Grundregeln für das Hochladen von Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken gepostet werden. Viele User sind verunsichert, was ist erlaubt, was ist verboten. Im Folgenden sollen einige wenige grundlegende Regeln dargelegt werden:

1. Eigene Videos und Fotos

Sofern man die Videos oder Fotos selbst erstellt, so ist man nach dem Urheberrechtsgesetz Schöpfer eines Werkes und verfügt über die notwendigen Rechte.

Das eigene Zuhause oder schöne Urlaubslandschaften dürfen daher grundsätzlich gepostet werden.

Etwas Anderes kann gelten, wenn die Bilder auch Gebäude zeigen. Gebäude können grundsätzlich ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen solange der Urheber des Bauwerkes (Architekt) noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Nur nach den Grundsätzen der sogenannten Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ist es möglich, auch solche urheberrechtlich geschützten Gebäude aufzunehmen. Voraussetzung ist dabei, dass die Aufnahmen von einem öffentlichen Ort aus gemacht werden, wer also über den Zaun klettert und von dort die Aufnahme macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen.

Zu berücksichtige ist ferner, ob auf der Fotografie auch Personen abgebildet sind. Hier sind dann auch die Regeln des Rechts am eigenen Bild zu berücksichtigen, welche im sogenannten Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Einwilligung der Abgebildeten notwendig ist (§ 22 KUG). Folgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bis hin zur strafrechtlichen Sanktionen.

Eine Einwilligung kann grundsätzlich auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten also konkludentes Verhalten oder mündlich erteilt werden. Zum Beispiel, wenn man in die Kamera schaut oder dem anderen mitgeteilt wird, dass ein Foto von ihm erstellt wird und für welche Zwecke es verwendet wird. Abschließend noch nicht geklärt ist, zum jetzigen Zeitpunkt, wie sich diese Grundsätze mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbaren lassen und ob hier ggf. auch noch weiter Informationspflichten zusätzlich notwendig sind.

2.

Soll in dem eigenen Video oder in der eigenen Fotografie Teile einer Fernsehsendung, Musikvideos oder anderes nicht selbst gedrehtes Material mitverwendet werden, sind jeweils die Rechte der Urheber z.B. Regisseur, Leistungsschutzberechtigten z.B. Filmproduzent oder Darsteller einzuholen.

Hiervon ist zu unterscheiden, dass Einbinden oder Teilen fremder Videos. Dies ist nur dann erlaubt, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor auf der Online-Plattform YouTube eingestellt und damit für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat (vgl. BGH I ZR 46/12).

Der BGH verwies zur Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-348/13) wonach mit dem Einbinden oder Einbetten eines Videos von einer frei zugänglichen fremden Internetseite in die eigene Seite kein „neues Publikum angesprochen“ werde. Diese Nutzung sei auch per Framing zulässig. Dabei werden den Nutzern einer Internetseite Videos zugänglich gemacht, die gar nicht auf dieser, sondern auf einer fremden Seite gespeichert sind. Um den Film anzusehen, muss der Nutzer die ursprünglich aufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen Internetseite verknüpft und so eingebunden, dass der Nutzer gar nicht unbedingt bemerkt, dass es sich um einen fremden Film handelt.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof im Oktober 2014 folgende Grundsätze erstellt, bei deren Einhaltung das Risiko von Rechtsverletzungen verringert werden:

  • Das Teilen oder Einbetten des Videos darf kein neues Publikum erschlossen werden.
  • Sofern ein Film auf einer öffentlichen Plattform (YouTube) steht ist der grundsätzlich für alle Internetnutzer frei zugänglich und kann daher auch geteilt werden.

3. Selbstverständlich empfiehlt sich in der Regel immer die entsprechenden Einwilligungen einzuholen und diese auch zu dokumentieren. Sollte tatsächlich ein Abgebildeter oder ein sonstiger Rechteinhaber mit der Abbildung nicht einverstanden sein, empfiehlt sich zunächst den Beitrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu entfernen und die Rechtslage zu klären.

Der „Fall Facebook“ – weder neu noch ungewöhnlich: Behörden greifen regelmäßig auf Profil-Inhalte zu

Diese Woche war den Medien gleich mehrfach zu entnehmen, dass ein Reutlinger Amtsrichter Geschichte schreiben könnte, indem er ein Facebook-Profil samt E-Mails und Anhänge beschlagnahmen lassen will bzw. selbiges angeordnet hat. Diese Vorgehensweise ist allerdings weder „neu“ noch „einzigartig“ – sondern vielmehr gängige Ermittlungspraxis.

