OLG Stuttgart: Betreiberin eines sozialen Netzwerks haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem weiteren Beschluss, den wir für unsere Mandantin vor dem OLG Stuttgart erfochten haben, bestätigen die Richter erneut, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch Auskunft über die Art der Verwendung eines Lichtbilds muss sie nicht leisten. Auf eine Abmahnung hin kann unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben werden mit der Konsequenz, dass der Abmahner die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13).

Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das LG Stuttgart entschieden hat, dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Das OLG Stuttgart hat diese Auffassung nun im Rahmen eines Beschluss vollumfänglich bestätigt, wie von uns bereits vermutet. Die obersten Stuttgarter Richter betonen dabei auch noch einmal, dass auf eine unberechtigte Abmahnung hin direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann mit der Folge, dass der „Abmahner“ die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.

Da das Urteil noch einmal ausführlich die aktuelle Rechtsprechung rund um die Störerhaftung zusammenfasst, ist dieses hier im Volltext zu finden.

OLG Stuttgart: Keine Einigungsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

Das OLG Stuttgart hat in einem von uns vertretenen Fall (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Februar 2012, Az. 8 W 13/12) noch einmal klar gestellt, dass bei Erledigung der Hauptsache keine Einigungsgebühr fällig wird. Auch keine solche nach Nr. 1003, 1000 VV RVG. Es fehle, so die Richter, an der vertraglichen Vereinbarung.

Aus dem Beschluss:

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, soweit dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr sollte die frühere Vergleichsgebühr des §§ 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Sie sollte jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren (vgl. BGH NJW-RR 2007, 359 = AGS 2007,57 = JurBüro 2007, 73).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen vertraglichen Einigung. Vielmehr haben die Parteien ihre Erledigungserklärungen „ohne Anerkennung einer Rechtspfficht und ohne jegliches Präjudiz“ bzw. „unter Beibehaltung ihrer Rechtsstandpunkte“ abgegeben.

Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stellt jedoch eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruchs beendet. Damit geben die Parteien allein zu erkennen, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen – gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten – zu Stande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OLG Köln JurBüro 2011, 526; MDR 2006, 539; OLG Nürnberg MDR 2011, 455; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 27; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., VV 1000 Rn. 128, jeweils m. W. N.).

Die Einigungsgebühr war deshalb insgesamt abzusetzen.

Beschränkung bei 100 Euro Abmahnung zählt nicht für negative Feststellungsklage

In einem aktuellen von uns vertretenen Fall hatte das OLG Stuttgart zum einen darüber zu befinden, wie hoch der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage ist. Zum anderen wie hoch der Streitwert einer solchen Feststellungsklage ist, wenn dieser eine sogenannte „100 Euro Abmahnung“ nach § 97 a UrhG vorausging (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2011 · 4 W 41/11).

Das Gericht kam in besagtem Beschluss zu zwei wesentlichen Ergebnissen:

1.) Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich der Streitwert nach allgemeiner Ansicht wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt hat, und zwar ohne Abschlag (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Feststellungsklagen“ mit zahlr. weiteren Nachw.).

2.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG einer derartigen Streitwertbemessung nicht entgegensteht. Die Vorschrift beschränkt lediglich für bestimmte Konstellationen die Abmahnkosten, wie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische Stellung der Vorschrift eindeutig zeigen (siehe auch Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rdnr. 34; Schricker/Loewenheim-Wild, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a Rdnr. 34).

In der Praxis bedeutet das, dass der Streitwert einer negativen Feststellungklage sich nach dem Streitwert richtet, den der Gegner in einer möglichen Klage umgekehrten Rubrums hätte versucht geltend zu machen. Erhält allerdings jemand zu Unrecht eine Abmahnung und ist der Aufwendungsersatz in jener nach § 97a UrhG auf 100 EUR beschränkt, so ist der Streitwert einer entsprechenden nagetiven Feststellungsklage nicht 100 EUR, sondern es ist der Streitwert zugrunde zu legen, den der Gegner in einer auf die Abmahnung hin erhobenen Klage hätte geltend gemacht. Das OLG Stuttgart nimmt dabei an, dass der Streitwert pro professionellem Lichtbildwerk mit 5000 EUR richtig beziffert ist.