Zutritt nur mit Impfung – eine rechtliche Grauzone

Kann ein Konzert – oder Eventveranstalter verlangen, dass der Eventbesucher nur dann Zutritt zum Event erhält, sofern er sich gegen Covid-19 hat impfen lassen? Vertragliche Regelungen in Verträgen bzw. AGB zwischen Veranstaltern und Besuchern führen zu schwierigen Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen und jedenfalls solange der gesamten Bevölkerung kein Impfangebot gemacht werden kann, zu einer Art Zwei-Klassen-Gesellschaft, die so nicht gewünscht ist. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, die Veranstalter von der Last zu befreien, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, angreifbare vertragliche Regelung zu treffen. Dabei muss auch die „heilige Kuh“ des Datenschutzes kritisch hinterfragt werden.

1.
Das Covid-19-Virus hat sich seit mehr als einem Jahr in unserem Leben breitgemacht. Unendlich viele Tote und Infizierte weltweit, drastische Auswirkungen auf unsere zwischenmenschlichen Beziehungen, Vereinsamung, nie gekannte Einschränkungen unserer Grundrechte und erhebliche Beeinträchtigungen auch für die Veranstaltungsbranche und Kunstbranche.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter weltweit suchen Auswege aus dieser Krise zu finden. Eine Möglichkeit könnte die Impflicht vor Zutritt bei Veranstaltungen sein.
Kann ein Veranstalter einen Impfnachweis zur Zugangsbedingung für den Einlass in seine Veranstaltung machen? Zurzeit sondieren Veranstalter und Dienstleister die Möglichkeiten, Veranstaltungen sicher durchführen zu können – bzw. auch mit möglichst wenigen Beschränkungen. Der Besucher muss nachweisen, dass er nicht infiziert bzw. geimpft ist. Darf ein Veranstalter diesen Nachweis verlangen? Und geht dies mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Hausrecht?

2.
Die staatliche Anordnung einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsteile oder gar die gesamte Bevölkerung mag aus epidemiologischer Sicht eine sehr effektive Methode der Pandemiebekämpfung sein, aus grundrechtlicher Perspektive ist eine solche Impfpflicht umstritten. In Betracht kommt ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder andere Grundrechte wie z.B. die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Ein aktuelles Beispiel zu Fragen einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist das Masernschutzgesetz, welches aktuell noch Gegenstand von Verfassungsbeschwerden ist. Im Mai 2020 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In der Entscheidung lehnte das Gericht den Antrag nicht als offensichtlich unbegründet ab, kam jedoch zu der Überzeugung, dass dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen den Vorrang gegenüber dem Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, Vorrang einzuräumen ist. Ob diese Entscheidung auf eine Impflicht gegen das Covid-19-Virus übertragen werden kann, ist sicherlich fraglich. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich diese Frage allerdings auch noch nicht, da eine allgemeine Pflicht, sich gegen das Covid-19 Virus impfen lassen zu müssen, vom Gesetzgeber nicht geplant ist.

3.
Mangels staatlicher verordneter Impfpflicht stellt sich die Frage, ob der Veranstalter den Nachweis der Impfung als Voraussetzung für den Zugang zu seiner Veranstaltung vertraglich einfordern kann. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Privatautonomie es den Vertragsparteien überlassen ist, was diese in einem Vertrag regeln wollen. Dazu gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will. Dokumentiert wird dieses Recht auch durch das dem Veranstalter zustehende Hausrecht. Das Hausrecht ergibt sich aus §§ 903, 1004 BGB, Im Grundsatz darf der Eigentümer einer Immobilie andere von jeder Einwirkung ausschließen und frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Ein Hausverbot im ausschließlich privaten Bereich ist daher in aller Regel zulässig.
Eine Einschränkung des Hausrechts hat die Rechtsprechung für Massengeschäfte des täglichen Lebens entwickelt. Grund hierfür ist, dass bei einer Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr die Annahme besonders naheliegt, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt.

Abweichungen bedürfen eines sachlichen Grundes. Ein Kunde darf z.B. nicht ohne weiteres am Einkauf im Supermarkt gehindert werden, sondern nur dann, wenn er die Hausordnung nicht einhält oder eines Diebstahls überführt wird.

