Spielervermittlerprovisionen auch für Leihzeiträume

Mit Urteil vom 02.07.2013 (21 O 399/12) hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine jährlich unter der Bedingung, dass zum Zahlungszeitpunkt noch ein gültiger Lizenzspielervertrag mit dem Verein besteht, zu zahlende Provision auch dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum entsprechenden Zeitpunkt an einen dritten Verein verliehen ist.

Am Merkmal eines „gültigen Lizenzspielervertrages“ ändere sich nichts, wenn selbiger lediglich ruhend gestellt bzw. ausgesetzt ist. Die Entscheidung wird unter anderem damit begründet, dass die vom Spieler vermittelte Einsetzbarkeit des Spielers theoretisch auch während der Leihdauer fortbestehe bzw. es sich bei der Entscheidung des Vereines für eine Leihe um eine in seinem Ermessen unterliegende Entscheidung handele, an wen und unter welchen Umständen und für welchen Zeitraum der Spieler ausgeliehen werde. Dieser Begründung ist nur bedingt zuzustimmen, da die Leihe natürlich nur „funktioniert“, wenn auch der Spieler einverstanden ist. Auch das Argument der theoretischen Einsetzbarkeit ist wenig überzeugend, da der Verein nun einmal während der Leihe den Spieler gerade nicht einsetzen kann. In der Praxis wird das Thema der Leihe in Beratervereinbarungen oftmals explizit geregelt, so dass sich Auslegungsfragen, wie sie vom LG Köln im Ergebnis vertretbar, in der Begründung aber wenig überzeugend entschieden wurden, dann nicht mehr stellen sollten.

LG Köln: „Winkeladvokat“ ist eine Beleidigung

Die Richter des LG Köln haben entschieden, dass die Bezeichnung „Winkeladvokat“ eine Beleidigung, strafbar nach § 185 StGB, darstellt. Der Beklagte Anwalt wurde dazu verpflichtet, es fortan zu unterlassen, seinen Kollegen derartig zu bezeichnen (LG Köln, Urteil v. 15.11.2011 – Az. 5 O 344/10).

Ursprünglich hatte sich der eine Kollege wohl nur über einen scheinbar wettbewerbswidrigen Internetauftritt geärgert, weshalb er des anderen Kanzleigeschehen als „Winkeladvokatur“ bezeichnete. Daraus wurde allerdings ein nun vom Landgericht Köln entschiedener Prozess, in dem der Beleidigte Recht bekam.

Als „Winkeladvokaten“ muss er sich nicht bezeichnen lassen und kann den Kollegen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zudem habe sich der Beklagte auch strafbar gemacht gem. § 185 StGB. Auch wenn dem Begriff des Winkeladvokaten kein eindeutiger Bedeutungsinhalt zukomme, sei er negativ besetzt. Man verstehe darunter eine Person, die nicht in der Lage sei, den Beruf eines Anwalts ordnungsgemäß auszuüben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber hier im Volltext nachgelesen werden.