EHF Court of Appeal spricht Christophersen frei

Handball-Nationalspieler Sven-Sören Christophersen (Füchse Berlin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, wurde vom EHF Court of Appeal am 16.3.2012 freigesprochen, womit seine für das Champions-League Achtelfinale am 18.3.2012 gegen HSV Hamburg noch in letzter Minute abgewandt werden konnte.

Was war passiert:

Im letzten Gruppenspiel gegen Silkeborg hatte der Spieler Christophersen wenige Sekunden vor Abpfiff beim Stand von 28:27 für die Füchse die Rote Karte gesehen. In seinem Bericht dazu hatte der Schiedsrichter vermerkt, dass es sich seines Erachtens um einen Fall von Regel 8:10d) der Regeln handelte, wonach qualifizierte Regelwidrigkeiten in der letzten Spielminute mit dem Ziel, das Ergebnis über die Zeit zu bringen, schärfer zu bestrafen seien.

Dieser Bewertung folgend hat das EHF Court of Handball den Spieler erstinstanzlich am 12.3.2012 für ein Champions League Spiel gesperrt. Hiergegen wandte sich die Berufung vom 14.3.2012, die die EHF dankenswerter Weise so zügig bearbeitete und entschied, dass nicht bereits Fakten geschaffen waren.

Die Angriffe der Berufung richteten sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um eine normale, spielimmanente Verteidigungsaktion handelte, bestenfalls aber ein „Allerweltsfoul“. Daneben fehle es an der Absicht der Spielverzögerung bzw. der Vereitelung einer Torchance (weil sich die Szene im Bereich der Ecke abspielte und ein weiterer Berliner Spieler eingriffsbereit daneben stand), die angewandte Regel sei nach hierzu ergangenen Richtlinien der IHF primär für Fälle wie Verzögerung beim Anwurf u.ä., also das klassische „Zeitschinden“ , geschaffen. Schließlich fehle es an einer Verzögerungsabsicht/besonderen Unsportlichkeit schon deshalb, weil Silkeborg innerhalb der verbleibenden 2-3 Sekunden bestenfalls – wenn überhaupt – noch hätte ausgleichen können. Hierdurch hätte sich jedoch an den Abschlussplatzierungen beider Teams in der Gruppe nichts geändert.

Das EHF Court of Appeal gab der Berufung vorrangig mit der Erwägung statt, dass die Szene tatsächlich eine alltägliche, spielimmanente Situation darstellte, ohne dass ihr irgendeine spezifische Brutalität oder Bösartigkeit innewohnte. Die qualifizierten Anforderungen einer zusätzlichen Sperre seien damit nicht erfüllt, demgegenüber komme es auf die Frage, ob überhaupt ein Foul vorgelegen bzw. die Rote Karte berechtigt gewesen sei, nicht an. Hier gilt ähnlich wie im Fussball der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen, dessen Reichweite aber auf den Feldverweis als solchen beschränkt ist, eine automatische Sperre von einem Spiel auch bei „Fehlentscheidungen“ wie zuletzt im Fall Lukas Podolski diskutiert, gibt es im Handball indessen nicht.