Entsprechendes gilt für Veranstaltungen. Wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, dürfen private Veranstalter ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von derartigen Ereignissen auszuschließen. Der Nachweis der Impfung kann grundsätzlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt sein, sodass der Ausschluss nicht geimpfter Besucher jedenfalls nicht willkürlich ist. Die Frage, ob der Ausschluss von Nicht-Geimpften von der Teilnahme an der Veranstaltung, diese erheblich in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt, muss dann für jede Veranstaltung gesondert entschieden werden.
Auf einfachgesetzlicher Ebene setzt das AGG weitere Grenzen, an die sich auch private Veranstalter halten müssen. Die Immunität gegen eine bestimmte Krankheit und der Nachweis durch eine Impfung, wird an sich vom AGG nicht erfasst. Was gilt aber, wenn sich Besucher einer Veranstaltung z.B. wegen einer Gegenindikation aufgrund einer Behinderung nicht impfen lassen können und somit vom Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen werden?

Diese Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten, führen jedenfalls solange der gesamten Bevölkerung kein Impfangebot gemacht werden kann, zu einer Art Zwei- Klassen-Gesellschaft, die so nicht gewünscht ist. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers die Veranstalter von der Last zu befreien, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, angreifbare vertragliche Regelung zu treffen. Es muss hier auch angemerkt werden, dass es bei der Frage, ob Veranstaltungen durchgeführt werden können, nicht um das Überleben einiger weniger „Veranstaltungskonzerne“ oder finanziell abgesicherter Künstler geht. Es geht vielmehr auch um alle anderen die auf und hinter der Bühne stehen. Vom Tänzer, Beleuchter, Caterer, bis hin zum Würstchenverkäufer in und vor der Halle. Ein wichtiger Beitrag könnte sein, dass der Gesetzgeber von der „heiligen Kuh“ des Datenschutzes Abstand nimmt und sein Versprechen z.B. die Corona App effektiver zu machen, umsetzt. Es gibt keine Rechtfertigung den Datenschutz über die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentumsrecht zu stellen. Wenn es zeitlich befristet möglich war, z.B. in Baden-Württemberg, die eigenen Wohnung nach 20.00 Uhr nur aus wichtigem Grund zu veranlassen, warum ist es dann nicht zumindest für die Dauer der Pandemie, zulässig, dass Daten der Konzertbesucher nach Einwilligung via Corona-App an die Gesundheitsämter übermittelt werden, mit dem einzigen Zwecke „Kontaktnachverfolgung“ im Falle der Infizierung? Die Veranstaltungsbranche hat gezeigt, dass Sie in der Lage ist, Hygienekonzepte umzusetzen und kreative Lösungen zu finden, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Es ist an der Zeit, dass die Politik und die Verwaltung sich an diesen kreativen, unternehmerischen Lösungen ein Beispiel nehmen um berechtige Fragen der Bevölkerung zu beantworten. Wieso es z.B. 20.000 Mitarbeitern in den Gesundheitsämtern nicht möglich ist – bei 10.000 neuen Infizierten täglich – eine effektive Kontaktverfolgung durchzuführen.

Mehr auch unter: Zutritt nur mit Impfung? Veranstaltungsbranche braucht klare gesetzliche Regelungen zu Infektions- und Datenschutz – Backstage PRO

Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten

In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit von Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten zwischen Veranstaltern, Künstlern, Besuchern und der Presse gekommen. Zusätzlich verschärfte sich die Situation für Künstler und Veranstalter in den vergangenen Jahren durch die rasante technische Entwicklung  insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und des Internets. Nahezu alle Mobilfunkgeräte verfügen über die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet sowie über eine eingebaute Kamera, mit der sowohl bewegte als auch nicht bewegte Bilder hergestellt und verbreitet werden können. Diese unterschiedlichen Interessen sollen im Folgenden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze analysiert werden.

I. Die Rechte der Künstler

Die Rechtsposition der Künstler ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten im Wesentlichen geprägt durch das Kunsturhebergesetz (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) sowie durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

1. Das Recht am eigenen Bild

In § 22 Satz 1 KUG ist festgehalten, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Bildnisse sind entsprechend dem Schutzzweck der §§ 22 ff. KUG Abbildungen von Personen, das heißt die Darstellung der Personen in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Die Rechte der Abgebildeten werden gemäß § 23 Abs. 1 KUG beschränkt. § 23 Abs. 1 KUG enthält zugunsten der Informations-,  Meinungs- und Kunstfreiheit Ausnahmen vom allgemeinen Bildnisschutz nach  22 KUG. Soweit die Ausnahmen reichen, dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung ist nicht notwendig für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören in jedem Fall bekannte Künstler, wie z.B. Sänger. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 Abs. 2 KUG eine Interessenabwägung notwendig ist zwischen den berechtigten Interessen des Künstlers, die Verbreitung von Fotografien zu unterbinden und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Bei der Abwägung spielt  eine Rolle, dass es sich bei zumindest bekannten Künstlern und deren Konzerten um ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis handelt. Künstler, die mit ihren Konzerten daher die Öffentlichkeit suchen, werden daher  grundsätzlich kein berechtigtes Interesse einwenden können.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht Artikel 1,2 GG

