4. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag – 15 FAO-Stunden an zwei Tagen

Am 22./23.10.2021 veranstaltet das Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart den 4. Medien- und IP-Rechtstag in Stuttgart.

Hier ein kurzer Überblick über die Themen und Dozenten:

  • Aktuelle Rechtsprechung zum Markenrecht

Dozenten: Philip Kohl / Mark Wiume (BRP Renaud und Partner mbB, Stuttgart)

  • Lizenzverträge in der Insolvenz

Dozenten: Michael Englert / Harry Kressl (Pfefferle Helberg & Partner, Anwaltskanzlei PartG, Heilbronn)

  • Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts

Dozent: Bernd Rzymann (Richter am Landgericht Stuttgart)

  •  Aktuelle Entscheidungen zum Recht am eigenen Bild

Dozent: Prof. Dr. Ralf Kitzberger (Schickhardt Rechtsanwälte, Ludwigsburg)

  •  Aktuelle Entscheidungen im E-Commerce einschließlich wettbewerbsrechtlicher – Züge

Prof. Dr. Felix Buchmann (BSB Quack Gutterer, Stuttgart)

  • Pressefrei(heit) – Das missverstandene Grundrecht

Dozent: Johannes Fuchslocher (Dr. Haas-Mediengruppe, Mannheim)

  • E-Sport und Recht – ‘Ein Überblick”

Dr. Thomas Himmer (Schickhardt Rechtsanwälte, Ludwigsburg) und Dr. Felix Ruppert (Habilitand an der Universität Bayreuth)

  • Aktuelles zum Urheberrecht

Dozent: Wolfgang Riegger (Kanzlei Riegger, Ludwigsburg)

Anmeldungen sind beim Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer noch möglich.

Über Minderjährige darf nicht einfach so berichtet werden

Diese Woche hat der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) darüber entschieden, wann über Minderjährige – die keine Personen des öffentlichen Lebens sind – berichtet werden darf und wann solche Personen besonderen Schutz gegenüber der Presse genießen. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass über einen Minderjährigen auch dann nicht identifizierend berichtet werden darf, wenn der Sachverhalt von allgemeinem Interesse ist (EGMR: Az.: 1593/06).

Bei derartigen Berichterstattung gilt es ständig, das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Eben diese Persönlichkeitsrechte haben die Richter des EGMR diese Woche gestärkt.

Über Minderjährige darf grundsätzlich nicht einfach so identifizierend berichtet werden, auch wenn der Grund der Berichterstattung bzw. das Geschehene dahinter von öffentlichem Interesse ist. Eine Ausnahme gibt es möglicherweise nur dann, wenn es sich bei dem Minderjährigen ohnehin um eine Person der Zeitgeschichte bzw. um eine Person handelt, die gezielt die Öffentlichkeit in der Vergangenheit gesucht hat.

Im vorliegenden Verfahren ging es wohl darum, dass Medien über einen Sorgerechtsstreit berichtet hatten. Dabei veröffentlichten sie auch Fotos, auf denen der Minderjährige mit schmerzverzerrtem Gesicht gezeigt wurde.

Passfoto einer verunglückten Toten: BILD muss keine Entschädigung zahlen

Sofern Medien (hier die BILD) das Passfoto eines verstorbenen Unfallopfers veröffentlichen, obwohl dessen Eltern dies ausdrücklich verboten haben, so kann hierfür regelmäßig keine Geldentschädigung geltend gemacht werden. Vor allem dann nicht, wenn im Auto des Unfallverursachers eine prominente Persönlichkeit saß und das Ereignis daher an öffentlichem Interesse gewinnt (BGH, Az. VI ZR 123/11).

Geklagt hatten die Eltern eines 32-jährigen, schwangeren Unfallopfers, das im Jahre 2005  bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte. Im Auto des Unfallverursachers saß Max Mutzke als Beifahrer, Sänger und Teilnehmer des Eurovision Song Contests 2004. Er und der Fahrer überlebten den schweren Unfall.

Die BILD-Zeitung hatte daraufhin ein Foto der Verunglückten veröffentlicht. Dieses hatten sie in Form eines Passbildes von einer Bekannten der Verstorbenen bekommen. Die Eltern haben eine Veröffentlichung eines solchen Fotos im Vorhinein ausdrücklich verboten.

Vor Gericht verlangten die Eltern nun eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Richter des BGH lehnten das allerdings ab.

So heißt es im Leitsatz des Urteils:

Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine „kommerzielle Verwertung“ im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder  Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.