BFH: Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen eines erst kurz zurückliegenden Urteils über die steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen zu befinden, die ein Fußball-Nationalspieler über den DFB bezieht. Die höchsten Richter haben diese Art von Einnahmen nicht der Einkommen-, sondern der Gewerbesteuerpflicht zugeschlagen, weil sie insofern die Unternehmereigenschaft des betreffenden Fußballspielers angenommen haben. Insofern ist damit abschließend geklärt, dass Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB der Gewerbesteuer unterliegen und kein Teil seines Arbeitslohns sind (BFH, Urt. v. 22. 2. 2011 – X R 14/10).

Der Kläger war sowohl Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga als auch Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung – mit Werbeaufdrucken – zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns. Demgegenüber sah das Finanzamt die Einnahmen als gewerblich an. Dies hatte zur Folge, dass neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten war.

Entscheidung des BFH

Dies hat der BFH nunmehr bestätigt. In steuerrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich Gewerbetreibende von Arbeitnehmern dadurch, dass sie mit „Unternehmerinitiative“ und „Unternehmerrisiko“ handeln. Die Unternehmerinitiative des Nationalspielers hat der BFH darin gesehen, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unternehmerrisiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Quelle: Eigene mit Pressemitteilung des BFH Nr. 23 v. 11. 4. 2012

Unwirksame Exklusivbindung an Spielervermittler

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2010 (12 U 124/09) festgestellt, dass die Exklusivbindung eines Fußballprofis an einen Spielervermittler wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 134 BGB unwirksam sei.

 1. Arbeislos oder nur wechselwillig?
§ 297 Nr. 4 SGB III verbietet es Arbeitsvermittlern, mit Arbeitssuchenden Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen. Dabei macht es nach dem OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da § 15 SGB III als arbeitssuchend auch solche Personen einstuft, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben.

2. Konsequente Rechtsanwendung 
Das Urteil ist im Lichte des eindeutigen Wortlauts und Zwecks von § 297 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht sonderlich überraschend, sondern stellt eigentlich nur eine konsequente Rechtsanwendung dar.

 3. Folgen für die Praxis
Die Unwirksamkeit von Exklusivbindungen zwischen Spielern und Spielervermittlern wird insbesondere letztere aber vor erhebliche Probleme stellen. Während das von ihnen ebenfalls zu beachtende Verbandsrecht der FIFA (FIFA-Spielervermittler-Reglement) sowie die von der FIFA zur Verwendung vorgeschlagenen Musterverträge ausschließlich die Möglichkeit zulassen, auf Exklusivität zu optieren, wäre eine entsprechende Vereinbarung dann nach deutschem staatlichen Recht unwirksam.
 
Die Gefahr für Spielervermittler, sich gegen Abwerbeversuche von Kollegen erfolgreich zur Wehr zu setzen, ist durch diese Entscheidung sicherlich gestiegen. Interessant bleibt aber die weitere Entwicklung insofern, als Abwerbeversuche verbandsrechtlich wieder unter Sanktionen gestellt sind und überdies das FIFA-Spielervermittler-Reglement es den Spielervermittlern eigentlich verbietet, ihre Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten auszutragen.

 4. Regelungswidersprüche
Ob dieses verbandsrechtliche Verbot freilich als auch von einem staatlichen Gericht anzuerkennender wirksamer Rechtswegausschluss anzusehen ist, ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden und bleibt mit Spannung zu erwarten.
 
Möglicherweise werden sich diese Regelungswidersprüche zwischen FIFA-Recht und staatlichem Recht auch dadurch auflösen, dss dsa Lizenzierungserfordernis für Spielervermittler und damit auch das FIFA-Spielervermittlerrecht zeitnah abgeschafft werden, wie dies die FIFA derzeit erwägt.

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