CAS reduziert Sperre von Evi Sachenbacher-Stehle drastisch

Mit am 14.11.2014 bekannt gegebenem Urteil hat das CAS die von der Internationalen Biathlon Union (IBU) verhängte Dopingsperre gegen Evi Sachenbacher-Stehle von 24 Monaten auf lediglich noch 6 Monate, die bereits seit August verbüßt sind, reduziert. Gleichzeitig wurde die IBU verurteilt, einen erheblichen Beitrag zu Evi Sachenbacher-Stehles Anwaltskosten zu leisten.

Aufgrund dieser Entscheidung ist sie ab sofort wieder startberechtigt.

Ihren Anwälten Dr. Marc Heinkelein und Dr. Joachim Rain ist es in einer 5-stündigen Verhandlung am 11.11.2014 in Lausanne gelungen, das CAS davon zu überzeugen, dass die Einnahme eines verunreinigten Nahrungsergänzungsmittels nicht in Leistungssteigerungsabsicht erfolgte und nur als leicht fahrlässiges Verhalten einzustufen war.

Die genauere Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet.  Jedenfalls handelt es sich um eine der drastischsten Reduzierungen einer Dopingstrafe in einem Berufungsverfahren, was belegt, dass die IBU in ihrem erstinstanzlichen Urteil bei Weitem über das Ziel hinausgeschossen ist und Evi Sachenbacher-Stehle dem Strafmaß nach vollkommen zu Unrecht auf eine Stufe mit EPO-Dopingsündern gestellt hat.

Das Urteil des CAS und das darin verhängte, deutlich niedrigere Strafmaß belegen indessen, dass wie von Evi Sachenbacher-Stehle von Anfang an dargestellt der Sachverhalt richtiger Weise nur als leichteste Fahrlässigkeit zu bewerten ist.

Eintracht Frankfurt gewinnt vor dem CAS

Eintracht Frankfurt, vertreten durch RA Dr. Joachim Rain, hat seinen Streit mit dem tschechischen Club FK Teplice auch in 2. Instanz vor dem CAS erfolgreich gestalten können.

Worum ging es?

In einem Transfervertrag mit FK Teplice war vereinbart, dass wenn der transferierte Spieler innerhalb eines Kalenderjahres (1.1.bis 31.12.) von Beginn an 20 Bundesligaspiele absolviert, eine Nachzahlung fällig wird.

Nun hatte der besagte Spieler in einem Kalenderjahr zwar 21 Bundesligaspiele absolviert, davon jedoch nur 15 in der Startformation.

Wie argumentierte der tschechische Verein?

FK Teplice war der Meinung, dass „von Beginn an“ sich auf das Kalenderjahr beziehe, in Abgrenzung zur sonst üblichen Anknüpfung an Spielzeiten, also i.d.R. den Zeitraum 1.7.-30.6. eines Jahres.

Der tschechische Verein stützte sich insoweit auf Zeugenaussagen, wonach dieses Verständnis auch den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegen haben soll.

Wie entschied das CAS?

Das CAS urteilte, weitgehend der Argumentation von Eintracht Frankfurt folgend, dass das Verständnis des tschechischen Vereins schon der Systematik nach sehr fernliegend sei, sei doch der Bezug zum Kalenderjahr schon durch die Erwähnung dieses Begriffes sowie die zusätzliche Klammerdefinition hergestellt, so dass es für eine 3. dahingehende Definition keine Notwendigkeit und Existenzberechtigung gebe. Hingegen sei  es naheliegend und üblich, „von Beginn an“ auf Einsätze in der Startformation zu beziehen, da diese regelmäßig von einer gewissen Dauer und damit einem gewissen Wert seien (anders als z.B. Einwechslungen in der letzten Spielminute).

Den weitergehenden Einwand von Teplice, Unklarheiten in einem Vertrag müssten grundsätzlich zu Lasten der Partei gehen, die den Vertrag entworfen habe, ließ das CAS ebenso wenig gelten wie die  Aussagen der von Teplice benannten Zeugen, die ohnehin mit den Zeugenaussagen seitens Eintracht Frankfurt in Widerspruch standen, dies mit der zutreffenden Begründung, für beides sei nur Raum, wo eine nicht eindeutige vertragliche Formulierung vorliege, während hier sowohl dem Wortlaut nach als auch nach den Branchengepflogenheiten nur ein Verständnis in Betracht komme

Letztlich zeigte sich im Verfahrensverlauf, dass das abweichende Verständnis von Teplice wohl auch schwerpunktmäßig darauf beruhte, dass die tschechische Übersetzung des Transfervertrages in der Tat eine andere Lesart zuließ, was aber – so auch das CAS – in der Risikosphäre von Teplice liegt, zumal man diese Übersetzung allein zu eigenen Zwecken anfertigen ließ und sie nicht Vertragsinhalt oder auch nur darin erwähnte Leseversion war.

CAS hebt Verurteilung von Arie Haan auf!

Arie Haan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat mit seiner Berufung vor dem CAS weitestgehend Erfolg gehabt.

Der Fußballverband Kamerun, für den er im Sommer 2006 bis Anfang 2007 als Nationaltrainer tätig war, hatte ihn wegen eines angeblichen Vertragsbruches (Kündigung ohne Grund) vor der FIFA verklagt und dort eine Entschädigung von EUR 500.000,00 zugesprochen bekommen.

