Kein Formatschutz für Fußball-Castingshow

Das Landgericht München I hat die Klage eines Formatentwicklers gegen DSF (jetzt Sport 1) wegen Verletzung seines Urheberrechts durch die Ausstrahlung ein Fußball-Castingshow abgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm wegen der Verwendung seines Konzeptes durch die Fernsehreihe „Kicken gegen die Profis“ neben Ansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Formatentwicklung

Der Kläger machte geltend, dass er 2003 ein zehnseitiges Konzeptpapier angefertigt hat, in dem er seine Ideen zu einer Castingsendung zum Thema Fußball niederlegte. Nach seinerVorstellung sollten Fußballfans aus ganz Deutschland durch einen TV-Sender im Rahmen eines Castings ausgewählt werden, um eine Laienfußballmanschaft zu bilden, die anschließend nach Durchlaufen eines Trainings gegen eine Profifußballmanschaft aus der Bundesliga antritt. Der Formatentwickler hat sein zehnseitiges Konzeptpapier per Einwurfschreiben an DSF übermittelt. Ohne Rückmeldung beim Kläger begann DSF im Jahr 2007 ein Format namens „Kicken gegen Profis“ zu verwirklichen, welches nach Ansicht des Klägers mit dem von ihm erstellten Formatkonzept nahezu identische ist.

2. Kein schutzfähiges Konzept i.S.des § 2 UrhG

Das Landgericht München kam in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.1.2010, AZ: 7 O 13628/09) zu der Überzeugung, dass das Konzept des Klägers kein schutzfähiges Werk ist. Nach Auffassung der Richter kann Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nur die einzelne konkrete Formgestaltung sein. Die abstrakte Idee, das allgemeine Motiv, der Stil und die Methode begründen keinen Schutz. Dem klägerischen Konzept war angesichts dessen der Schutz nach dem Urheberrecht abzusprechen. Nach der Ansicht des Gerichts hat der Kläger seine Idee zwar in einem ausgearbeiteten Konzept niedergelegt und damit einen Rahmen zur Gestaltung eines Fußball-Castings vorgegeben. Es handelt sich dabei aber nur um eine Gestaltungsanleitung nicht aber um die konkrete Umsetzung in Form einer Fußballcastingsendung.

3. Keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht

Das Landgericht München hat auch Ansprüche aus dem UWG abgelehnt. Grundvoraussetzung für die Bejahung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist die wettbewerbliche Eigenart (§ 4 Nr.9 UWG). Das Konzept des Formatenwicklers weist nach Auffassung der Münchener Richter infolge seiner Abstraktheit und der Übernahme allgemein bekannte Elemente die erforderliche Eigenart nicht auf.

4. Kein Ideenschutz

Das Landgericht hat zu recht den Schutz nach dem Urheberrecht versagt. Die bloße Idee und Anleitung zur Gestaltung einer Fernsehsendung kann dem Schutz nach dem Urheberrecht nicht zugänglich sein. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, damit durch ihren Schutz nicht die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2003, AZ I ZR 176/01).

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