Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht bestätigt Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ für Dopingkontrollen

 In einer am 18.01.2018 bekannt gewordenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das sogenannte „Whereabouts-System“ für rechtmäßig erklärt.

Ausgangspunkt war eine Klage französischer Sportler gegen die Anwendung von Meldepflichtvorschriften, die so oder ähnlich auch in Deutschland Anwendung finden.

Konkret ging es um die Meldepflichten, die es Sportlern – je nach Einordnung in verschiedene Kategorien von Testpools mit unterschiedlicher Intensität – abverlangen, ihren Aufenthaltsort zum Quartalsende für das nächste Quartal im Voraus für jeden Tag bekannt zu geben und innerhalb eines täglichen Zeitfensters von 1 Stunde einen regelmäßigen Aufenthaltsort anzugeben.

Ändert sich der tatsächliche Aufenthaltsort dann später, muss dies rechtzeitig im System geändert werden. Werden Quartalsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig/nicht vollständig abgegeben oder kann ein Dopingkontrollteam einen Sportler am im System hinterlegten Ort zur dort angegebenen Zeit tatsächlich nicht antreffen, wird ein Meldepflichtverstoß festgestellt.

Nach 3 Verstößen innerhalb eines Jahres wird eine Sperre von regelmäßig 2, mindestens aber 1 Jahr verhängt.

Gegen die Rechtmäßigkeit einer derart weitreichenden „Überwachung“ wandten sich die französischen Athleten mit ihrer Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Begründung, hierdurch werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, sie seien damit quasi „gläserne Athleten“.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte zwar die nachhaltige Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Sportler durch derartige Verpflichtungen an, sah sie aber auf der anderen Seite letztlich als gerechtfertigt an, zum einen mit der Begründung, dass das Interesse an einem „sauberen Sport“ dagegen zu stellen sei und daneben der Sportler ja auch die Möglichkeit habe, nach Kontrollort und –zeitfenster die Einschränkungen im täglichen Ablauf so zu steuern, dass sie von möglichst geringem Gewicht sind.

Die Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ in ihrer konkreten Ausprägung schien lange Zeit fragwürdig und angreifbar, dürfte nun aber erst einmal geklärt sein. Im Interesse einer effektiven Dopingkontrolle, die insbesondere darauf angewiesen ist, ein „Abtauchen“ von Sportlern, die bei Kontrollen die Aufdeckung der Einnahme von verbotenen Mitteln befürchten, ist das Urteil sicherlich zu begrüßen.

Ohne entsprechende Meldepflichten, deren Verletzung sanktioniert ist, wäre eine lückenlose Dopingkontrolle und damit ein funktionierendes Dopingabwehrsystem kaum möglich.

Da auf der anderen Seite vom Athleten verlangt wird, sich bei jeglichem Handeln, dass mit einer Ortsveränderung o. ä. einhergeht, der Dopingmeldepflichten bewusst zu sein und alles, was vom hinterlegten Zeitplan abweicht, im System neu anzugeben, wäre es lediglich wünschenswert, wenn bei einer plausiblen und eine Missbrauchsabsicht ausschließenden, nachgewiesenen Erklärung für einen objektiven Meldeverstoß eine größere Flexibilität bei der Feststellung eines „Strikes“ praktiziert werden könnte.

Persönlichkeitsrecht: Ironisch satirische Äusserung in Werbung

Was darf Werbung? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit dieser Frage erneut in 2 Fällen befasst, die ihren Ursprung in Deutschland haben.

In der „Zigarettenschachtel“-Entscheidung hatte ein Zigarettenhersteller in einer Werbung eine eingebeulte Zigarettenschachtel gezeigt, bei welcher der Text „War das Ernst oder August?“ zu sehen war. Hiergegen wandte sich der Kläger. Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung (BGH ZUM 2008, 957 – zerknitterte Zigarettenschachtel) zu der Überzeugung, dass hier ein Vorrang der Meinungsfreiheit gegeben sei. Insbesondere führte der Bundesgerichtshof an, dass die Werbung in besonders pfiffiger Weise kommentiere und nicht der Image- oder Werbewert des Klägers ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, er identifiziere sich mit dem Produkt oder empfehle es. 

In der „Schau mal, Dieter“-Entscheidung hat derselbe Zigarettenhersteller 2 Zigarettenschachteln abgebildet die den Eindruck eines geöffneten Buches vermittelten. An der rechten Schachtel lehnte ein schwarzer Filzstift; über der Abbildung befand sich der Text „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Der Bundesgerichtshof (BGH AFP 2008, 598 – Schau mal Dieter) ging auch in dieser Entscheidung davon aus, dass eine Kommentierung in humoristischer Weise erfolge und der Image- oder Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, als identifiziere er sich mit dem Erworbenen Produkt. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung räumte daher der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall der durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit wiederum Vorrang gegenüber dem Schutz des Namensrechts des Klägers ein.

 Daraufhin haben die beiden Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Am Donnerstag, den 19.02.2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen der beiden Prominenten über die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte abgewiesen (  Aktenzeichen: 53495/09, 53649/09). Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben hervorgehoben, dass die BGH-Richter ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden haben. Nach Auffassung der Richter werden die Kläger weder abwertend noch negativ dargestellt, zudem fiel bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter, Meinungsfreiheit bzw. Achtung vor Privatleben, sowohl die Prominenz der beiden Kläger als auch der Umstand ins Gewicht, dass die Anspielungen nur von denjenigen zu verstehen waren, denen die jeweiligen Vorgänge ausreichend bekannt waren. In diesem Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Meinungsfreiheit dem Vorrang vor der Achtung des Privatlebens gegeben.

 Meines Erachtens sind die genannten Entscheidungen äußerst problematisch, da sie jedem Werbetreibenden unter dem Deckmäntelchen der Kunst oder Meinungsfreiheit die Möglichkeit eröffnen, den Imagewert von bekannten Persönlichkeiten auf sich zu transferieren.

 

Beschwerde von Max Mosley abgewiesen

Der ehemalige Präsident der FIA, Max Mosley, ist mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert.

In dem Verfahren (Urteil vom 10.05.2011, Az.: 48009/08)  verlangte der Beschwerdeführer Mosley eine Verpflichtung der Medien zur Benachrichtigung Betroffener vor Veröffentlichung eines jeweiligen Artikels. Dies würde dem Betroffenen die Gelegenheit geben, den Beitrag mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Mosley begründete seinen Anspruch mit Art. 8K European Convention on Human Rights (Schutz des Privatlebens).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Argumentation ab, dass eine solche Benachrichtigungspflicht den investigativen Journalismus beeinträchtigen und eine Art Zensur vor der Veröffentlichung darstellen würde.

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