Grundregeln für das Hochladen von Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken gepostet werden. Viele User sind verunsichert, was ist erlaubt, was ist verboten. Im Folgenden sollen einige wenige grundlegende Regeln dargelegt werden:

1. Eigene Videos und Fotos

Sofern man die Videos oder Fotos selbst erstellt, so ist man nach dem Urheberrechtsgesetz Schöpfer eines Werkes und verfügt über die notwendigen Rechte.

Das eigene Zuhause oder schöne Urlaubslandschaften dürfen daher grundsätzlich gepostet werden.

Etwas Anderes kann gelten, wenn die Bilder auch Gebäude zeigen. Gebäude können grundsätzlich ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen solange der Urheber des Bauwerkes (Architekt) noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Nur nach den Grundsätzen der sogenannten Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ist es möglich, auch solche urheberrechtlich geschützten Gebäude aufzunehmen. Voraussetzung ist dabei, dass die Aufnahmen von einem öffentlichen Ort aus gemacht werden, wer also über den Zaun klettert und von dort die Aufnahme macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen.

Zu berücksichtige ist ferner, ob auf der Fotografie auch Personen abgebildet sind. Hier sind dann auch die Regeln des Rechts am eigenen Bild zu berücksichtigen, welche im sogenannten Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Einwilligung der Abgebildeten notwendig ist (§ 22 KUG). Folgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bis hin zur strafrechtlichen Sanktionen.

Eine Einwilligung kann grundsätzlich auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten also konkludentes Verhalten oder mündlich erteilt werden. Zum Beispiel, wenn man in die Kamera schaut oder dem anderen mitgeteilt wird, dass ein Foto von ihm erstellt wird und für welche Zwecke es verwendet wird. Abschließend noch nicht geklärt ist, zum jetzigen Zeitpunkt, wie sich diese Grundsätze mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbaren lassen und ob hier ggf. auch noch weiter Informationspflichten zusätzlich notwendig sind.

2.

Soll in dem eigenen Video oder in der eigenen Fotografie Teile einer Fernsehsendung, Musikvideos oder anderes nicht selbst gedrehtes Material mitverwendet werden, sind jeweils die Rechte der Urheber z.B. Regisseur, Leistungsschutzberechtigten z.B. Filmproduzent oder Darsteller einzuholen.

Hiervon ist zu unterscheiden, dass Einbinden oder Teilen fremder Videos. Dies ist nur dann erlaubt, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor auf der Online-Plattform YouTube eingestellt und damit für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat (vgl. BGH I ZR 46/12).

Der BGH verwies zur Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-348/13) wonach mit dem Einbinden oder Einbetten eines Videos von einer frei zugänglichen fremden Internetseite in die eigene Seite kein „neues Publikum angesprochen“ werde. Diese Nutzung sei auch per Framing zulässig. Dabei werden den Nutzern einer Internetseite Videos zugänglich gemacht, die gar nicht auf dieser, sondern auf einer fremden Seite gespeichert sind. Um den Film anzusehen, muss der Nutzer die ursprünglich aufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen Internetseite verknüpft und so eingebunden, dass der Nutzer gar nicht unbedingt bemerkt, dass es sich um einen fremden Film handelt.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof im Oktober 2014 folgende Grundsätze erstellt, bei deren Einhaltung das Risiko von Rechtsverletzungen verringert werden:

  • Das Teilen oder Einbetten des Videos darf kein neues Publikum erschlossen werden.
  • Sofern ein Film auf einer öffentlichen Plattform (YouTube) steht ist der grundsätzlich für alle Internetnutzer frei zugänglich und kann daher auch geteilt werden.

3. Selbstverständlich empfiehlt sich in der Regel immer die entsprechenden Einwilligungen einzuholen und diese auch zu dokumentieren. Sollte tatsächlich ein Abgebildeter oder ein sonstiger Rechteinhaber mit der Abbildung nicht einverstanden sein, empfiehlt sich zunächst den Beitrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu entfernen und die Rechtslage zu klären.

Höhe der Lizenzgebühren bei unberechtigter Verwendung von Fotografien

Die MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing), ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel „Bildhonorare“ als Broschüre heraus. Bei der nicht genehmigten Verwendung von Bildern haben die Urheber einen Anspruch auf die übliche Lizenz. Dabei berufen sich die Urheber sehr häufig auf die Broschüre der MFM. Es stellt sich die Frage, ob diese Honorarempfehlungen im Rahmen der gerichtlichen Schätzung als angemessene und übliche Lizenzgebühren herangezogen werden können.

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 98/13) hat dazu festgestellt, dass wenn im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz verlangt wird, die Lizenzgebühr als angemessen gilt, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftigen Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Honorarempfehlung der MFM kann nach Auffassung des OLG Hamm im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt verwendet werden. Dabei muss jedoch immer eine Prüfung dahingehend vorgenommen werden, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielt werden können, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist zu begrüßen, da es letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen nicht in Betracht kommt. Professionelle Fotografen, deren Bilder eine höhere Qualität aufweisen, werden sich daher regelmäßig auf die MFM-Empfehlungen berufen können, während hingegen solche Lichtbilder, die nur geringe Qualität haben, nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind.

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“

Sind computergenerierte Bilder urheberschutzfähig?

Bei der Frage, ob computergenerierte Bilder urheberschutzfähig sind kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 musste sich das Landgericht Hamburg damit befassen, ob die Visualisierung von Stuttgart 21 urheberschutzfähig ist.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob ein computergeneriertes Bild des im Rahmen des Großprojektes Stuttgart 21 geplanten neuen Stuttgarter Bahnhofs Urheberschutz genießt. Mit Beschluss vom 07.01.2011 – Az. 310 O 1/11 vertrat das Landgericht Hamburg die Auffassung, dass die Werksqualität der computergenerierten Visualisierung gegeben sei. Dabei ging das Landgericht Hamburg insbesondere davon aus, dass durch Vorlage des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots Umstände erkennbar seien, aus der sich die für die Werkeigenschaft erforderliche geistige Schöpfungsleistung ableiten lasse.

Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg dennoch eine generalisierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. So hat beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung vom 20.03.2009 Az. 6U 183/08 entschieden, dass bei Computergrafiken zweier Messestände die Urheberschutzfähigkeit der Computerbilder wegen fehlender Werksqualität nicht gegeben sei.

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