BFH: Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen eines erst kurz zurückliegenden Urteils über die steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen zu befinden, die ein Fußball-Nationalspieler über den DFB bezieht. Die höchsten Richter haben diese Art von Einnahmen nicht der Einkommen-, sondern der Gewerbesteuerpflicht zugeschlagen, weil sie insofern die Unternehmereigenschaft des betreffenden Fußballspielers angenommen haben. Insofern ist damit abschließend geklärt, dass Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB der Gewerbesteuer unterliegen und kein Teil seines Arbeitslohns sind (BFH, Urt. v. 22. 2. 2011 – X R 14/10).

Der Kläger war sowohl Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga als auch Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung – mit Werbeaufdrucken – zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns. Demgegenüber sah das Finanzamt die Einnahmen als gewerblich an. Dies hatte zur Folge, dass neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten war.

Entscheidung des BFH

Dies hat der BFH nunmehr bestätigt. In steuerrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich Gewerbetreibende von Arbeitnehmern dadurch, dass sie mit „Unternehmerinitiative“ und „Unternehmerrisiko“ handeln. Die Unternehmerinitiative des Nationalspielers hat der BFH darin gesehen, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unternehmerrisiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Quelle: Eigene mit Pressemitteilung des BFH Nr. 23 v. 11. 4. 2012

Arbeitsverweigerung im Profifußball

Das Verhalten des zu spät aus dem Urlaub gekommenen Schalker Farfan und dem Hoffenheimer Demba Ba haben in der Öffentlichkeit eine Diskussion über das Verhalten der Profis entfacht. Christoph Schickhardt äußerte sich hierzu in der heutigen Ausgabe des Fachmagazins Kicker und am 5.Januar auf Bild.de.

1. Arbeitsverweigerung

Gegenüber dem „Kicker“ äußerte Christoph Schickhardt die Auffassung, dass in beiden oben genannten Fällen, es sich um Arbeitsverweigerung handelt, die im normalen Arbeitsleben zur fristlosen Kündigung mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führt.

2. Auswirkungen des Bosman-Urteils

Häufig wünschen sich bestimmte Spieler ein fristlose Kündigung. Seit dem Bosman-Urteil von 1995 kann der Spieler nach nationalem Arbeitsrecht im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Klub wechseln.

3. FIFA-Statuten

Nach Auffassung von Christoph Schickhardt ändern auch die FIFA-Statuten, die bei einem Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten und weitere Sanktionen vorsehen nichts an dem Verhalten dieser Spieler, da bis es zu einer FIFA-Entscheidung kommt und letztlich der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne entscheidet, zu viel Zeit vergeht.

3. Vereine sollen hart bleiben

Die Vereine sollten nach der Überzeugung von Christoph Schickhart nicht nachgeben. Die Vereine sollten sich dazu entscheiden, solche Profis in der zweiten Mannschaft oder auf der Tribüne schmoren zu lassen. Dies sei zwar zunächst teurer für den Verein. Aber langfristig das richtige Zeichen für die anderen Spieler und die Liga.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de