößt, hat obendrein in der Regel auch noch eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Wer einmal eine solche Unterlassungserklärung abgibt, kann diese später nur sehr schwer bzw. fast gar nicht mehr anfechten. Das stellen nun auch die Richter des OLG Hamm erneut im Rahmen eines aktuellen Urteils fest und weisen darauf hin, dass es grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit gibt (Urteil v. 22.03.2012 – Az.: I-4 U 194/11).

Es wird immer wieder davor gewarnt, leichtfertig eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Denn oftmals hat sich der Rechtstreit damit nicht erledigt, sondern fängt erst richtig an. Ich habe erst kürzlich darüber berichtet, was dabei wichtig ist zu beachten.

In einem aktuellen Fall aus Hamm bekräftigen die obersten Richter nun noch einmal, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Dazu heißt es im Urteil (frei zitiert):

Die Parteien haben im vorliegenden Fall einen Unterlassungsvertrag abgeschlossen, an dessen Inhalt sich beide Parteien zu halten haben. Selbst wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hat, stellt dies lediglich einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund dar und rechtfertigt keine Anfechtung.