Das Recht am eigenen Bild stellt eine spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Da das Kunsturhebergesetz ausschließlich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen regelt, erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa die nicht gestattete unerlaubte Anfertigung eines Bildnisses. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Fotografien von Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist, als ihre Verbreitung.

3. Leistungsschutzrechte des Künstlers


Gemäß §§ 77, 78 UrhG hat der Künstler ein Leistungsschutzrecht. Dies besagt, dass zugunsten des Künstlers Aufnahmen, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Darbietungen des Künstlers dessen Einwilligung voraussetzen. Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der ausübende Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert werden. Aufgrund der entsprechenden Geltung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen bedürfen Erstaufnahmen von Live-Darbietungen selbst zum privaten Gebrauch stets die Einwilligung des ausübenden Künstlers.

II. Die Rechte der Veranstalter

Der Veranstalter ist derjenige, welcher grundsätzlich das organisatorische und wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung trägt. Insbesondere deswegen stehen ihm auch bestimmte Rechte zu. Er schließt mit den Künstlern und den Konzertbesuchern die entsprechenden Verträge ab.

1. Hausrecht

Aus den Rechten auf Eigentum und Besitz lässt sich das Hausrecht am Veranstaltungsort gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB ableiteten. Der Veranstalter als Inhaber des Hausrechts kann den Zutritt nur unter bestimmten Bedingungen gewähren, die er z.B. im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder im Zusammenhang mit der Akkreditierung festsetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung von Konzerten sich Grundrechte gegenüberstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wird im Ergebnis festzustellen sein, dass auch der Veranstalter die Presse- und Rundfunkfreiheit zu respektieren hat, ihm jedoch auf der anderen Seite auch Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, das Recht den Zugang zu regeln umfassend zu gewährleisten, sofern hierzu objektive und sachgerechte Auswahlkriterien zugrunde gelegt wird.

2. Leistungsschutzrechte des Veranstalters

Der Veranstalter hat gem. § 81 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die im Zusammenhang mit den Leistungsschutzrechten der Künstler erwähnten Einschränkungen, nämlich im Zusammenhang mit nicht bewegten Bildern und Fotografien sind insoweit ebenfalls zu berücksichtigen. Für die bewegten Bilder gilt hingegen, das bereits zu den ausübenden Künstlern Gesagte. Der Veranstalter kann daher aus eigenem Recht und unabhängig davon, ob der ausübende Künstler seine Rechte geltend machen will, gegen Dritte vorgehen, die die Aufnahmen seiner Darbietung unerlaubt nutzen.

3. Die Presse

Wie oben aufgeführt besteht durchaus die Möglichkeit, dass von Konzerten durch die Presse sowohl im Rahmen von Filmberichterstattung als auch im Rahmen von Fotografien berichtet wird, soweit eine Einwilligung (z.B. durch Akkreditierung), ein zeitgeschichtliches Ereignis gegeben ist und berechtigte Interessen des Künstlers nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass aus der mittelbaren Wirkung der Pressefreiheit der Anspruch auf Zugang der Presse zu Veranstaltungen besteht.

IV.  Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.09.10, Az.: 308 O 27/09 YouTube wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. In dem Prozess hatte der Kläger geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei YouTube hochgeladen worden waren und dann über YouTube aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelt es sich auch um nicht autorisierte Live-Mitschnitte. Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die YouTube LLC sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen YouTube nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die YouTube LLC nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, die Plattform anonym zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Insbesondere erscheint bedenklich, dass im vorliegenden Fall gegebenenfalls eine Abwägung der Informationsinteressen der Öffentlichkeit stärker betont hätte werden müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klärung von Musikrechten zu den schwierigsten Rechteklärungen zählt. Es stellt sich die Frage, wie der gewöhnliche Nutzer einen solchen Rechtenachweis gegenüber YouTube erbringen kann.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de