OLG Schleswig: Kein Schadensersatz nach missglückter Brust-OP

Der Fall an sich ist schnell erzählt: Ein junges Mädchen hat sich im Alter von 18 Jahren die Brüste straffen lassen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion und einer Asymmetrie der beiden Brüste. Deshalb verklagte die junge Patientin ihren behandelnden Arzt auf Schadenersatz. Zu Unrecht, wie nun die Richter des OLG Schleswig urteilten. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach einer missglückten Schönheitsoperation, wenn sich „nur“ die Risiken der Operation verwirklicht haben, über die die Frau zuvor aufgeklärt worden ist.

Zusammen mit ihren Eltern erschien die junge Patientin zum Aufklärungsgespräch ihres behandelnden Arztes, der sie über mögliche Risiken bei der Bruststraffungsoperation aufgeklärt hat. Die rechte Brust sollte zudem noch etwas verkleinert werden.

Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion, die erst nach zwei Monaten abheilte. Die Patientin wollte daraufhin das Geld für die Operation zurück und Schmerzensgeld, insgesamt 11.000 Euro.

Vor Gericht wurde ein Gutachter gehört. Der kam zu dem Ergebnis, dass von Seiten des Arztes keine Fehler bei der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden seien. Die Richter entschieden daraufhin:

„Der Beklagte hafte weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Ein Behandlungsfehler liege nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Operation liege nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht vor. Die eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes bzw. einer ärztlichen Behandlung falle nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen wäre. Die Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden sei.

(OLG Schleswig, Beschl. v. 25. 1. 2012 – 4 U 103/10)

Kein Schadensersatz für ein Foul in einem Altherren-Fußballspiel

Bei der Teilnahme an einem Altherren-Fußballspiel besteht nur ein beschränktes Haftungsrisiko. Der Spieler, der durch ein Foul seines Gegenspielers verletzt wird, kann nur dann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn durch den Regelverstoß die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße missachtet wurde und das Verhalten des Gegenspielers nicht zu entschuldigen war. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

1. Die „Grätsche“ im Freundschaftsspiel

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 2.8.2010 – 5 U 492/09) musste entscheiden, ob ein Foulspiel in einem Altherren-Fußballspiel Schadens- und Schmerzensgeldansprüche begründet. Der Kläger wurde bei einem Freundschaftsspiel von seinem Gegenspieler verletzt. Der Gegenspieler grätschte den Kläger um und bekam für dieses Foul die Gelb-Rote Karte. Der Kläger verlangte gemäß § 823 Abs. 1 BGB von seinem Gegenspieler Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 3000 Euro.

2. Einvernehmlicher, sportlicher Wettkampf

Das Oberlandesgericht vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die Haftung für eine bei einem Fußballspiel zugefügte Verletzung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass die Spieler einvernehmlich mit körperlichem Einsatz ein Kampfspiel gegeneinander austragen, das selbst bei Einhaltung der Regeln des sportlichen Wettkampfs oder bei geringen Regelverstößen eine erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen in sich birgt (vgl. BGH Urteil vom 5.11.1974 VI ZR 100/73). Die Teilnahme an solch einem Kampfspiel muss daher dahin verstanden werden, dass jeder Spieler sich auf die jeweiligen Regeln einlässt und bei regelkonformen Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben wird.  Die Haftung setzt daher immer einen im vorliegenden Fall gegebenen Regelverstoß voraus.

3. Schwerwiegender Pflichtverstoß notwendig

Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsportes führt nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht jede nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere aufgrund der Schnelligkeit des Spiels, die erhöhte Gefahr begründet wird, dass durch Fehleinschätzungen oder im Spieleifer Regelverstöße geschehen. Würde jeder dieser Regelverstöße die Haftung auslösen, so wäre eine Teilnahme an einem solchen Wettkampfsport mit einem vernünftigerweise nicht hinnehmbaren Haftungsrisiko verbunden. Daher besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts für leichte und mittlere Fahrlässigkeit eine Haftungsprivilegierung. Nur schwerwiegende Pflichtverstöße, bei denen die im Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet wurde, führt somit zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Ein solches Verhalten konnte der Kläger seinem Gegenspieler nicht nachweisen.

Das Oberlandesgericht hat daher zurecht die Klage abgewiesen. Die Grätsche gehört zu dem normalen Zweikampfverhalten auch im Altherren-Fussball und darf nicht zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn kein schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt.

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