Was passiert beim Promi Dinner?

Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechte bekannter Persönlichkeiten in einem Urteil vom 06.08.2013 (OLG Köln, 15 U 209/12) gestärkt. In dem Urteil wandte sich ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist sowie seine Ehefrau gegen einen veröffentlichten Beitrag in einer Zeitschrift, in dem über ein in einem Restaurant stattgefundenes privates Abendessen berichtet wurde, an dem neben dem Ehepaar Gottschalk sowie der damalige Bundesaußenminister Westerwelle und dessen Ehemann auch der Kläger teilnahm. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass wenn bekannte Persönlichkeiten in einer alltäglichen Situation, wie z.B. beim gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten abgebildet werden, es dem privaten Charakter des abgebildeten Geschehens nicht entgegensteht, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem Restaurant stattgefunden hat, so dass die Veröffentlichung eines solchen Fotos nur bei einem überwiegenden Informationsinteresse zulässig ist. 

Ein solches, überwiegendes Informationsinteresse liegt nicht schon dann vor, wenn der der Bildberichterstattung begleitende Beitrag lediglich Informationen über die Schilderung der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen vermittelt, selbst wenn sich zu dem Essen besonders prominente Personen sowohl aus dem Fernsehgeschäft als auch der Politik treffen.

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts oder des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. 

Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Andererseits ist es so, dass Künstler oder andere bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kultur, Kunst und des öffentlichen Lebens ein elementares Interesse daran haben, dass ihre Persönlichkeitsrechte auch im Bereich der Kultur, Kunst und Werbung berücksichtigt werden. Aus dem Blickwinkel aller Beteiligten, also sowohl der Werkschaffenden als auch der Protagonisten, deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein könnten, stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung, verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei einer nichtgerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist.

Diese Fragen und noch weitere Aspekte der Persönlichkeitsrechte wurden von mir in dem im Wilhelm Fink Verlag erschienenem Werk unter dem Titel „Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung“ erörtert.