Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Frankfurter Fans wurde zurückgewiesen

Was war passiert:

Aufgrund von Fan-Ausschreitungen im Pokalspiel von Eintracht Frankfurt beim 1. FC Magdeburg hat das DFB-Sportgericht gegen Eintracht Frankfurt für das Pokalspiel der 2. Runde des DFB-Vereinspokals am 25.10.2016 angeordnet, dass einzelne Blöcke in der Commerzbank Arena vollständig gesperrt sein müssen und auch Ticketinhaber in grundsätzlich noch geöffneten Blöcken ihre Tickets nicht weitergeben dürfen (um zu vermeiden, dass Zuschauer aus den „gesperrten Blöcken“ somit an anderer Stelle ins Stadion kommen können).

Verschiedene Dauerkarteninhaber der gesperrten Blocks hatten man unter Berufung auf ihre in den geltenden Ticketbedingungen von Eintracht Frankfurt geregeltes Recht, für das Pokalspiel ein Ticket für ihren angestammten Platz zu erwerben, versucht per einstweiliger Verfügung zu erwirken, dass ihnen ihr Platz auch für das Pokalspiel eingeräumt werde, hilfsweise ein anderer Platz in einem nicht gesperrten Block. Die Mehrzahl der Anträge wurde ohne Anhörung zurückgewiesen, einige Antragsteller zogen ihre Anträge auch zurück, nachdem sie nach Durchsicht der Antragserwiderung von Eintracht Frankfurt (vertreten durch unser Büro) offenbar zu der Erkenntnis gelangt sind, dass ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

In einem Fall kam es gleichwohl zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (30 C 2871/16 (47), das den Anspruch auf Einräumung eines Tickets für das Pokalspiel mit der Begründung zurückwies, die Erfüllung dieses Anspruches sei Eintracht Frankfurt unmöglich, da das von Eintracht Frankfurt zu beachtende Urteil des DFB-Sportgerichts Eintracht Frankfurt genau dies untersage. Es sei auch nicht Aufgabe des staatlichen Gerichts, das – rechtskräftige – Urteil des DFB-Sportgerichts inzident zu überprüfen, zumal die Unterwerfung unter die verbandsinterne Rechtsprechung auch Geschäftsgrundlage des Ticketerwerbsvertrages sei. Ebenso wenig habe der Dauerkarteninhaber einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Platzes in einem nicht gesperrten Block, weil das Urteil des DFB-Sportgerichts nur den Verkauf von Eintrittskarten für das DFB-Pokalspiel an Dauerkarteninhaber aus den entsprechenden Blocks zulasse, nicht jedoch an Dritte, insbesondere aus gesperrten Blocks, daneben auch die Weitergabe von Tickets an Dritte ausschließe.

Der Beschluss  ist insoweit von grundlegender Bedeutung, als es bestätigt, dass Vereine durch die Sportgerichtsbarkeit wirksam verpflichtet sind, auch sogenannte Kollektivstrafen, also solche Strafen, die auch letztlich in ihren Auswirkungen Unbeteiligte treffen, umzusetzen, ohne dass der Betroffene hiergegen rechtlich vorgehen kann.

Eine gegenteilige Entscheidung hätte massiven Einfluss auf die Umsetzbarkeit von sportgerichtlichen Entscheidungen gehabt und das Dilemma hervorgerufen, dass Vereine zwar einerseits sportgerichtliche Urteile aufgrund entsprechender verbandsrechtlicher Satzungsunterwerfung beachten müssen, andererseits aber durch staatliche Gerichte aufgegeben bekommen können, gegen diese Urteile zu verstoßen, was jedenfalls auch ein falsches Zeichen an die Randalierer wäre, die letztlich für Strafen des DFB-Sportgerichts wie gegen Eintracht Frankfurt anlässlich der Fanausschreitungen in Magdeburg verantwortlich sind.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Haftung von Krawallmachern in Fussballstadien

 Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 14/16) hat entschieden, dass jeden Zuschauer eines Fußballspiels die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht z.B. durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Nach Auffassung des BGH ist diese Geldstrafe kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden, sondern wird vielmehr gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Das Urteil ist zu begrüßen, da es jetzt den Krawallmachern auch direkt an den eigenen Geldbeutel geht.

 

Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

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