Bundesarbeitsgericht erklärt Befristungen in Profi-Fußballerverträgen für wirksam

In seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 entschieden, dass Befristungen im Profi-Fußballerverträgen bedingt durch die Besonderheiten des Profisports wirksam seien.

Zugrunde gelegen war eine Klage des ehemaligen Torhüters Heinz Müller des FSV Mainz 05, der sich auf den Standpunkt gestellt hatte, sein letzter Arbeitsvertrag mit dem FSV Mainz 05 sei nicht wirksam befristet mit der Folge, dass er in einem über den Befristungsablauf hinaus dauernden unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat Heinz Müller in 1. Instanz Recht gegeben und ausgesprochen, dass es keinen Grund sehe, der es rechtfertigen könne, im Profifußball längere Befristungen anzuerkennen als die grundlos wirksam befristbare Dauer von 2 Jahren.

Auf die Berufung des FSV Mainz 05 hat dann das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die gegenteilige Auffassung vertreten und dies schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten des Profi-Fußballs begründet. Dabei sei insbesondere die mit zunehmendem Alter naturgemäß abnehmende Leistungsfähigkeit eines Spitzensportlers ein Kriterium, daneben das Abwechslungsbedürfnis des Publikums, das regelmäßig nicht über Jahrzehnte hinweg die gleichen Spieler in der eigenen Mannschaft sehen wolle.

 

Berücksichtigt wurde daneben das weitaus überdurchschnittliche Vergütungsniveau der Branche. Zwar könne eine etwaige Unwirksamkeit nicht „abgekauft“ werden, jedoch müsse es gewissermaßen „im Paket“ gesehen werden, dass immense Verdienstmöglichkeiten eingeräumt werden, die andererseits dann aber zeitlich begrenzt sein müssen.

Diesen Überlegungen schloss sich das Bundesarbeitsgericht an.

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre eine Katastrophe für den Profi-Fußball gewesen:

Spieler hätten auch über das Ende der Laufzeit ihrer Verträge hinaus (und vor allem auch über das Ende ihrer Leistungsfähigkeit auf entsprechendem Niveau hinaus!) weiterbezahlt werden müssen, und zwar in der vertraglich vereinbarten Höhe.

Da gleichzeitig ja zwangsläufig junge Spieler in den Kader integriert werden müssten, würde dies zu einer erheblichen Aufblähung des Kaders und auch Personalaufwandes führen.

Umgekehrt hätte die Unwirksamkeit der Befristung auch zur Folge gehabt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre, das der Spieler jederzeit ordentlich kündigen könnte, ohne hierfür – anders als der Verein – Kündigungsgründe zu benötigen. Damit könnte der Spieler – wenn ihm ein lukrativeres Angebot vorliegt – ohne dass der Verein eine Transferentschädigung verlangen könnte den Verein innerhalb von 4 Wochen wechseln. Da die Spielerwerte auf der anderen Seite wesentliche Aktivpositionen in den Bilanzen der Vereine sind, hätte ein gegenteiliges Urteil im schlimmsten Fall eine sofortige Abschreibung aller Spielerwerte zur Folge haben müssen und damit letztlich die bilanzielle Überschuldung und Insolvenz (nahezu) aller Vereine. Dass dieses Horrorszenario der Bundeliga erspart geblieben ist, ist neben der sicherlich zutreffenden inhaltlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts (die bisher nur in der mündlichen Kurzzusammenfassung bekannt ist) sicherlich ein unschätzbarer Verdienst der Entscheidung.

 

 

Verdeckte Überwachungsmaßnahmen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom  29.6.2017 (Urteil vom 29.6.2017, 2 AZR 597/16)  festgehalten, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (nicht nur bei Verdacht auf Straftaten) kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein kann. Konkret ginge es um den  Verdacht wettbewerbswidriger Konkurrenztätigkeit und des Vortäuschens einer Erkrankung.

In der Entscheidung führte das BAG hierzu wie folgt aus:

“ Der mit einer Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten (BAG 17. November 2016 – 2 AZR 730/15 – Rn. 30; 7. September 1995 – 8 AZR 828/93 – zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 81, 15; 22. Oktober 1986 – 5 AZR 660/85 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 53, 226). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BAG 17. November 2016 – 2 AZR 730/15 – aaO; 15. April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – Rn. 41, BAGE 148, 26; 29. Juni 2004 – 1 ABR 21/03 – zu B I 2 d der Gründe, BAGE 111, 173). Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BVerfG 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 – zu B I 2 b dd der Gründe, BVerfGE 115, 320; BAG 15. April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – aaO). Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung darf keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen. Danach muss im Falle einer der (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahme zur Aufklärung einer schwerwiegenden, jedoch nicht strafbaren Pflichtverletzung ebenso wie zur Aufdeckung von Straftaten im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ein auf konkrete Tatsachen gegründeter Verdacht für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung bestehen. Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“, ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist auch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG unzulässig.“