Soforthilfe für Künstler und Kulturschaffende

Aufgrund des Corona-Virus haben die Bundesregierung und der Bundestag diverse Hilfs- und Unterstützungsangebot verabschiedet. Um insbesondere im Veranstaltungs- und Musikbereich tätigen einen Überblick zu geben, haben wir folgende Zusammenfassung erstellt:

  1. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Der Bundestag hat Veränderungen, die zum 01.04.2020 in Kraft treten, beschlossen.
  • Statt bisher 30 % müssen künftig nur noch 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsauswahl betroffen sein,
  • Auf den Abbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise verzichtet,
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten,
  • Sozialversicherungsbeiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.
  • Um die Liquidtät von Unternehmen zu sichern, hat der Bund steuerliche Erleichterungen beschlossen. Sie gelten insbesondere auch für Freiberufler.

Dazu gehören insbesondere:

  • erleichterte Gewährung von Steuerstundungen,
  • Anpassung der Steuervorauszahlung,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge,
  • Steuerentgegenkommen.
  • Neben den o.g. steuerlichen Verbesserungen wird auch ein leichterer Zugang zu den Überbrückungskrediten verschafft. Im Mittelpunkt steht dabei die Kredithilfe der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dabei bietet die KFW insbesondere einen sogenannten RP-Gründerkredit universell an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 % der Betriebsmittelkosten bis maximal 200.000.000,00 €.

Weiterführende Informationen sind auch bei Backtagepro zu finden. Ferner hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg ein Soforthilfeprogramm für Künstler und Kulturschaffende verabschiedet.

Der Booking Vertrag

1. Vorbemerkung

Liveauftritte sind für die künstlerische Entwicklung ein wichtiges Übungsfeld. In der Vergangenheit waren Liveauftritte häufig auch Sprungbrett zu einem Vertrag mit einem Label. Darüber hinaus sind Liveauftritte eine wichtige Einnahmequelle für Künstler.

Der Booking Vertrag dient der Künstlervermittlung. Die Künstlervermittlung zielt darauf ab, durch Tätigwerden eines Vermittlers Vertragsverhältnisse zwischen Künstlern und Veranstaltern anzubahnen bzw. zum Abschluss zu bringen.

Im Falle der typischen Künstlervermittlung wird der Agent auf keiner Seite des Vertragsverhältnisses selbst unmittelbar Vertragspartner (Vertragspartner sind Veranstalter und Künstler).

 2. Vertragsgegenstand

Im Booking Vertrag überträgt der Künstler der Agentur die Aufgaben der Planung und Koordinierung von Auftrittsverpflichtungen des Künstlers sowie die Vermittlung des Künstlers in Auftritte. Üblicherweise wird während der Laufzeit des Vertrages keine andere Person mit Aufgaben die Gegenstand des Vertrages sind vom Künstler beauftragt.

Als Grundsatz der Zusammenarbeit wird üblicherweise festgehalten, dass nur eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Agent und Künstler die Karriere des Künstlers fördern kann. Im Vergleich zum Managementvertrag unterscheidet sich der Booking Vertrag dadurch, dass beim Agenturvertrag lediglich Aufgabe des Agenten die Planung, Koordinierung und Vermittlung von Auftritten ist, während Vertragsgegenstand beim Managementvertrag die gesamte Förderung der Karriere des Künstlers ist.

3. Vollmacht

Wie beim Managementvertrag wird auch beim Booking Vertrag unterschieden, ob eine Verhandlung oder Abschlussvollmacht erteilt wird. Die Verhandlungsvollmacht besagt, dass der Agent nur berechtigt ist Auftrittsverträge zu verhandeln. Er ist jedoch nicht berechtigt im Namen des Künstlers Verträge abzuschließen. Hierzu ist er nur berechtigt, wenn der Künstler ihm eine so genannte Abschlussvollmacht erteilt.

Soll der Agent berechtigt seien auch Auftrittsgelder einzuziehen, muss der Künstler ihm zusätzlich eine so genannte Inkassovollmacht erteilen.

 4. Vergütung

Üblicherweise dürfte auch beim Booking Vertrag die Beteiligungen des Agenten in einer Größenordnung von 15-25 % der Einnahmen des Künstlers aus den einzelnen Auftritten betragen. Auch hier ist wieder wichtig, dass genau definiert wird, an welchen Einnahmen der Agent beteiligt wird. Sollen also z.B. Ausgaben die der Künstler hat, wie z.B. Fahrtkosten, Produktionskosten etc. abgezogen werden, oder nicht?

Eine Regelung ist auch darüber zu treffen, ob so genannte Re-engagements, also Auftritte die der Künstler zu durchführt, bei Veranstaltern, die ursprünglich vom Agent vermittelt wurden vergütungspflichtig sind oder nicht.

