Wem gehört das Kürzel „FC“?

 Ist es rechtlich zulässig, dass Abkürzungen die für Fußballvereine verwendet werden von Dritten registriert werden. Mit einem solchen Fall befasste sich auch das Landgericht Köln (Urteil vom 09.08.2016, AZ: 33 O 250/15). Der Beklagte hatte für sich die Domain FC.de registriert. Unter der Bezeichnung FC.de hatte er allerdings keine eigene Website. Die Domain hat er unterschiedlichen Bundesligisten angeboten. Unter anderem auch dem 1. FC Köln. Der 1. FC Köln stellte bei der DENIC einen Dispute-Antrag, mahnte den Beklagten ab und machte, nachdem dieser der Abmahnung nicht nachkam, markenrechtliche, kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Ansprüche geltend.

Das Landgericht lehnte marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche ab, da eine markenrechtliche Benutzung nicht vorliege. Erfolgreich konnte sich jedoch der 1. FC Köln auf seine Namensrechte gemäß § 12 BGB berufen. Das Gericht führte dabei aus, dass der 1. FC Köln unstreitig die Abkürzung „FC“ seit vielen Jahren selbst nutzt und auch in der Sport-Berichterstattung in sämtlichen Medien die Bezeichnung als Abkürzung für den 1. FC Köln verwendet wird. Dass dieses Kürzel auch in dem Namen von anderen Fußballvereinen Verwendung findet, steht nach Auffassung des Landgerichts Köln dem nicht entgegen. Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass es nicht Voraussetzung des Namensschutzes ist, dass eine Namensanwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürfen. Gleichwohl haben auch häufig festzustellende Namen, sofern sie nicht die Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit steht ihnen der Schutz des § 12 BGB zu.

 Das Urteil des Landgerichts Köln ist zu begrüßen, da dadurch die Rechte der Vereine am eigenen Namen stärker geschützt werden.

 

 

Verfügungsverbot zur Sicherung eines Löschungsanspruches

Im Rahmen eines von uns für einen Mandanten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass auch Künstlernamen nach § 12 BGB geschützt sind und ein Verfügungsverbot zur Sicherung eines etwaigen Löschungsanspruchs mit nachfolgender Registrierung begründet sein kann. Mit Beschluss vom 26.04.2011 Az. 17 O 230/11 hat das Landgericht Stuttgart ausgeführt, dass nach § 12 S. 1 BGB auch der Künstlername geschützt ist, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist (BGH, MMR 2003, 726, 727 – maxem.de). Das Namensrecht steht der Registrierung einer auf den Namen lautenden Domain entgegen, da der Namensträger nicht dulden muss, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts war auch das geltend gemachte Verfügungsverbot zur Sicherung eines etwaigen Löschungsanspruchs mit nachfolgender Registrierung auf den Antragsteller begründet. Eine so genannter Disput-Eintragung zur Sicherung der Priorität ist nur nach den Regeln der DINIC  bei der „.de“ Top-Level-Domain möglich. Bei internationalen Domains findet nach den Regeln der EURid und ICANN ein Schiedsverfahren statt. Zur Sicherung der Domains ist daher nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart im Interesse des Antragstellers ein Verfügungsverbot zu verhängen, um ihm zu ermöglichen, im Wege des Schiedsverfahrens die Überleitung der Domains auf sich zu erreichen.

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Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

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