Porto oder Bordeaux – bitte sprechen Sie deutlich!

Eine Dame hatte nicht ganz dialektfrei (Sächsin) einen Flug nach Porto gebucht. Die Dame im Reisebüro verstand hingegen „Bordeaux“ und sandte der Beklagten ein Flugticket in die französische Weinregion. Vorliegend wurde der Dame obendrein noch zum Verhängnis, dass die Mitarbeiterin im Reisebüro den falschen Flug nach Bordeaux erst gebucht hatte, nachdem sie der Dame zweimal „in korrektem Hochdeutsch“ die Flugroute genannt haben will. Jetzt muss die Dame bezahlen: 294 EUR. (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 16.03.2012 – 12 C 3263/11).

Das Gericht führt insofern aus:

dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zulasten der Beklagten.

Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. (Wendtland in Beck-OK § 130 Rn. 28)

Die gilt hier um so mehr als von Seiten der Klägerin – unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.

Zu beachten ist, dass die Beklagte vor dem Amtsgericht in Bad Cannstatt, sprich in der Nähe von Stuttgart, verklagt wurde. Dass es hier aber ab und an mit dem Hochdeutschen so ein bisschen hakt, sollte doch auch allgemein bekannt sein.