Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern

Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (14 Sa 543/11, Fall „Dotchev“,die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, eine für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

In der Praxis werden Trainerverträge aus – nachvollziehbaren – Vereinsinteressen vielfach so gestaltet, dass ein Trainer nach erfolgter Freistellung nur noch Anspruch auf sein Grundgehalt, nicht jedoch auf Prämien hat.
Bereits die Vorinstanz ArbG Paderborn vom 25.2.2011 (3 Ca 1633/11) hatte erhebliche Bedenken gegen eine dahingehende Gestaltung, bereits damit beginnend, dass eine voraussetzungslose Möglichkeit der Freistellung  jedenfalls in einer Formularklausel problematisch sei, erst recht aber die „Streichung“ von Prämien ab Freistellung, die bei formularmäßiger Gestaltung als Widerruf von Vergütungszusagen anzusehen sei, der auch nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Betracht komme.
Das LAG Hamm hat im Tenor der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass der formularmäßige Wegfall von Punktprämien bei Freistellung  unwirksam sei, wenn
a) Der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25 % betragen kann oder
b) Der Wegfall bei jeder Freistellung ohne Sachgrund erfolgen soll.
Von großer praktischer Bedeutung, auch über Trainerverträge  hinaus (insbesondere auch mit Blick auf den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler, ist die Aussage des LAG Hamm zu Ausschlussfristen:
Erstrecken diese sich nach dem Vertrag formularmäßig auf „sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag“, beinhalte dies auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche – formularmäßige – Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ist es schwierig abzusehen, welche Schlussfolgerungen hieraus für die künftige Vertragsgestaltung zu ziehen sind. Unter Umständen könnte es ausreichen, den sportlichen Misserfolg bzw. den Verschleiß eines Trainers, der ja auch hinreichender Sachgrund für eine Befristung, jedenfalls im Profibereich sein kann, als Freistellungsgrund anzugeben.
Da das Urteil sich im Wesentlichen auf AGB-rechtliche Grundlagen stützt, wird es ferner empfehlenswert sein, entgegenstehende Klauseln künftig detailliert mit dem Trainer zu verhandeln und dies entsprechend zu dokumentieren, auch für den Fall, dass die handelnden Personen bei einem späteren Streitfall nicht mehr im Verein sind.
Bei der Gestaltung von Ausschlußfristen ist es empfehlenswert, künftig klarzustellen, dass sie in den oben genannten Konstellationen keine Anwendung finden, um nicht ihre Gesamtunwirksamkeit zu riskieren.

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