Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Das Landgericht Köln hat im Rahmen einer Entscheidung noch einmal klar gestellt, dass die Rechtsanwaltskosten für den eigenen Anwalt zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Sie gehören nämlich, so die Richter, zum allgemeinen Lebensrisiko (LG Köln, Az.: 28 O 551/11).

So führen die Richter aus:

Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine [unberechtigte] Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.

Die Entscheidung beinhaltet insofern nichts Neues. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diesen Ansatz regelmäßig. Der BGH führt insofern aus, dass man grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben und zu rechnen hat (vgl. BGH, VII ZR 164/10).

OLG Stuttgart: Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts können regelmäßig erstattungsfähig sein

Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahren lehnte es das LG Stuttgart (17 O 267/09) ab, die anwaltlichen Reisekosten  sowie das Abwesenheitsgeld für eine mündliche Verhandlung rund 600 Kilometer fernab vom Sitz der Klägerin, die auch zu unseren Mandanten zählt, festzusetzen. Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart berichtigt. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt regelmäßig auch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsstreitigkeiten für diese Mandantin im gesamten Bundesgebiet vertritt, sind auch Flugkosten etc. erstattungsfähig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 8 W 270/10).

Dabei heißt es im Beschluss:

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 – auswärtiger Rechtsanwalt VIII). Nach der Darstellung der Klägerin ist sie aufgrund von wettbewerbs-, marken- oder auch urheberrechtliehen Auseinandersetzungen laufend mit der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen im gesamten Bundesgebiet konfrontiert, die sie von ihrem Berliner Prozessbevollmächtigten bearbeiten lässt.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch den vorliegenden Fall zur Bearbeitung dem Berliner Anwalt übergeben hat, der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter vertreten hat, und dass dieser zum Termin beim Landgericht Stuttgart mit dem Flugzeug angereist ist. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wäre nicht kostengünstiger gewesen. Im übrigen hat auch der Beklagte einen Berliner Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, obwohl auch er seinen Sitz am Ort des Prozessgerichts hat. Es ist anzunehmen, dass er im Fall seines Obsiegens ebenfalls die Erstattung der Reisekosten dieses Anwalts beantragt hätte.