OLG Düsseldorf weist Klage deutscher Handballvereine gegen Abstellungsbestimmungen von IHF und DHB in 2. Instanz ab

Worum geht es?

Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen des Welthandballverbandes IHF geklagt, die vom Deutschen Handballverband DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler – anders als z.B. im Fußball, wo entsprechende vertragliche Regelungen und auch z.T. abweichende Regularien gelten – für z.T. erhebliche Zeitspannen für Länderspiele an Ihre Verbände abgestellt werden müssen, ohne dass die Verbände hierfür Abstellgebühren entrichte müssen oder Versicherungsschutz bereitstellen müssen.

Die Vereine hatten somit sowohl das Gehalt der Spieler während der Abstellperioden als auch das Risiko zu tragen, dass Spieler verletzt von Länderspieleinsätzen zurück zu den Clubs kommen.

Wie entschied die 1. Instanz?

Das Landgericht Dortmund hat in 1. Instanz der vom Forum Club Handball, einer europäischen Vereinigung von Handballvereinen, unterstützten Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam.

Hiergegen legten beide Verbände, vertreten durch Dr. Joachim Rain, Berufung zum Kartellsenat des OLG Düsseldorf ein und änderten unabhängig davon die beanstandeten Bestimmungen teilweise, soweit sie die diesbezüglichen Beanstandungen des LG Dortmund und die dahinter stehenden Interessen der Clubs als nachvollziehbar ansahen.

Wie sah das OLG Düsseldorf die Sache?

Das OLG Düsseldorf erließ am 15.7.2015 nach 2 mündlichen Verhandlungen unter dem Aktenzeichen VI-U (Kart) 13/14 ein Urteil, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

Der Kartellsenat folgte zunächst dem Vortrag der Verbände, dass durch die Regeländerung während des laufenden Verfahrens die gegen die somit nicht mehr in Kraft befindlichen alten Bestimmungen unzulässig geworden sei.

Noch weiterreichend trat er allerdings auch inhaltlich den Bewertungen der 1. Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder – Beeinträchtigung weder nach Maßgabe nationalen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Verbände.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem aber die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde, spricht vieles dafür, dass durch dieses Urteil endgültig Rechtsklarheit in diesem Bereich geschaffen wurde.

Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für Erben eines Urhebers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, I 20 U 48/12) musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Verletzung von Urheberrechten der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auf die Erben übergeht.

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zwischen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit dem materiellen Schadensersatz geht es um den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens. Dieser wird regelmäßig durch die sogenannte fiktive Lizenz, das heißt die übliche Lizenzgebühr geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Danach kann der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durchsetzen wird, da in der Literatur teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30, Rz. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30, Rz. 5).

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“