Künstlernamen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2013, Aktenzeichen: I-20 U 67/12) hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler auftretende Sänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf.

Geklagt hatte Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen hat, ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Situation die beiden Namensträger zu wechselseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Das Gericht geht daher davon aus, dass in der Regel der Vorname hinzugefügt werden muss. Im Gegenzug wurde Frank Wendler zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

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