OLG Frankfurt verneint fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2011 – Az.: 25 W 41/10) gilt bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht zwangsläufig auch immer der sogenannte fliegende Gerichtsstand, nur weil die Internetseite von überall aus in Deutschland abgerufen werden kann.

Mittlerweile argumentieren viele Gerichte, dass, sobald eine Internetseite von Deutschland aus überall abrufbar ist, auch sämtliche deutschen Gerichte zumindest örtlich für die Sache an sich zuständig sind. In der Frankfurter Region hörte man in der Vergangenheit immer wieder einzelne Gegenstimmen hierzu. In einem aktuellen Urteil erteilen die höchsten Frankfurter Richter dem fliegenden Gerichtsstand nun eine deutliche Abfuhr.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sei nicht zwangsläufig jeder Ort, an dem die beanstandete Seite abrufbar ist, auch automatisch ein Gerichtsstand.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein deutlicher Bezug zu dem Gerichtsort gegeben sein muss. Die Tatsache, dass die Internetseite deutschlandweit abrufbar sei, reiche nicht aus. Die Persönlichkeitsverletzung müsse am Gerichtsstand deutlich zur Kenntnis genommen werden.

Anders sahen das erst kürzlich noch die Hamburger Richter in einem von uns vertretenen Fall. Hier wurde, trotz Rüge, der fliegende Gerichtsstand in einem kerngleichen Fall explizit bejaht.

Landgericht Hamburg erkennt Persönlichkeitsrechtsverletzung und erteilt Agenturprivileg Absage

Wenn behauptet wird, dass ein Supermodel einen Zug aufgrund einer Panne früher habe verlassen dürfen als alle anderen Passagiere, dann stellt dies einen nicht unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wenn die Aussage unstreitig nicht der Wahrheit entspricht. Zu diesem Schluss kommen die Richter des Landgerichts Hamburg in einem aktuell von uns vertretenen Berufungsverfahren (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. 324 S 8/11).

Die Geschichte ist schnell erzählt. In einem Online-Magazin wurde über ein deutsches Supermodel berichtet. Sie soll einen Pannen-ICE angeblich früher verlassen haben dürfen als alle anderen Passagiere. Bei der Aussage handelt es sich unstreitig um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn sie entspricht nicht der Wahrheit. Blieb die Frage offen, ob die Behauptung geeignet ist, dagegen vorzugehen und eine Abmahnung mit anschließender Klage rechtfertigt. Ja, nach Meinung der Richter des Landgerichts Hamburg:

„Die Klägerin ist durch die streitgegenständliche Berichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass sie vor den anderen Fahrgästen den Zug verlassen durfte, ist unstreitig unwahr, lässt sie indes als jemand erscheinen, der aufgrund seines Prominentenstatus eine Vorzugsbehandlung in Anspruch genommen hätte. Dies ist von nicht unerheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz.“

Wichtig noch zu wissen: Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelte es sich um eine Meldung der Deutschen Presseagentur (dpa). Das Online-Magazin hatte den Artikel übernommen und berief sich dabei auf das sogenannte Agenturprivileg. Doch auch dieses Argument wollten die Hamburger Richter nicht gelten lassen:

„Die Beklagte vermag sich schließlich nicht auf das sogenannte Agenturprivileg zu berufen. Insoweit fehlt es bereits an einer eigenen Recherche der Deutschen Presseagentur in dem Sinne, dass diese den Verdacht überprüft bzw. verifiziert hätte, was sich bereits aus der Pressemeldung selbst entnehmen ließ.

(…)

Wird aber von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein.

Die Revision wurde nicht zugelassen.