„Metall auf Metall“ – Sampling. Eine Never Ending Story?

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 (Az. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17) entschieden hat, dass Sampling ohne Erlaubnis grundsätzlich möglich sein kann, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof („Metall auf Metall IV vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16) erneut mit dieser Fragestellung und dem Fall „Metall auf Metall“ befassen.

Zur Erinnerung:

I.
Der folgende Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

1.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ „gesampelt“ und in dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verklagt. Die Interpretin des Titels „Nur mir“ ist die Sängerin Sabrina Setlur. Produzent des Titels ist Moses Pelham.

2.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten zunächst der Band Kraftwerk Recht gegeben (Urteil vom 08.10.2004, Az. 308 O 19/99 und Urteil vom 07.06.2006, Az. 5 U 48/05).

3.
Der Beklagte Moses Pelham legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg Revision ein. Der BGH schloss sich allerdings in „Metall auf Metall I“ der Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Hamburg an, dass ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht durch das Sampling vorlege (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06).

Allerdings hatte das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung nicht überprüft, ob der Eingriff durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Der BGH verwies daher den Rechtsstreit an das OLG Hamburg zurück.

4.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48/05) entschied daraufhin, dass § 24 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig sei, da es dem Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Das Recht auf freie Benutzung des Kraftwerk Samples im Song von Sabrina Setlur wurde mithin abgelehnt.

5.
In seiner Entscheidung „Metall auf Metall II“ wies der Bundesgerichtshof die von Moses Pelham eingelegte Revision (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Der BGH sah weiterhin einen Eingriff in das Recht der Tonträgerhersteller gegeben. Die Rhythmus-Sequenz aus „Kraftwerk“ Titel durfte nicht im Song von Sabrina Setlur verwendet werden.

6.
Moses Pelham gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und reichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht gab diese mit Urteil vom 31.05.2016 (Az. 1 BvR 1 585/13) statt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und
§ 24 Abs. 1 UrhG so auszulegen, dass sie sowohl mit dem Recht auf geistiges Eigentum
(Art. 14 GG) als auch mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbart sein müssen.

Es kann daher möglich sein, dass beim „Sampling“ die Rechte des Tonträgerherstellers und hinter der Kunstfreiheit zurückstehen müssen. Eine Rechtfertigung für den Eingriff bestand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die von den Vorinstanzen herangezogene Kriterium, ob das Sample nachgespielt oder kopiert worden sei, sei kein Kriterium. Zum einen sei der Unterschied schwer festzustellen, darüber hinaus erlitten die Tonträgerhersteller bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmus-Sequenzen keinen wirtschaftlichen Nachteil.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamburg wurden mithin vom Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache erneut an den Bundesgerichtshof verwiesen. Der BGH legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 01.06.2017. Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).

a)
Der BGH wollte vom EuGH zunächst wissen, ob durch Sampling überhaupt ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegt.

Diese Frage wurde vom dem EuGH bejaht. Nach Auffassung des EuGH´s kann Sampling eine urheberrechtsverletzende Vervielfältigung sein. Es ist das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen. Nach Auffassung der EuGH liegt hier jedoch eine genehmigungspflichtige Vervielfältigung nicht vor, wenn dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird.

Ferner wollte der BGH wissen, ob das Recht zur freien Benutzung im § 24 Abs. 1 UrhG des Tonträgerherstellers beschränken darf und eine solche Beschränkung europarechtskonform ist.

b)
Nach Auffassung des EuGH ist der § 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das EU-Urheberrecht hat bereits einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer, Urheber und Verwerter von Werken getroffen und bestimmte Ausnahmen geschaffen. Diese sind abschließend. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine weiteren Ausnahmen vorsehen, die nicht in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen sind.

c)
Ferner wollte der EuGH wissen, ob Sampling unter die Beschränkung des Zitatrechts fällt. Der EuGH führte hierzu aus, das fremde Werk nicht erkennbar ist, schon kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vorliegt und es mithin nicht auf das Zitatrecht ankommt. Umgekehrt ist die Erkennbarkeit eine Grundvoraussetzung des Zitats. Ein Zitat liegt dabei insbesondere vor, wenn das Sample das Ziel hat, mit dem Ursprungswerk zu interagieren.

8.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs landete nunmehr der Fall erneut als „Metall auf Metall IV“ beim Bundesgerichtshof. (Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/18)

Aufgrund der im Dezember 2002 eingeführten Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 EG unterscheidet der BGH zwischen der rechtlichen Situation vor dieser europäischen Harmonisierung und danach. Im Zeitraum vor Dezember 2002 kommt die freie Benutzung in Betracht. Dies bedeutet, dass bei dieser Art der Weiternutzung es sich schon gar nicht erst um eine geschützte Vervielfältigung handelt.