Der Reutlinger Amtsrichter Hamann soll nach Medienberichten in die Geschichte eingehen.  Und zwar deshalb, weil er von Facebook gerne Inhalte eines bestimmten Profils hätte, um die Aussagen eines Beschuldigten, der auf der Anklagebank sitzt, zu überprüfen. Als „Präzedenzfall“ wird die Vorgehensweise in den Medien sogar bereits tituliert.

Möglicherweise wird Facebook von einem deutschen Richter zum ersten Mal mit solch einem Beschluss konfrontiert – das Beschlagnahmen von Profilinhalten oder Kommunikationsverkehr innerhalb sozialer Netzwerke ist allerdings weder neu noch einmalig oder ungewöhnlich. Uns sind zahlreiche Verfahren aus der Vergangenheit bekannt, wo eben genau jene Rechtspraxis Anwendung finden sollte. Eine unserer Mandantinnen ist ein großes deutsches soziales Netzwerk und wird mit derartigen Beschlüssen regelmäßig konfrontiert. So z.B. Amtsgericht Stuttgart, Beschluss v. 10.10.2011, Az. 29 Gs 2147/11; Amtsgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.11.2011, Az. 27 Gs 2269/11 oder auch Amtsgericht Stuttgart, Beschluss v. 01.06.2011, Az. 1125/11 – um nur einige wenige zu nennen. In allen Beschlüssen wurde die Beschlagnahme von Kommunikationsverkehr innerhalb eines Profils angeordnet.

Wie die Vorgehensweise des Reutlinger Richters als „neuartig“ Aufmerksamkeit erzeugen konnte, ist deshalb verwunderlich. Möglicherweise wurde einfach noch nie ausreichend über das Thema gesprochen bzw. informiert.

Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss v. 16.06.09, Az.: 2 BvR 902/06) sowie der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss v. 24. November 2009, Az.: StB 48/09) haben sich bereits mit der grundsätzlichen Thematik beschäftigt, ob und inwiefern E-Mail-Postfächer beschlagnahmt werden dürfen. Die Entscheidungen dürften in weiten Teilen auch auf soziale Netzwerke übertragbar sein.

Es ist daher zwar stets streng zu prüfen, was herausgegeben werden soll und auf welcher Grundlage das Ganze basiert – das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vorgehensweise nicht bereits längst bekannt ist und eher die Regel als die Ausnahme.

Dreht es sich nicht um Kommunikationsverkehr bzw. ganze Postfächer, sondern um die Bestandsdaten von Mitgliedern solcher Netzwerke, so beruft sich die ermittelnde Polizei oftmals sogar ohne entsprechenden Beschluss lediglich auf das Telemediengesetz, das in § 14 Abs. 2 TMG vorsieht:

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Derartige Anfragen sind dabei sogar längst an der Tagesordnung, wenngleich die oben zitierte Norm viel Raum für Interpretation lässt.

EuGH: Soziale Netzwerke müssen nicht filtern

Ein sehr interessantes Urteil des EuGH wurde vergangene Woche bekannt: Soziale Netzwerke dürfen demnach nicht verpflichtet werden, Filtersysteme einzurichten, um urheberrechtlich geschütztes Material herauszufiltern (Az.: C‑360/10). Sogenannte Blacklists würden den Diensteanbieter zu einer ganz allgemeinen Überwachung verpflichten. Eine solche Überwachung sei hingegen nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie verboten. Der EuGH wendet sich mit dem Urteil etwas von der ständigen Rechtsprechug des Bundesgerichtshofes ab, der in der Vergangenheit eher dazu tendiert hat, dass Host-Provider kerngleiche Verstöße in der Zukunft verhindern müssen.

Aus der Pressemitteilung des EuGH:

„Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting- Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren. Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.

Der EuGH weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben (EuGH, GRUR-Int 2012, 153). Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten. Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher antwortet der EuGH, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten. (EuGH, Urt. v. 16. 2. 2012 – C-360/10).

Das Recht am eigenen Bild

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Werbekampagnen oder Veröffentlichungen Bilder bekannter Persönlichkeiten ohne deren Zustimmung verwendet werden oder Fotografien im Internet gezeigt werden ohne dass der Abgebildete zugestimmt hat. Ganz gleich ob in der Werbung, in sozialen Netzwerken in sogenannten Fakeaccounts oder auf anderen Seiten im Internet. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird und welche Rechte der Verletzte genau hat. Im Folgenden soll daher ausgeführt werden, wann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Vor allem, welche Möglichkeiten ein Geschädigter hat, um den Rechtsverstoß zu verfolgen.

