„Die Seele brennt“ – Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf durch Klagerücknahme beendet

Die Kläger haben einen Tag vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung ihre Klage vor dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen.

Mit Klage vom 24.03.2020 hatten die Kläger beantragt, dass die vom Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Die Seele brennt“ für nichtig erklärt wird.

In der Klagebegründung gaben die Kläger an, im Jahr 2003 Text und Musik für den Song „Die Seele brennt“ geschrieben zu haben.

In dem Verfahren vor dem Landgericht in Düsseldorf wurde der Beklagte von uns anwaltlich vertreten.  Der Beklagte ist Vorstandsmitglied des FPMG Supporters Club e.V.

In einem Beschluss vom 19.11.2020 hat das Landgericht Düsseldorf (AZ.: 2a O 64/20) die Kläger auf folgendes hingewiesen:

Zwar ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Textzeile als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht von vornherein ausgeschlossen, insbesondere steht ihrer grundsätzlichen Schutzfähigkeit nicht entgegen, dass es sich bei ihr nur um einen – lediglich aus drei Wörtern bestehenden – Teil eines gesamten Textes handelt.

Allerdings handelt es sich bei in der Textzeile „Die Seele brennt“ nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf nicht um eine für das Erreichen der Schöpfungshöhe erforderliche, individuell – schöpferische Leistung im Sinne von § 2 UrhG.

Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt – ein Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt – durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an. Auch die Länge des Textes spielt eine Rolle. So wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – der Urheberrechtschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.

Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Vorbekannte oder allgemein sprachübliche Elemente können bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle spielen.

In dem genannten Beschluss stellte daher das Landgericht fest, dass nach den dargelegten Maßstäben es der streitgegenständlichen, aus drei Wörtern bestehenden Text Passage „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Es handelt sich nach Auffassung des Landgerichts um keine persönliche in geistige Erschöpfung im Sinne von § 2 UrhG

Das Landgericht ist daher unserer Rechtsauffassung gefolgt. In dem Verfahren hatten wir auch auf die Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) hingewiesen in der das OLG München festgestellt hatte, das der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt.

Der Booking Vertrag

1. Vorbemerkung

Liveauftritte sind für die künstlerische Entwicklung ein wichtiges Übungsfeld. In der Vergangenheit waren Liveauftritte häufig auch Sprungbrett zu einem Vertrag mit einem Label. Darüber hinaus sind Liveauftritte eine wichtige Einnahmequelle für Künstler.

Der Booking Vertrag dient der Künstlervermittlung. Die Künstlervermittlung zielt darauf ab, durch Tätigwerden eines Vermittlers Vertragsverhältnisse zwischen Künstlern und Veranstaltern anzubahnen bzw. zum Abschluss zu bringen.

Im Falle der typischen Künstlervermittlung wird der Agent auf keiner Seite des Vertragsverhältnisses selbst unmittelbar Vertragspartner (Vertragspartner sind Veranstalter und Künstler).

 2. Vertragsgegenstand

Im Booking Vertrag überträgt der Künstler der Agentur die Aufgaben der Planung und Koordinierung von Auftrittsverpflichtungen des Künstlers sowie die Vermittlung des Künstlers in Auftritte. Üblicherweise wird während der Laufzeit des Vertrages keine andere Person mit Aufgaben die Gegenstand des Vertrages sind vom Künstler beauftragt.

Als Grundsatz der Zusammenarbeit wird üblicherweise festgehalten, dass nur eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Agent und Künstler die Karriere des Künstlers fördern kann. Im Vergleich zum Managementvertrag unterscheidet sich der Booking Vertrag dadurch, dass beim Agenturvertrag lediglich Aufgabe des Agenten die Planung, Koordinierung und Vermittlung von Auftritten ist, während Vertragsgegenstand beim Managementvertrag die gesamte Förderung der Karriere des Künstlers ist.

3. Vollmacht

Wie beim Managementvertrag wird auch beim Booking Vertrag unterschieden, ob eine Verhandlung oder Abschlussvollmacht erteilt wird. Die Verhandlungsvollmacht besagt, dass der Agent nur berechtigt ist Auftrittsverträge zu verhandeln. Er ist jedoch nicht berechtigt im Namen des Künstlers Verträge abzuschließen. Hierzu ist er nur berechtigt, wenn der Künstler ihm eine so genannte Abschlussvollmacht erteilt.

Soll der Agent berechtigt seien auch Auftrittsgelder einzuziehen, muss der Künstler ihm zusätzlich eine so genannte Inkassovollmacht erteilen.

 4. Vergütung

Üblicherweise dürfte auch beim Booking Vertrag die Beteiligungen des Agenten in einer Größenordnung von 15-25 % der Einnahmen des Künstlers aus den einzelnen Auftritten betragen. Auch hier ist wieder wichtig, dass genau definiert wird, an welchen Einnahmen der Agent beteiligt wird. Sollen also z.B. Ausgaben die der Künstler hat, wie z.B. Fahrtkosten, Produktionskosten etc. abgezogen werden, oder nicht?

Eine Regelung ist auch darüber zu treffen, ob so genannte Re-engagements, also Auftritte die der Künstler zu durchführt, bei Veranstaltern, die ursprünglich vom Agent vermittelt wurden vergütungspflichtig sind oder nicht.

5. Vertragsdauer

Die übliche Vertragsdauer dürfte bei Booking Verträgen zwischen 2-3 Jahren liegen. Auch hier sollte insbesondere aus dem Blickwinkel des Agenten darauf geachtet werden, dass eine zu lange Vertragsdauer, mit einer überhöhten Beteiligung gegebenenfalls zu einer sittenwidrigen Regelung führen kann. Vorsorglich auch eine Regelung darüber getroffen werden, ob die Kündigung gemäß § 627 BGB haben ausgeschlossen wird oder nicht.

7. Rechenschaftsverpflichtung

Beide Vertragsparteien sollten die Möglichkeit haben, sämtliche Abrechnungsgrundlagen während der Vertragsdauer einzusehen, um eine Überprüfung vornehmen zu können.

 8. Sonstiges

Wie bei allen anderen Verträgen auch sollten insbesondere noch folgende Punkte aufgenommen werden:

•            Schriftformklausel

•            anwendbares Recht

•            Gerichtsstand

•            salvatorische Klausel

Checkliste:

  • Wir die Agentur exklusiv oder nicht- exklusiv tätig?
  • Was sind die genauen Aufgaben der Agentur?
  • Wie hoch ist die Vergütung der Agentur?
  • Was ist die Abrechnungsbasis für die Vergütung?
  • Wie lange läuft der Vertrag?
  • Wann kann ich kündigen?
  • Gibt es eine nachvertragliche Vergütung?

Musik im Wahlkampf – Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung?

Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.

In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur  direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.