Nach der bisherigen Rechtslage spricht vieles dafür, dass bis zum Dezember 2002 daher Moses Pelham ungefragt die Samples nutzen durfte.

Für den Zeitraum nach Dezember 2002 ist die Situation anders zu beurteilen. Hier kommt es nicht auf die Dauer des Audioausschnittes, sondern allein auf die Wiedererkennbarkeit an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmus-Sequenz zwar leicht geändert, aber in höherer wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen. Danach würde eine Vervielfältigung vorliegen, womit es dann letztendlich auf die Erlaubnis seitens Kraftwerk ankommen würde.

Die Ausnahmebestimmung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es nach Auffassung des BGH´s im konkreten Fall an einer Markierung für das Zitat, scheidet diese als Schranke aus, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmus-Sequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.

Nunmehr muss erneut das OLG Hamburg entscheiden, insbesondere zu der Frage, ob auch nach 2002 überhaupt noch Vervielfältigungen vorgenommen worden sind.

Was bedeutet dies alles nun für Künstler und Produzenten?

Dies bedeutet zunächst für diejenigen, die mit Samples arbeiten, darauf zu achten ist, dass das Sample in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird. Für die ursprünglichen Produzenten der verwendeten Samples scheint hingegen dann ein Vorgehen erfolgversprechend, wenn das Sample beim Hören eindeutig wieder erkennbar ist. In diesem Fall stehen dann dem Verletzten u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.

MIDEM 2020 – Digital Edition

The virtual IAEL (International Association of Entertainment Lawyers)  Legal Summit is proceeding as planed with the legal update and masterclass on June 3th, and the main session book Panel on June 4th. Both will beginn at 10 am (ET)/ 4 PM (CET). In a time of worldwide distancing an Isolation, the IAEL has come together to mount ist first-ever digital IAEL Legal Summit a part of Major music conference Midem.  In the annual Legal Update I will present to you the „sampling decision“ of the ECJ „Metall auf Metall“. See you at MIDEM – Digital Edition.

MIDEM 2019 – Cannes: Legal Summit in association with the IAEL

At the Midem 2019 in Cannes the Legal Summit in Cooperation with the International Association of Entertainment Lawyers (IAEL) will took place on June 5th.  As a speaker I  represented the „Metall auf Metall“ case pending on the ECJ:

The Facts:

The two plaintifs are members of the musical group Kraftwerk, which released  in 1977, a phonogram containing the work entitled „Metall für Metal“l.  Defendant is the producer of a phonogram containing the work entitled “Nur mir“.  The Plaintifs claim that Defendant copied, using the sampling technique, approximately two seconds of a rhythm sequence from the song „Metall auf Metall“ and incorporated them, as a continuous loop, with minimal changes and recognisably, in the song „Nur mir“. Being of the view that this infringed the related right which they held as producers of the phonogram  Plaintifs requested, inter alia, the termination of the infringement, the award of damages and the surrender of the phonograms for the purposes of their destruction.

In those circumstances, the Bundesgerichtshof (Federal Court of Justice, Germany), hearing the case, referred a number of questions to the Court of Justice for a preliminary ruling concerning the interpretation of EU law on copyright and related rights, and fundamental rights.
In its Opinion, Advocate General notes, firstly, that a phonogram is a fixation of sounds which is protected, not by virtue of the arrangement of those sounds, but rather on account of the fixation itself. It is therefore protected as an indivisible whole. The reproduction of such a recording is therefore the exclusive right of the producer of that phonogram.
The Advocate General points out in that regard that producers can exploit phonograms in other ways than by selling copies, such as authorising sampling and generating income therefrom. Furthermore, he considers that the right to the protection of the phonogram is a right which exists and applies independently of the protection of the work possibly featured in that phonogram. Accordingly, the scope of protection of a phonogram is in no way subject to the scope of protection of the work that it may possibly contain. The need to obtain a licence for such use does not, restrict artistic freedom to an extent which goes beyond the usual constraints of the market, especially as these new works often generate substantial income for their authors and producers. For those reasons, Advocate concludes that sampling infringes the exclusive right of the producer of the first phonogram.(Get a license or do not sample.) The Advocate General shares the Federal Court of Justice view that sampling constitutes an infringement on the rights of the phonogram producer and, unlike the BVerfG, denies that artistic freedom takes precedence. Should the European Court of Justice follow the opinion of the Advocate General, this would, from the point of view of copyright law, mean the final end of sampling without the consent of the producer of the protected phonogram, which has been distributed for decades, and would significantly strengthen the rights of phonogram producers.