Gutschein darf nicht auf ein Jahr befristet werden

Wer einen Gutschein ausstellt, der hat sich grundsätzlich auch an die versprochenen Leistungen darin zu halten auch wenn der Gutscheinempfänger diesen noch nach über einem Jahr einlösen will. Gerne begrenzen Firmen immer wieder ohne sachlichen Grund Gutscheine auf wenige Monate oder 1 bzw. 2 Jahre. Dies ist meistens nicht rechtens, wie nun auch wieder ein Richter des Amtsgerichts Köln in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12).

Mindestens drei Jahre nicht nur ein Jahr soll ein Gutschein einlösbar sein. Steht etwas anderes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist das unwirksam. Konkret führt das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil aus:

„Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB.“

Ein verbraucherfreundliches Urteil. Demnach kann man sich ordentlich Zeit lassen, wenn’s ums Einlösen eines Gutscheins geht.

Achtung: Diese Grundsätze gelten nicht bei allen Gutscheinen. Es kann durchaus Fälle geben, wo eine sachliche Befristung eines Gutscheins absolut in Ordnung ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wer sorglos ist verliert

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid kann jedenfalls dann zurückgewiesen werden, wenn der Beklagte allzu sorglos die Post von seiner Mutter bearbeiten lässt und diese den Vollstreckungsbescheid aus Versehen falsch weiter leitet, sodass ihn der Beklagte nie zu Gesicht bekam. Das entschied das AG Donaueschingen in einem von uns vertretenen Verfahren (AG Donaueschingen, Urteil vom 01.12.2010 – 31 C 235/10). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Unsere Mandantin nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Vertrag in Anspruch. Nachdem der Schuldner nicht bezahlen wollte, beantragte sie einen Mahnbescheid sowohl gegen die Firma des Beklagten, wie auch gegen ihn persönlich. Nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, beantragten wir entsprechend einen Vollstreckungsbescheid. Auch gegen diesen wurde binnen zwei Wochen kein Rechtsmittel eingelegt.

Nach der Beauftragung der zuständigen Gerichtsvollzieherin beantragte der Beklagte plötzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Begründung: Er habe weder den Vollstreckungsbescheid noch den Mahnbescheid jemals zu Gesicht bekommen, seine Mutter verwalte die Post und genau diese habe den Vollstreckungsbescheid versehentlich falsch weiter geleitet, was sogar nachgewiesen werden konnte.

Das AG Donaueschingen entschied trotzdem zugunsten unserer Mandantin (AG Donaueschingen, Urteil vom 01.12.2010 – 31 C 235/10). Im Urteil heißt es dazu:

Der Beklagte macht es sich allzu leicht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, für all dies habe er ja schließlich seine Mutter engagiert. Als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH – Sprachdefizite hin oder her – kann der Beklagte sich seinen hieraus erwachsenen, erhöhten Pflichten nicht durch eine schlichte Abwälzung der Verantwortung auf seine in gesellschaftsrechtlichen Dingen nicht bewanderte Mutter entziehen. Von ihm hätte man unter den geschilderten Umständen wenigstens eine regelmäßige, in kurzen – mindestens wöchentlichen – Abständen vorzunehmende Erkundigung und Nachfrage bei seiner Mutter nach dem Inhalt der eingegangenen Post erwartet, ebenso eine regelmäßige Sichtung derselben. Das musste man gerade zur Vermeidung von Fristabläufen vom Beklagten erwarten.

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