Kein Recht auf Vergessen bei online archivierten Pressetexten

Bereits im Jahr 2015 hat der BGH die Unterlassungsklagen der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr gegen den Spiegel, das Deutschlandradio und den Mannheimer Morgen abgewiesen, über deren Webseiten archivierte Meldungen, in denen die Mörder namentlich genannt wurden, abrufbar waren. Der BGH kam damals zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung Vorrang genießt (BGH Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08).

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mörder wurde nunmehr vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 28.06.2018 abgewiesen (Az.: 60798/10). Der EGMR folgte dabei im Wesentlichen der Argumentation des BGHs nämlich, dass Medien die Aufgabe haben, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie der Öffentlichkeit die in ihren Archiven verwahrten Informationen zur Verfügung stellen und hinter diesem Recht das Recht auf Achtung des Privatlebens zurückzustehen hat.

OLG Brandenburg: Artikel von Journalisten dürfen nicht automatisch auch in Online-Archiv eingestellt werden

Schreibt ein Journalist für eine Tageszeitung und werden dessen Artikel regelmäßig in dortigen Printausgaben veröffentlicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verlag die Artikel auch online in einem Archiv veröffentlichen darf. Das entschieden die obersten Brandenburger Richter in einem aktuellen Verfahren (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 – Az.: 6 U 78/11).

Dazu führten die Richter aus:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

Kann eine Online-Rezeptesammlung urheberrechtlich geschützt sein?

Die Antwort lautet ja – unter gewissen Voraussetzungen schon. Das bestätigten jetzt die Richter des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2012 – Az.: 2-06 O 387/11) und gaben damit einer Klage einer Hobbyköchin auf Unterlassung wegen ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Online-Rezeptesammlung statt.

Die Klägerin hatte – wohl in dieser Form als eine der ersten – Kochrezepte entworfen, zusammengestellt und als Rezeptesammlungen im Internet verkauft. Die Beklagte vertrieb über das Internet ebenso Rezeptesammlungen. Beide vertrieben dabei solche Rezepte, sie sich vornehmlich mit Tupperware-Produkten beschäftigten. Die Klägerin ging daher mittels Klage gegen diesen Vertrieb vor.

Mit Erfolg: Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht:

Bei beiden Rezeptesammlungen handelt es sich um Sammelwerke im eigentlichen Sinne des Urheberrechts, sprich um Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der besonderen Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Da die Klägerin mit wohl als eine der Ersten auf die Idee gekommen sei, besonders geeignete Rezepte für Tupperware-Produkte in Form eines Kochbuch zusammenzustellen, stünden ihr diese Ansprüche auch zu.