Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.
Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.
Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.
So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen.
Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird.
I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)
II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),