5. Vertragsdauer

Die übliche Vertragsdauer dürfte bei Booking Verträgen zwischen 2-3 Jahren liegen. Auch hier sollte insbesondere aus dem Blickwinkel des Agenten darauf geachtet werden, dass eine zu lange Vertragsdauer, mit einer überhöhten Beteiligung gegebenenfalls zu einer sittenwidrigen Regelung führen kann. Vorsorglich auch eine Regelung darüber getroffen werden, ob die Kündigung gemäß § 627 BGB haben ausgeschlossen wird oder nicht.

7. Rechenschaftsverpflichtung

Beide Vertragsparteien sollten die Möglichkeit haben, sämtliche Abrechnungsgrundlagen während der Vertragsdauer einzusehen, um eine Überprüfung vornehmen zu können.

 8. Sonstiges

Wie bei allen anderen Verträgen auch sollten insbesondere noch folgende Punkte aufgenommen werden:

•            Schriftformklausel

•            anwendbares Recht

•            Gerichtsstand

•            salvatorische Klausel

Checkliste:

  • Wir die Agentur exklusiv oder nicht- exklusiv tätig?
  • Was sind die genauen Aufgaben der Agentur?
  • Wie hoch ist die Vergütung der Agentur?
  • Was ist die Abrechnungsbasis für die Vergütung?
  • Wie lange läuft der Vertrag?
  • Wann kann ich kündigen?
  • Gibt es eine nachvertragliche Vergütung?

Musik im Wahlkampf – Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung?

Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.

In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur  direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.

Künstlersozialversicherung für Modedesigner?

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 21.06.2012, B 3 Ks 1/11 R) musste sich mit der Frage befassen, ob eine Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht unterliegt. 

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die diplomierte Modedesignerin, die gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Modeatelier betreibt, in dem Modekleidung nach eigenen Entwürfen hergestellt und verkauft wird, auch dann nicht bildende Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, wenn sie gesellschaftsintern allein für das Modedesign zuständig ist. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts können Angehörige von grundsätzlich handwerklich geprägten Berufen nur dann als Künstler von Werkern anerkannt werden, die ihrerseits den Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gestaltungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Dabei ist vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen.

Überblick: Kennzeichenrechte

A. EINLEITUNG

Ist der Name wirklich nur „Schall und Rauch“ oder doch ein wesentlicher Bestandteil für die Vermarktung von Künstlern und Sportlern. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kennzeichenrecht gegeben werden. 

B. DER SCHUTZ VON NAMEN

– Namensrecht

– Geschäftliche Bezeichnung

– Marke

 

I. Namensrecht (§12 BGB)

Bürgerlicher Name oder Wahlname als „Künstlername“

1. Bürgerlicher Name und Wahlname

a) Bürgerlicher Name

– Bestandteil Familienname und mindestens 1 Vorname

– Zwangsname

b) Wahlname

– Allgemeine Handslungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erlaubt das Recht einen Wahlnamen (Pseudonym) zu wählen.
2. Objekte des Namensschutzes

– natürliche Personen

– juristische Personen

– nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

3. Beginn und Ende des Schutzes gem. § 12 BGB

a) Beginn

– Natürlicher Name durch Geburt, Heirat oder Adoption

– Wahlname durch Annahme und Gebrauch

b) Ende

– Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Namensträgers

– Wahlname endet mit Aufgabe der Verwendung

4. Übertragung des Namensrechts

– Bei bürgerlichen Namen nur mit schuldrechtlicher Wirkung

– Bei sonstigen Namen auch mit dinglicher Wirkung

5. Ansprüche

a) Namensleugnung

– Wenn dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten  wird

 
b) Namensanmaßung

– Wenn eine andere Person für sich selbst oder ihre Produkte einen gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Namen verwendet

c) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

– Im geschäftlichen Verkehr besteht hinsichtlich der Namensanmaßung Vor-rang des Markengesetzes, was mit dem Recht der geschäftlichen Be-zeichnung eine Parallelregelung für die Fälle der Namensanmaßung hat.
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15 Markengesetz)

Unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man Kennzeichen, die im ge-schäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung ei-nes Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.

Unter „Geschäftsbetrieb“ fällt jede wirtschaftliche Betätigung.

1. Unterscheidungskraft der Bezeichnung

– Unterscheidungskraft liegt vor wenn die Bezeichnung eine ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen.

– Unternehmensbezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind, ge-nießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung genießen.

2. Beginn und Ende des Schutzes

a) Beginn

– Durch Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung. Dies setzt Benut-zungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen.
b) Ende

– Bei endgültiger Aufgabe der Benutzung

3. Räumlicher Schutzbereich

– Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man den Künstler oder die Gruppe von Künstlern, kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet wird.

