Angemessene Vergütung für Kameramann von „Das Boot“

Der Rechtsstreit des Kameramanns des Films „Das Boot“ um eine angemessene Vergütung geht weiter. Nachdem der Kameramann vor dem LG München I teilweise Erfolg hatte, sprach ihm das OLG München 400.000,00 € zu.

In dem Revisionsverfahren vor dem BG hat dieser nunmehr festgestellt, (Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18) dass bei der Berechnung der Ansprüche des Kameramanns Fehler gemacht wurden.

Das Oberlandesgericht habe für das maßgebliche auffällige Missverhältnis die gesamte erhaltene Vergütung in Höhe von rund 104.000,00 € gegenüber jedem einzelnen Beklagten zugrunde gelegt und dabei nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gem. § 32 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und den auf weitere Beteiligungen in Anspruch genommene Nutzungsberechtigten ankomme.

 Gäbe es – wie im vorliegenden Fall – einen Vertragspartner der mehreren unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, müsse bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden.

Werbung mit einer „Meisterschale“

Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) ist vor dem Bundesgerichtshof mit einer Klage gegen die HansaMerkur24 Lebensversicherung AG gescheitert.  Das OLG München hatte festgestellt, dass zwischen dem Werbemittel der HansaMerkur und der DFL Meisterschale keine Verwechslungsgefahr besteht und gab daher der Klage der DFL nicht statt. Der BGH hat die Beschwerde der DFL gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr zurückgewiesen.

1. Ambush Marketing?

Die DFL ist Verantwortlich für die erste und zweite Fußball Bundesliga und verleiht jährlich die sogenannte Meisterschale der ersten Bundesliga an die beste Mannschaft der Saison. Am 19 Juni 2007 wurde eine Abbildung, welche die Meisterschale zeigt, als Wort- Bildmarke eingetragen. Inhaberin der Marke ist die DFL. Seit August 2004 wirbt die HansaMerkur mit einer „RiesterMeister“- Schale für eine Riester-Rente. Bis Juli 2010 war Nationalspieler Mario Gomez Testimonial für die Kampagne. Die DFL sah darin die Verletzung ihrer Markenrechte und reichte Klage ein, um HansaMerkur zu untersagen, mit der „RiesterMeister“- Schale zu werben. Nach Auffassung der DFL handelt es sich bei dieser Kampagne um einen Fall des sog. Ambush Marketings, also um Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen ohne selbst Sponsor des Events zu sein.

2. Keine Verwechslungsgefahr

Das OLG München (Urteil vom 19.11.2009, AZ: 29 U 2835/09) hat die Klage der DFL abgewiesen. Nach Auffassung des OLG München ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das OLG kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass zwischen der geschützten Meisterschale der DFL und der „RiesterMeister“- Schale weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich eine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den BGH ist das Urteil des OLG München rechtskräftig. Das Urteil stärkt die Werbefreiheit. Für die Veranstalter von Großveranstaltungen wird der Schutz ihre Rechte gegen unzulässige Marketingaktivitäten damit in Zukunft noch schwieriger.

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