Veröffentlichung von Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen

Die Veröffentlichung von Fotos von bekannten Persönlichkeiten bei öffentlichen Veranstaltungen beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit einem Fall befasst, bei dem die Rechte der Betroffenen gestärkt wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – Aktenzeichen: 16 U 87/17).

In dem Verfahren machte die heute 19-jährige Tochter von Michael Schumacher Unterlassungsansprüche  gegen ein Boulevard geltend. Das Magazin hatte mehrere Fotos von der Klägerin veröffentlicht. Bei einem war sie im Alter von 2 Jahren zusammen mit ihrer Mutter im Rahmen eines in Rom veranstalteten Reitturniers zu sehen. Die Berichterstattung erfolgte mit der Überschrift:

„Corinna Schumacher: Ihr neues Glück“

 Die Berichterstattung bezog sich auf die allgemeine Familiensituation und informierte nicht über das Reitturnier. Das Oberlandesgericht gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin statt. In einer Presseinformation vom 05.03.2018 lässt das Oberlandesgericht diesbezüglich Folgendes mitteilen:

Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in die Bildnis Veröffentlichung eingewilligt. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch die Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turnier Geschehen hinausgehen.

 Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten  nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigen allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am Rand des Geschehens. Bei dem Bildnis würde es sich auch nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln. Das Turnier könnte zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Die Presse dürfe bei Auftritten von Prominenten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen.Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der Turnierbezug des Artikels beschränkte sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa zu den weiteren Teilnehmern und zu den erzielten Ergebnissen können dem Artikel nicht entnommen werden.Darüber hinaus hat das Gericht betont, dass selbst bei bekannten Sportlern die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung bedarf. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildnisses vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei nach Auffassung des Gerichts bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Fotoveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.09.2012 – 10 U 2/12) musste sich mit der Klage der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit befassen. Die Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators verlangte als Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, das sie nach ihrer Trauung am 02.07.2011 beim Verlassen der Kirche, abgeschirmt von Personenschützern und verhüllt mit einem schwarzen Tuch, zeigte mit der Bildinnenschrift „Nach Trauung verlässt A.G. abgeschirmt von Bodyguards die Kirche“. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht Berlin hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerin ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichungen nicht zusteht. Das Kammergericht ging dabei davon aus, dass der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse einschließlich unterhaltender Beiträge wie etwa solche über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen umfasst. Auch im Rahmen des sogenannten abgestuften Schutzkonzepts für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sind nach Auffassung des Kammergerichts die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen mit denen der Presse abzuwägen, wobei nicht lediglich eine der bloßen Neugier dienende Berichterstattung zugunsten der Presse spricht. Für eine insofern zugunsten der Presse zu fordernde ernsthafte und sachbezogene Erörterung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse reicht nach Auffassung des Kammergerichts bereits die Möglichkeit aus, dass ein Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. 

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass der Presse erleichtert wird, auch über gegebenenfalls private Vorgänge zu berichten, wenn der Beitrag zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen kann.