Multiple Club Ownership im Sport und eSport – Rechtswirklichkeit und Regulierungspraxis

Das Thema Investorenbeteiligung an Sportclubs erreicht seit jeher die Gemüter, in letzter Zeit vermehrt auch die Mehrfachbeteiligung an Clubs („Multiple Club Ownership“). Ihren Ursprung hat die Kontroverse im Profifußball, aber nachdem der E-Sport inzwischen zu einem relevanten Wirtschaftsfaktor geworden ist, werden zunehmend auch hier Mehrfachbeteiligungskonzepte umgesetzt.

Die insoweit zu beobachtende Regulierungsbemühungen beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Himmer in einem Beitrag in der neuen Juli Ausgabe der neuen Fachzeitschrift für Sport- und E-Sportrecht – SpoPrax.

Wie kann man sich gegen Darstellungen in den sozialen Medien zur Wehr setzten?

Wie kann man sich gegen unliebsame Darstellungen in den sozialen Medien zur Wehr setzen? Durch das Internet ist für die Privatsphäre eine neue Gefährdungslage entstanden, welche insbesondere aufgrund der Dynamik der sozialen Medien ein rasches Handeln voraussetzt, um die Verbreitung von falschen Behauptungen oder privaten Bildern zu verhindern. Ich freue mich sehr, dass ich hierüber bei der Ludwigsburger Kreiszeitung am 25.2.2021 um 16.00 Uhr im Livestream einen Vortrag halten darf. Der Vortrag soll einen Überblick darüber geben, was rechtlich unternommen werden kann, wenn in sozialen Medien falsche Behauptungen, Beleidigungen oder Bilder aus dem privaten Bereich verbreitetet werden.

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E-Sports und Recht

Längst hat sich die E-Sports Bewegung von Veranstaltungen in kleinen Mehrzweckhallen zu einem populären Massenphänomen entwickelt. Losgelöst von dieser rasanten Entwicklung gibt es auch hier zahlreiche juristische Herausforderungen. Dies hat z.B. dazu geführt, dass bei der juristischen Fakultät der Universität Augsburg eine Forschungsstelle für E-Sport-Recht eingerichtet wurde. Die Forschungsstelle stellt sich zahlreichen juristischen Herausforderungen, die sich bedingt durch das rasante Wachstum des E-Sports ergeben. Wie bei sonstigen Veranstaltungen gilt allerdings auch im Bereich des E-Sports, dass man sich hier keinesfalls im rechtsfreien Raum bewegt. Dies beginnt bereits damit, dass man für eine geordnete Struktur sich die Frage stellen muss, dass wenn mehrere Spieler gemeinsam nach außen tätig werden, in welcher Rechtsform dies geschehen soll und wer nach außen haftet und die Spielergruppe vertreten kann. Geklärt werden muss auch, ob für die Spieler ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss oder ob die Tätigkeit der Spieler im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Sollte eine Überprüfung ergeben, dass nun die Spieler als Arbeitnehmer angestellt werden müssen, sind die entsprechenden Bestimmungen für Arbeitsverträge, insbesondere aber auch steuerrechtliche und sozialrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Sollte für das Team ein Name gewählt werden, stellt sich die Frage, ob hier eine Eintragung als Marke in Betracht kommt. Es müssten dann insbesondere entsprechende Recherchen durchgeführt werden, ob es bereits andere Teams oder sonstige Dritte gibt, die identische oder verwechslungsfähige Bezeichnungen führen. Neben möglichen Einnahmen durch Preisgelder, können auch Einnahmen durch Sponsoring- oder Werbeverträge erzielt werden. Hierbei ist dann ein besonderes Augenmerk auf Vertragsdauer und gegebenenfalls bestehende Exklusivität zu legen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit E-Sports sind dann die üblichen rechtlichen Fragen, wie z.B. der Veranstalter die teilnehmenden E-Sportler vertraglich verpflichten kann oder was passiert, wenn ein E-Sportler aufgrund einer Krankheit nicht teilnehmen kann? Darüber hinaus müssen entsprechende Besucherverträge abgeschlossen werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Bereich des E-Sports sich in den kommenden Jahren noch weiterentwickeln und noch stärker kommerzialisieren wird. Die dabei anfallenden rechtlichen Fragen sind grundsätzlich wie oben dargestellt nicht neu, müssen aber in jedem Fall berücksichtigt werden.

Recht auf Nennung eines Synchronsprechers

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.11.2014 – Az. 15 O 153/14) hat entschieden, dass ein Synchronsprecher einen Anspruch darauf hat, namentlich entweder im Vor- und Abspann eines Filmwerkes genannt zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die fehlende Nennung das gem. § 74 Abs. 1 S. 2 geschützte Benennungsrecht des Synchronsprechers verletzt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei Werken, die sich aus verschiedenen Urheber zusammensetzen, grundsätzlich jeder Urheber zu nennen ist.