Das CAS war der Auffassung, dass es auf die Frage, welche der beiden Seiten mit ihren jeweiligen Vorwürfen Recht habe, nicht ankomme, weil der Vertrag gemäß einer darin enthaltenen Klausel jederzeit auch ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden könne. Da diese Frist nicht eingehalten worden sei, müsse das bereits im Voraus für diesen Monat erhaltene Gehalt zurückgezahlt werden, während darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche, wie sie die FIFA noch zusprach, nicht bestünden.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

WADA zieht Berufung vor dem CAS wegen Doping-Vorwürfen im mexikanischen Fußball zurück

Während der Vorbereitung auf den Gold Cup im Juni 2011 war es im Trainingslager der Mexikanischen Nationalmannschaft zu einer Dopingprobe gekommen, die bei mehreren Spielern zu positiven Clenbuterol-Befunden führte. Bei fünf Spielern wurden positive A- und B-Proben festgestellt, bei vier weiteren zumindest Spuren von Clenbuterol.

Im Verfahren innerhalb des mexikanischen Fußballverbandes wurden die Spieler dann nach ausführlicher Anhörung von Zeugen und Gutachtern in einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung von einem Doping-Vorwurf freigesprochen, da sich aus mehreren Umstände zweifelsfrei ergab, dass die Clenbuterol-Aufnahme unbemerkt durch den Verzehr kontaminierten Fleisches geschehen sein muss. Eine systematische, therapeutische Anwendung konnte aufgrund der Geringfügigkeit der festgestellten Werte und der Unergiebigkeit von H-Proben, die Aufschluss über einen längeren Missbrauch geben, ausgeschlossen werden. Da die betroffenen Spieler aus völlig unterschiedlichen Gegenden, zum Teil Erdteilen, zum Trainingslager reisten, war auch die einzige plausible Möglichkeit, weshalb gleichwohl eine Vielzahl von Spielern betroffen war, die Aufnahme kontaminierter Nahrung beim ersten gemeinsamen Abendessen. Dies wurde noch dadurch erhärtet, dass die wenigen günstig negativ getesteten Spieler an diesem Abend kein Fleisch gegessen haben.

Obwohl diese Entscheidung sehr ausführlich und überzeugend begründet war und sorgfältige, fundierte wissenschaftliche Ermittlungen angestellt wurden, hat die WADA zunächst einmal zur Fristwahrung Berufung zum CAS eingelegt, diese zwischenzeitlich aber wieder zurückgenommen, womit der – in der Sache vollkommen berechtigte – Freispruch für die betroffenen Spieler rechtskräftig ist und diese vom jeglichen Schuldvorwurf befreit sind.

Obwohl es hier wirklich offensichtlich war, dass die Spieler schuldlos und unvermeidbar mit Clenbuterol in Kontakt kamen, ist unter Anlegung der strengen Maßstäbe bei positiven Dopingproben der Freispruch gleichwohl keine Selbstverständlichkeit. Nach dem Prinzip der sog. „strict liability“ muss der Sportler nach positivem Test nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangte und dass ihn hieran kein Verschulden trifft, was in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllende Voraussetzungen sind, weshalb die Rechtsprechung des CAS es auch ausreichend lässt, dass der vom Sportler behauptete Hergang überwiegend wahrscheinlich ist. Dies war im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Dennoch war auch sportpolitisch die Rücknahme der Berufung durch die WADA keine Selbstverständlichkeit, insbesondere mit Blick auf den nach wie vor beim CAS anhängigen Fall Alberto Contador, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Umso begrüßenswerter ist es letztlich, dass die WADA nach entsprechenden Erörterungen mit der FIFA die einzig richtige Konsequenz gezogen hat und die beim CAS bereits eingelegte Berufung wieder zurückgezogen hat. 

Das sich neben Mexico auch verstärkt in China stellende Problem der Clenbuterol-Kontamination von Fleisch ist damit sicherlich nicht abschließend geregelt. Abgesehen davon, dass die Ursächlichkeit an einer Nahrungsmittelkontamination in jedem einzelnen positiven Fall vom Sportler zu beweisen ist, könnte es mit zunehmender Verbreitung derartiger Fälle (der Fall der Fußballnationalspieler ist nicht der erste!) auch sein, dass man allein aus dem somit immer verbreiteteren Bewusstsein um die Problematik einen Fahrlässigkeitsvorwurf allein daran knüpft, in den „Problemländern“ Fleisch konsumiert zu haben. Eine dahingehende Ausweitung der Vorwerfbarkeit würde aber meines Erachtens zu weitreichen und die durch diverse Doping-Regularien wie Meldepflichten „vhereabouts“ ohnehin schon stark reglementierte und beeinträchtigte Lebensführung des Sportlers nicht mehr in sachgerechter Weise weiter einschränken. 

Unter Umständen wird sich das Problem aber auch dadurch lösen, dass im WADA-Code für Clenbuterol bislang nicht existente Grenzwerte eingeführt werden, ab deren Überschreitung erst ein positiver Befund anzunehmen ist und die Grenze dabei so definiert wird, dass Fälle von Nahrungsmittelkontaminationen ihrer üblichen Konzentration nach regelmäßig unter der Schwelle bleiben. Dies wäre sicherlich eine wünschenswerte und sinnvolle Neuregelung.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de