Bundesarbeitsgericht erklärt Befristungen in Profi-Fußballerverträgen für wirksam

In seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 entschieden, dass Befristungen im Profi-Fußballerverträgen bedingt durch die Besonderheiten des Profisports wirksam seien.

Zugrunde gelegen war eine Klage des ehemaligen Torhüters Heinz Müller des FSV Mainz 05, der sich auf den Standpunkt gestellt hatte, sein letzter Arbeitsvertrag mit dem FSV Mainz 05 sei nicht wirksam befristet mit der Folge, dass er in einem über den Befristungsablauf hinaus dauernden unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat Heinz Müller in 1. Instanz Recht gegeben und ausgesprochen, dass es keinen Grund sehe, der es rechtfertigen könne, im Profifußball längere Befristungen anzuerkennen als die grundlos wirksam befristbare Dauer von 2 Jahren.

Auf die Berufung des FSV Mainz 05 hat dann das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die gegenteilige Auffassung vertreten und dies schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten des Profi-Fußballs begründet. Dabei sei insbesondere die mit zunehmendem Alter naturgemäß abnehmende Leistungsfähigkeit eines Spitzensportlers ein Kriterium, daneben das Abwechslungsbedürfnis des Publikums, das regelmäßig nicht über Jahrzehnte hinweg die gleichen Spieler in der eigenen Mannschaft sehen wolle.

 

Berücksichtigt wurde daneben das weitaus überdurchschnittliche Vergütungsniveau der Branche. Zwar könne eine etwaige Unwirksamkeit nicht „abgekauft“ werden, jedoch müsse es gewissermaßen „im Paket“ gesehen werden, dass immense Verdienstmöglichkeiten eingeräumt werden, die andererseits dann aber zeitlich begrenzt sein müssen.

Diesen Überlegungen schloss sich das Bundesarbeitsgericht an.

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre eine Katastrophe für den Profi-Fußball gewesen:

Spieler hätten auch über das Ende der Laufzeit ihrer Verträge hinaus (und vor allem auch über das Ende ihrer Leistungsfähigkeit auf entsprechendem Niveau hinaus!) weiterbezahlt werden müssen, und zwar in der vertraglich vereinbarten Höhe.

Da gleichzeitig ja zwangsläufig junge Spieler in den Kader integriert werden müssten, würde dies zu einer erheblichen Aufblähung des Kaders und auch Personalaufwandes führen.

Umgekehrt hätte die Unwirksamkeit der Befristung auch zur Folge gehabt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre, das der Spieler jederzeit ordentlich kündigen könnte, ohne hierfür – anders als der Verein – Kündigungsgründe zu benötigen. Damit könnte der Spieler – wenn ihm ein lukrativeres Angebot vorliegt – ohne dass der Verein eine Transferentschädigung verlangen könnte den Verein innerhalb von 4 Wochen wechseln. Da die Spielerwerte auf der anderen Seite wesentliche Aktivpositionen in den Bilanzen der Vereine sind, hätte ein gegenteiliges Urteil im schlimmsten Fall eine sofortige Abschreibung aller Spielerwerte zur Folge haben müssen und damit letztlich die bilanzielle Überschuldung und Insolvenz (nahezu) aller Vereine. Dass dieses Horrorszenario der Bundeliga erspart geblieben ist, ist neben der sicherlich zutreffenden inhaltlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts (die bisher nur in der mündlichen Kurzzusammenfassung bekannt ist) sicherlich ein unschätzbarer Verdienst der Entscheidung.

 

 

Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern

Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (14 Sa 543/11, Fall „Dotchev“,die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, eine für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

In der Praxis werden Trainerverträge aus – nachvollziehbaren – Vereinsinteressen vielfach so gestaltet, dass ein Trainer nach erfolgter Freistellung nur noch Anspruch auf sein Grundgehalt, nicht jedoch auf Prämien hat.
Bereits die Vorinstanz ArbG Paderborn vom 25.2.2011 (3 Ca 1633/11) hatte erhebliche Bedenken gegen eine dahingehende Gestaltung, bereits damit beginnend, dass eine voraussetzungslose Möglichkeit der Freistellung  jedenfalls in einer Formularklausel problematisch sei, erst recht aber die „Streichung“ von Prämien ab Freistellung, die bei formularmäßiger Gestaltung als Widerruf von Vergütungszusagen anzusehen sei, der auch nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Betracht komme.
Das LAG Hamm hat im Tenor der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass der formularmäßige Wegfall von Punktprämien bei Freistellung  unwirksam sei, wenn
a) Der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25 % betragen kann oder
b) Der Wegfall bei jeder Freistellung ohne Sachgrund erfolgen soll.
Von großer praktischer Bedeutung, auch über Trainerverträge  hinaus (insbesondere auch mit Blick auf den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler, ist die Aussage des LAG Hamm zu Ausschlussfristen:
Erstrecken diese sich nach dem Vertrag formularmäßig auf „sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag“, beinhalte dies auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche – formularmäßige – Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ist es schwierig abzusehen, welche Schlussfolgerungen hieraus für die künftige Vertragsgestaltung zu ziehen sind. Unter Umständen könnte es ausreichen, den sportlichen Misserfolg bzw. den Verschleiß eines Trainers, der ja auch hinreichender Sachgrund für eine Befristung, jedenfalls im Profibereich sein kann, als Freistellungsgrund anzugeben.
Da das Urteil sich im Wesentlichen auf AGB-rechtliche Grundlagen stützt, wird es ferner empfehlenswert sein, entgegenstehende Klauseln künftig detailliert mit dem Trainer zu verhandeln und dies entsprechend zu dokumentieren, auch für den Fall, dass die handelnden Personen bei einem späteren Streitfall nicht mehr im Verein sind.
Bei der Gestaltung von Ausschlußfristen ist es empfehlenswert, künftig klarzustellen, dass sie in den oben genannten Konstellationen keine Anwendung finden, um nicht ihre Gesamtunwirksamkeit zu riskieren.

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