Spitzenstellungsbehauptung: Wer der Größte sein will, der muss es auch beweisen können

Erst vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof zu einem Thema entschieden, das immer wieder – vor allem unter Wettbewerbern – für Streit sorgt: Spitzenstellungsbehauptungen. Wer Werbeslogans mit Superlativen einsetzt wie „Wir sind die Größten auf dem Gebiet…“ oder „Vertrauen Sie dem Marktführer in Sachen…“ der muss im Zweifelsfall auch beweisen können, dass er tatsächlich der Größte ist (BGH, Urt. v. 8. 3. 2012 – I ZR 202/10).

In der Werbung, sei es im Fernsehen oder nur im lokalen Blatt, liest man häufig Werbung oder Aussagen mit sogenannten Spitzenstellungsbehauptungen. Diese sind oft leicht dahin gesagt, aber bringen auch regelmäßig gewisse Gefahren mit sich. Denn wer behauptet, der Größte zu sein oder ein Produkt zu vertreiben, das am meisten verkauft wird, der muss das regelmäßig auch beweisen können.

Im nun entschiedenen Fall vom Bundesgerichtshof fand sich auf der Internetseite von Karstadt im August 2007 unter der Rubrik „Das Unternehmen“ die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Bereich Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen Intersport-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem Internsport-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005 und 2006 einen höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Tatsächlich ist es so, dass jeder, der eine solche Spitzenstellungsbehauptung für sich einnimmt, diese im Streitfall auch zu beweisen hat. Deshalb sei angeraten, nur dann mit Superlativen um sich zu werfen, wenn die Aussage auch tatsächlich zutrifft. Sonst riskiert man schnell eine Abmahnung, die im Wettbewerbsrecht nie ganz billig ist. Dabei sollten vor allem nachprüfbare Superlative (der Größte, Marktführer, meist verkaufte Produkt seiner Klasse, etc…) vermieden werden. Es gibt auch Behauptungen, die nicht ohne weiteres nachprüfbar sind, z.B. das leckerste Schnitzel der Region, die angenehmste Atmosphäre Hamburgs, etc… Ob das Schnitzel nämlich tatsächlich hier oder dort am leckerstes schmeckt, ist Ansichtssache des Kunden und nicht wirklich nachprüfbar. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt hinzugezogen werden vor Veröffentlichung der Werbung.

Rein rechtlich sind wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptungen von §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfasst. Demnach darf nicht behauptet werden, was nachweislich der Wahrheit zuwider eine Spitzenstellungsbehauptung einnimmt.

Vor allem dann, wenn die angesprochenen Kunden davon ausgehen werden, dass derjenige, der von sich behauptet, der Größte zu sein, einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und dass dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH WRP 2004, 1165; BGH GRUR 1981, 910; BGH GRUR 1991, 850).

Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage liegt übrigens bei demjenigen, der mit ihr wirbt (BGH GRUR 1985, 140 – Größtes Teppichhaus der Welt) und nicht bei dem, der sie angreift.

Würden wir also behaupten, dieses Blog ist das meist gelesene von allen Rechts-Blogs, dann wäre das zwar eine wunderschöne Vorstellung, aber eine abmahnfähige Spitzenstellungsbehauptung. Deshalb bleiben wir lieber bei der Wahrheit.