1. Einführung und Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) geregelt. Es besteht zwar eine Sachnähe zum Urheberrecht, allerdings handelt es sich bei der Rechtsnatur des Rechts am eigenen Bild um ein Persönlichkeitsrecht.

2. Grundsatz (§ 22 KUG)

§ 22 KUG bestimmt folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum  Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. „

a) Bildnis

Es stellt sich daher zunächst immer die Frage, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung einer Person so erfolgt, dass die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wieder gegeben wird. Dabei kann es sich nicht nur um Fotografien oder Filmaufnahmen handeln, sondern um jede erkennbare Wiedergabe einer Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen etc. (vgl. Dreier/Schulze UrhG 3. Auflage, § 22 KUG Rz. 1 m.w.N)

Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit. Erkennbar ist eine Person i.d.R. durch ihre Gesichtszüge, doch können auch sonstige Merkmale die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit führen (BGH NJW 2000,2201 – Der blaue Engel). Insgesamt ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als Abgebildeter identifiziert werden (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 4).

b) Verbreiten und öffentlich zur Schau stellen

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Anfertigung und die Vervielfältigung von Bildnissen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 8).

Anders als im Rahmen des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs kommt es beim Verbreiten im Sinne des KUG nicht darauf an, ob eine Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 9). Ein öffentliches zur Schau stellen liegt z.B. bei der nicht körperlichen Verwertung im Internet vor.

c) Einwilligung

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Dreier/Schulze § 22 KUG       Rz. 18). Bei Minderjährigen ist streitig, ob die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Minderjährigen erforderlich ist (vgl. Dreier/Schulze § 22. m.w.N.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufbar wenn z.B. die Weiterverwendung des Fotos aufgrund gewandelter Überzeugung Persönlichkeitsrechts verletzend wäre (vgl. Götting/Schertz/Seitz Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 12 Rz. 22. m.w.N.; Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 35 m.w.N).

3. Ausnahmen zu § 22 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäß § 23 Abs. 1 KUG folgende Verbreitungen und zur Schaustellungen vorgenommen werden:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

  • Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

In der Vergangenheit wurde hier zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Diese Unterscheidung dürfte mit der so genannten Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.06.2004 (GRUR 2004, 1051) hinfällig sein. Denn unbeschadet der Frage, ob die jeweils abgebildete Person eine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte im bisherigen Rechtssinne sei, reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass die Person der Öffentlichkeit bekannt sei. Vielmehr komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH Urteil vom 1.07.2008 – VI ZR 243/06 – Sabine Christiansen; Götting/Schertz/Seitz   § 12 Rz. 30 m.w.N.).

b) Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Thema einer Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist, wenn die Landschaft also den Inhalt des Bildes prägt (Dreier/Schulze § 23 KUG Rz. 14).

c) Bilder von Versammlungen

Bei Veröffentlichungen, bei denen vom Gesamteindruck her die Abbildung einer Menschensammlung im Vordergrund steht, die in der Öffentlichkeit stattfindet, ist eine Einwilligung nicht notwendig. Der Begriff der Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist weit auszulegen (Dreier/Schulze § 23 Rz. 18 KUG).

d) Bildnisse im Interesse der Kunst

Die letzte Ausnahme vom Einwilligungserfordernis betrifft nur Bildnisse, die nicht auf Bestellung gefertigt sind. Privilegiert ist  die Verbreitung und/oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst. Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender, die Sensationsgier befriedigender und sonstigen nicht-künstlerischen Zwecken greift die Ausnahme dagegen nicht (OLG Hamburg ZUM 2004,309, Abbildung eines Fußballtorwarts für ein Computerspiel).

4. Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG

Gemäß § 23 Abs. 2 KUG kommen jedoch sämtliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG dann nicht zum Tragen, wenn die konkrete Veröffentlichung im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um persönlichkeitsrechtliche Interessen des Abgebildeten (Dreier/Schulze § 23 Rz. 25, vgl. BGH vom 26.10.2006 Az. I ZR 182/04 – Finanzministerentscheidung; OLG Frankfurt vom 21.01.1988 Az. 6 U 153/86 – Boris Becker).

5. Rechtsfolgen

Für den Fall, dass das Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stehen dem Abgebildeten folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 1004 BGB analog;
  • Auskunftsanspruch über die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung gemäß § 242 BGB;
  • Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG und Bereicherungsanspruch gem.   812 BGB sowie bei schwerwiegenden Verletzungen und unter der Voraussetzung, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht schon in anderer Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, besteht auch ein Anspruch auf Geldentschädigung.
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