Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Spielervermittlerprovisionen, die von Vereinen bezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat am 28.08.2013 eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 aufgehoben, in dem das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten hat, dass die Zahlung von Spielervermittlerprovisionen durch Vereine an Spielervermittler als Gegenleistung für vom Spielervermittler für den Verein erbrachte Leistungen zu bewerten ist und folglich der Verein berechtigt ist, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, dabei aber bereits jetzt einige Feststellungen getätigt, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein können: 

Auch wenn – was ja grundsätzlich sehr empfehlenswert ist – im Vertrag zwischen Verein und Spielervermittler ausdrücklich von einer Beauftragung des Spielervermittlers durch den Verein die Rede ist und Leistungen des Spielervermittler an den Verein definiert werden, kann es je nach Lage des Einzelfalls sein, dass als Leistungsempfänger der bezahlten Dienste des Spielervermittlers ganz oder teilweise der Spieler und nicht der Verein zu qualifizieren ist, mit der Folge der Versagung der Anerkennung des Vorsteuerabzuges. Dies ist nach dem BFH insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler, dem der Verein verpflichtet, bereits ein Vertragsverhältnis besteht, das über eine bloße Beratung hinausgeht oder aber sich der Verein auf die Entgegennahme bloßer Spielerangebote beschränkt (in Abgrenzung zur Beauftragung eines Spielervermittlers, aktiv einen Spieler zu suchen/zu vermitteln). 

Der BFH hat sich zur Begründung seiner Auffassung auch auf die einschlägigen Regularien des DFB und insbesondere der FIFA bezogen, nach denen die regelmäßig gelebte Praxis bekanntlich zumindest „grenzwertig ist“, in der nämlich der Verein den Spielervermittler bezahlt, obgleich dieser eigentlich die Interessen des Spielers vertritt (so jedenfalls die Mehrzahl der Fälle). 

Insbesondere, wenn ein Spielervermittler lediglich in dem Bewusstsein angesprochen wird, dass er der Vertreter eines Spielers ist, verneint der BFH tendenziell eine Leistung an den Verein. 

Noch mehr gelte dies, wenn nicht ein lizenzierter Spielervermittler, sondern ein Familienmitglied oder Rechtsanwalt eines Spielers Partei des Spielervermittlungsvertrages sei. Dieses Urteil dürfte von wegweisender Bedeutung sein. Bei konsequenter Fortführung kann es im Extremfall sogar dazu führen, dass auch einkommenssteuerrechtlich die Leistungen, die der Verein im Rahmen eines derartigen Vertrages bezahlt, nicht als solche an den Verein, sondern an den Spieler angesehen werden, mit der Folge, dass Zahlungen zusätzlich der Lohnsteuer unterworfen werden müssten.

Unwirksame Exklusivbindung an Spielervermittler

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2010 (12 U 124/09) festgestellt, dass die Exklusivbindung eines Fußballprofis an einen Spielervermittler wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 134 BGB unwirksam sei.

 1. Arbeislos oder nur wechselwillig?
§ 297 Nr. 4 SGB III verbietet es Arbeitsvermittlern, mit Arbeitssuchenden Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen. Dabei macht es nach dem OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da § 15 SGB III als arbeitssuchend auch solche Personen einstuft, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben.

2. Konsequente Rechtsanwendung 
Das Urteil ist im Lichte des eindeutigen Wortlauts und Zwecks von § 297 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht sonderlich überraschend, sondern stellt eigentlich nur eine konsequente Rechtsanwendung dar.

 3. Folgen für die Praxis
Die Unwirksamkeit von Exklusivbindungen zwischen Spielern und Spielervermittlern wird insbesondere letztere aber vor erhebliche Probleme stellen. Während das von ihnen ebenfalls zu beachtende Verbandsrecht der FIFA (FIFA-Spielervermittler-Reglement) sowie die von der FIFA zur Verwendung vorgeschlagenen Musterverträge ausschließlich die Möglichkeit zulassen, auf Exklusivität zu optieren, wäre eine entsprechende Vereinbarung dann nach deutschem staatlichen Recht unwirksam.
 
Die Gefahr für Spielervermittler, sich gegen Abwerbeversuche von Kollegen erfolgreich zur Wehr zu setzen, ist durch diese Entscheidung sicherlich gestiegen. Interessant bleibt aber die weitere Entwicklung insofern, als Abwerbeversuche verbandsrechtlich wieder unter Sanktionen gestellt sind und überdies das FIFA-Spielervermittler-Reglement es den Spielervermittlern eigentlich verbietet, ihre Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten auszutragen.

 4. Regelungswidersprüche
Ob dieses verbandsrechtliche Verbot freilich als auch von einem staatlichen Gericht anzuerkennender wirksamer Rechtswegausschluss anzusehen ist, ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden und bleibt mit Spannung zu erwarten.
 
Möglicherweise werden sich diese Regelungswidersprüche zwischen FIFA-Recht und staatlichem Recht auch dadurch auflösen, dss dsa Lizenzierungserfordernis für Spielervermittler und damit auch das FIFA-Spielervermittlerrecht zeitnah abgeschafft werden, wie dies die FIFA derzeit erwägt.

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