Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.

Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.09.2012 durch seinen 6. Senat ( BVerwG 8 C 6.12) in einem von uns vertretenen Fall entschieden, dass es einem Steuerberater erlaubt werden kann, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballclubs betreibt. 

Der von Rechtsanwalt Christoph Schickhardt (Rechtsanwälte und Notare GRUB FRANK BAHMANN SCHICKHARDT ENGLERT, Ludwigsburg) vertretene Kläger  ist als Steuerberater mit eigener Praxis in Mönchengladbach tätig. Nach Ausgliederung des professionellen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH ist der Kläger neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Seinen Antrag, ihm für diese Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung  zu erteilen, lehnte die Steuerberaterkammer Düsseldorf ab.

Dagegen klagte der Steuerberater und bekam das Recht zugesprochen: Das OVG für Nordrhein-Westfalen erkannte seinen Anspruch auf Erhalt einer Ausnahmegenehmigung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig ist und dies einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt sei. Eine Ausnahme komme allerdings dann in Betracht, wenn – wie im konkreten Fall – nachgewiesen werden kann, dass durch diese Tätigkeit eine Gefahr für die Erfüllung seiner standesrechtlichen Pflichten als Steuerberater nicht besteht. Den Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen sei, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger geführt. Die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung war ihm daher zu erteilen. Dies ist eine höchstrichterliche Bestätigung des Bestrebens des Gesetzgebers einer Liberalisierung des Berufsrechts.