Verfügungsverbot zur Sicherung eines Löschungsanspruches

Im Rahmen eines von uns für einen Mandanten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass auch Künstlernamen nach § 12 BGB geschützt sind und ein Verfügungsverbot zur Sicherung eines etwaigen Löschungsanspruchs mit nachfolgender Registrierung begründet sein kann. Mit Beschluss vom 26.04.2011 Az. 17 O 230/11 hat das Landgericht Stuttgart ausgeführt, dass nach § 12 S. 1 BGB auch der Künstlername geschützt ist, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist (BGH, MMR 2003, 726, 727 – maxem.de). Das Namensrecht steht der Registrierung einer auf den Namen lautenden Domain entgegen, da der Namensträger nicht dulden muss, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts war auch das geltend gemachte Verfügungsverbot zur Sicherung eines etwaigen Löschungsanspruchs mit nachfolgender Registrierung auf den Antragsteller begründet. Eine so genannter Disput-Eintragung zur Sicherung der Priorität ist nur nach den Regeln der DINIC  bei der „.de“ Top-Level-Domain möglich. Bei internationalen Domains findet nach den Regeln der EURid und ICANN ein Schiedsverfahren statt. Zur Sicherung der Domains ist daher nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart im Interesse des Antragstellers ein Verfügungsverbot zu verhängen, um ihm zu ermöglichen, im Wege des Schiedsverfahrens die Überleitung der Domains auf sich zu erreichen.

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