4. Ansprüche aus dem Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung

– Vorgehen gegen die Benutzung des identischen oder ähnlichen jüngeren  Zeichens

a) Unterlassungsanspruch (§15 Absatz 4 Markengesetz)

– Verschuldensunabhängig

b) Schadensersatzanspruch (§15 Absatz 5 Markengesetz)

– Verschuldensabhängig

– Berechnung des Schadensersatzes:

 – Entgangener Gewinn
 – Verletzer Gewinn
 – Angemessene Lizenzgebühr

c) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§19 Absatz 1 Markenge-setz, §242 BGB)

d) Vernichtungsanspruch (§ 18 Absatz 1 Markengesetz)

 

 

e) Anspruchsvoraussetzungen

(1) Priorität

(2) Verwechselungsgefahr

– Kennzeichnungskraft:

Je bekannter das Zeichen ist und je intensiver es genutzt wird, desto größer ist seine Kennzeichnungskraft.

– Zeichenähnlichkeit:

Zu prüfen ist dabei die schriftbildliche sowie die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit.

– Branchennähe bzw. Werk- oder Produktähnlichkeit:

Gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG ist es Dritten auch untersagt, dass identische oder ein ähnliches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für unähnliche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu benutzen, wenn dadurch der Ruf des fraglichen Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Voraussetzung Bekanntheitsgrad bei den angesproche-nen Verkehrskreisen sind nicht unter 35 % erforderlich).

f) Gerichtliche Durchsetzung

– Vorbereitung durch strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-  rung

– Einstweilige Verfügung

– Hauptsacheklage

Verjährung gemäß § 20 MarkenG 3 Jahre, von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat.
III. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (§ 4, 14 Markengesetz)

1. Unterschiede zwischen Marken und Geschäftsbezeichnung bzw. Na-mensrecht

– Durch Marke z.B. Schutz für Fanartikel etc.

– Nachweis der Benutzungsaufnahme

Bei Markenschutz für das gesamte Territorium in der sie eingetragen ist

– Professionalität

2. Absolute und relative Schutzhindernisse

a) Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt oder der Eintragung der Marke eine Freihaltebedürfnis ent-gegensteht.

Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmen von einem anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Ver-wendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr angewiesen sind oder es sich um allgemein übliche Bezeichnungen handelt.

b) Relative Schutzhindernisse

Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke, kann die Markenanmeldung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Fall bringen, wenn

die angemeldete Ware mit der älteren Ware identisch und für identische Wa-ren/ Dienstleistungen eingetragen ist oder
die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Marken eingetragen ist.

3. Markenanmeldung

a) Deutsche Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) Absatzdauer ca. 4 – 6 Monate.

Kosten:
Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich 3 Waren- oder Dienstleistungs-klassen) € 300,00.

Für jede die dritte Ware- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse müssen weitere € 100,00 pro Klasse entrichtet werden.

Für den Fall, dass eine beschleunigende Eintragung gewünscht wird, fällt eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von € 200,00 an.

Anwaltskosten ca. € 800,00 bis € 1.500,00.

b) Gemeinschaftsmarke

Sofern Schutz in der EU begehrt wird, bietet sich die Möglichkeit an, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien (www.oami.eu.int.) eine Gemeinschaftsmarke anzumelden.

Nachteil: Bestehen auch nur Eintragungshindernisse in nur einem Land der EU kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.

Dauer: ca. 1 Jahr
Gebühren mindestens € 2.075,00.

c) IR-Marke

Nach Registrierung als Deutsche Marke kann die Marke als sogenannte IR-Marke international registriert werden. Die internationale Registrierung einer Deutsche Marke nach der Bestimmung des Madrider Markenabkommens ist möglich über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Genf.
Erfolgt die IR-Anmeldung bei der WIPO innerhalb von 6 Monaten nach An-meldung der nationalen Marke, so erhält die IR-Marke in allen Ländern die Priorität der nationalen Marke.
C. NAMENSFINDUNG

1. Erfindung des Namens
2. Domainprüfung
3. Linguistische Prüfung
4. Kennzeichenrechtliche Überprüfung
D. SCHUTZ VON WERKTITELN

I. Schutz gemäß §5 Absatz 3 Markengesetz

1. Schutzfähigkeit eines Titels

Der Titel muss bestimmt und geeignet sein, das betreffende Werk von ande-ren Werken zu unterscheiden (Kennzeichnungskraft).

Ein Werktitel, der nicht ursprünglich kennzeichnungskräftig ist, erlangt Kenn-zeichnungskraft, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat, das heißt wenn er als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen wird (Mindestwerte für die Verkehrsgeltung nach einer Spannweite von 20 % bis 80 %).

2. Schutzbeginn und Ende

Vorverlegung durch Titelschutzanzeige

3. Ansprüche aus dem Titelschutzrecht
4. Schutz eines Titels als eingetragene Marke

(Klassen 9 und 41)

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