Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat im Rahmen von diversen Fernsehsendungen nicht genehmigte Filmaufnahmen verbreitet. In den Filmaufnahmen verschafften sich Tierschützer unerlaubten Zugang zu zwei Hühnerställen Erzeugergemeinschaft.
Die Aufnahmen zeigten federlose und teilweise auch tote Hühner, die in den Ställen mit eingezäunter Auslauffläche gehalten wurden. Die Erzeugergemeinschaft verklagte zunächst den MDR erfolgreich auf Unterlassung (Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.12.2013 – Az. 324 O 400/13; Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2016 – Az. 7 U 11/14).

Der MDR legte gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Erzeugergemeinschaft abgewiesen. In der Pressemitteilung (Info Nr. 72/18) heißt es hierzu wie folgt:

 „Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen…Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angehörige Betriebe; an einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse…Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet.“

 

Dass hier auch eine Verletzung des Hausrechts gegeben ist, haben die Richter nicht verkannt, haben aber im vorliegenden Fall Presse- und Meinungsfreiheit als überragendes Rechtsgut angesehen.

Foto- und Filmaufnahmen von Schlössern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stiftung „Preußische Schlösser und Gärten“ die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

1. Sachverhalt

In dem Verfahren wehrte sich die Stiftung dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne Ihre – nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden.

2. Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 54/10 und 46/10) hat die Frage, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Güter zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Der Bundesgerichtshof hat dabei an die  bisherige Rechtsprechung angeknüpft, die durch zwei Entscheidungen präsentiert wird, die unter der Bezeichnung „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

 Bildnachweis: Ulrich Velten/pixelio.de