LG Hamburg: Unzulässige Schmähkritik

Das Landgericht Hamburg ( 324 O 402/16) hat heute in einem Hauptsachverfahren entschieden, dass Teile des Gedichts von Böhmermann mit dem Titel  „Schmähkritik“ weiterhin verboten bleiben. In der Pressemitteilung des Gericht heißt es hierzu wie folgt:

Das Gericht hat in seinem heute verkündeten Urteil dieselben Passagen wie im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, der Klage – der Kläger wollte das Gedicht insgesamt untersagen lassen – wurde daher nur teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass für den Beklagten die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG streitet und dass der Fernsehbeitrag Satire ist. Ob der Beklagte sich außerdem auf die – anders als die Meinungsfreiheit – vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, hat die Kammer offen gelassen, da dies zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung angenommen, dass jener sich auf die Kunstfreiheit berufen kann. Dennoch falle die Abwägung hinsichtlich der untersagten Passagen zu seinen Lasten aus. Zu Gunsten des Klägers hat das Gericht hinsichtlich der nicht untersagten Passagen angenommen, dass die Kunstfreiheit nicht für den Beklagten streitet. Dennoch falle insoweit die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.“

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird, oder auch noch die nächsten Instanzen angerufen werden.

Ehrverletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken

  Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.08.2012 (AZ: 33 O 434/11) festgehalten, dass auch bei Äußerungen in Sozialen Netzwerken gilt, dass wenn nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Person im Vordergrund, sondern ihre Herabsetzung durch Beleidigung und bewusst bösartig überspitzte Kritik, den Schwerpunkt bildet, es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, die einen Anspruch der diffamierten Person auf Geldentschädigung nach sich zieht. Das Gericht stufte dabei Äußerungen wie „Du Nutte!!!!!!“, „… du Kacke!!!“, „sieht aus wie ne Mischung aus …, …, und …“, sowie „hat so nen ekeligen Cellulitiskörper pfui Teufel“ als nicht zulässige Schmähkritik ein.

Darf Dieter Bohlen als „arme Sau“ betitelt werden?

Das Amtsgericht in Hamburg hatte zu entscheiden, ob über Dieter Bohlen folgendes im Rahmen eines Zeitungsinterviews gesagt werden durfte: „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“. Die Antwort ist: Ja, es durfte so gesagt werden, denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung (AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012 . Az.: 32 C 57/12).

Dieter Bohlen ist ein relativ bekannter deutscher Musik-Produzent und Juror in diversen Fernsehformaten. Dieses Mal musste er sich allerdings von anderen richten lassen. Im konkreten Fall vom Amtsgericht in Hamburg. Dieses hatte nämlich zu entscheiden, ob ein ehemaliger Chorsänger im Rahmen eines Zeitungsinterviews folgendes sagen durfte:

“Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“

Der zuständige Richter des AG Hamburg verneinte im konkreten Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dieter Bohlen. Vielmehr handle es sich, so im Urteil geschrieben, um eine zulässige Meinungsäußerung.

Bei der Bezeichnung „arme Sau“ handle es sich obendrein auch nicht um grenzwertige Schmähkritik, da die Redewendung umgangssprachlich bemitleidenswerte Menschen bewerte. Eine Vergleichbarkeit mit der Formulierung als “Schwein“ oder “Sau“ sei vorliegend nicht gegeben.

Es soll sie also wohl doch noch geben, die meinungsfreundlichen Urteile aus Hamburg.

Schmähkritik bei Sportereignissen

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was ist rechtlich noch zulässig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht München beschäftigen.

In dem vom Landgericht München (Az. 8 O 127/11) zu entscheidenden Fall machte der Kläger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sah. Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der Deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fußballbundesligamannschaft und gehört dem aktuellen Kader der Deutschen Fußballnationalmannschaft an.

Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger im Fernsehen folgendes aus:

„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. “

Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:

„Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! “

In dem Verfahren vor dem Landgericht München begehrte der Kläger die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € für die Äußerung des Beklagten „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! “

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Das Gericht führte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebieten.

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