Amtsgericht Mönchengladbach erkennt „Ebay-Klausel“ in Ticketbedingung mit Urteil vom 30.10.2014 als wirksam an

Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klausel zu befassen, die von wohl allen Bundesligisten mehr oder weniger mit gleichem Wortlaut verwendet wird und den Weiterverkauf von Tickets in Internetauktionshäusern untersagt. Motivation der Vereine, eine solche Klausel einzuführen, ist neben dem Interesse Preisauswüchse zu vermeiden, vor allem auch zu verhindern, dass Personen mit Stadionverbot durch derartige nicht kontrollierbare Ticketkäufe doch Zugang zum Stadion bekommen oder aber sich rivalisierende Fangruppen, deren Ticketkontingente grundsätzlich getrennt werden, miteinander vermengen können und somit die Gefahr von Ausschreitungen wächst.

 

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat diese Motivation für billigenswert und plausibel erachtet und demzufolge dem Einwand des dortigen Klägers, die dahingehende Klausel in den Ticketbedingungen sei unwirksam, keine Beachtung geschenkt.

 

Wann darf eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden?

Die Gerichte beschäftigen sich seit einiger Zeit damit, wann eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden darf, ohne, dass den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht trifft. So auch im vorliegenden Verfahren beim Landgericht Bonn. Hier haben die Richter nun entschieden, dass eine vorzeitige Beendigung möglich ist, sofern der Verkäufer nach Auktionsstart feststellt, dass die Sache, die er verkaufen will, Mängel aufweist (LG Bonn, Urteil vom 5. Juni 2012 – Az.: 18 O 314/11).

Es ging um einen gebrauchten PKW. Nachdem der Verkäufer die Auktion eingestellt hatte, stellte er Mängel fest, die er vorher nicht kannte und die auch nicht in der Auktion beschrieben wurden. Daraufhin beendete er die Auktion. Der zu der Zeit Höchstbietende wollte das allerdings nicht hinnehmen und klagte. Ohne Erfolg.

Ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, so die Bonner Richter. Der Verkäufer sei zum Rücktritt seines eingestellten Angebots berechtigt gewesen.

Insbesondere verwiesen die Richter auf die eBay-Bestimmungen, in denen es heißt:

„Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“

Die Richter untermauern mit diesem Urteil eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2011 (BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).