Werbung mit dem Foto eines Prominenten

Der Bundesgerichtshof hat am 18.11.2010 entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung eines berühmten Fernsehmoderators auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Ausrichtung und das Aussehen der neuen Zeitung zu informieren.

1. Name und Foto in der Einführungswerbung

In dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.11.2010, AZ.: I ZR 119/08) zu entscheidenden Fall hatte der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch den Schadensersatzprozess gegen eine Zeitung angestrengt. Die Zeitung beabsichtigte ein Magazin mit dem Titel „Markt & Leute“ als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine sogenannte Nullnummer, die lediglich in der Einführungswerbung verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer befand sich ein Bericht über Günther Jauch und sein Porträtfoto. Die Zeitung warb mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name von Günther Jauch und sein Porträtfoto, aber nur ein Teil des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Zeitung stellte das Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen bereits vor dem Erscheinen der ersten Ausgabe ein.

2. Geringfügiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Nach Auffassung des BGH erordert die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 I Nr. 1 KUrhG ohne die Einwilligung von Günther Jauch verbreitet werden durfte, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei hier nach der Überzeugung des BGH vergleichsweise geringfügig, weil die Zeitung damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihr Magazin gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen. Dem Umstand, dass der in der Werbung abgebildete Artikel über Günther Jauch nicht erschienen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dies damit bekräftigt, dass die Pressefreiheit übermäßig eingeschränkt würde, wenn ein Verlag verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens aber möglicherweise überholt sind. Im Ergebnis führt diese Entscheidung dazu, dass bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten verstärkt darauf abgestellt werden muss, dass der Werbewert und das Image des Betroffenen durch solche Kampagnen ausgenutzt wird.

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