VG Düsseldorf: Domaininhaber haftet für Links auf jugendgefährdende Seiten im Rahmen von Domain-Parking

Ein durchaus interessantes Urteil erging Ende März vom Verwaltungsgericht Düsseldorf. Es behandelte mitunter die spannende Frage, inwiefern ein Domaininhaber und zugleich Anbieter eines Domain-Parkings für Links (sponsored links) auf jugendgefährdende Seiten haftet. Dies, auch wenn er keine konkrete Kenntnis der einzelnen Links hat, da diese in der Regel im Rahmen des Parking-Anbieters automatisch übermittelt werden. Das Verwaltungsgericht bejahte eine Haftung und machte einige interessante Ausführungen, die im nachfolgenden aus dem Urteil (Urteil vom 20.03.2012 – Az.: 27 K 6228/10) herausgehoben sind:

Unerheblich ist es, ob die Auswahl der auf der Parkseite angezeigten Werbelinks ausschließlich auf technischem Weg erfolgte, da der Kläger durch eine Optimierung der Parkseite Einfluss auf die Auswahl der Werbelinks nehmen konnte und er auf Grund des Namens der Domain von der Generierung von Links zu Pornographieinhalten ausgehen musste.

(…)

Die Vorschriften der §§ 7 bis 10 TMG – welche im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 4 JMStV zu beachten sind – enthalten keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines Links den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Gleiches gilt in Hinsicht auf die Vorgängerregelungen im Teledienstgesetz (TDG). Die Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks – auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet – im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen unverändert übernommen hat, nicht geregelt worden ist. Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 37. 47).

Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu Eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG. (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 -, Juris (Rdnr. 20), m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 7 CS 08.2310 -, Juris Rdnr. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. August 2009 – Au 7 K 08.658 -, Juris (36); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 14 K 4086/07 -, Juris (Rdnr. 56).

Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen.

(…)

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. (vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S. 293)

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu den Funktionsweisen des Domainparking hat der Kläger durch die Weiterleitung seiner Domain auf die Parkseite wissentlich die Gefahr gesetzt, dass auf der Parkseite Werbelinks in Bezug auf Pornographieinhalte platziert werden. Soweit sich diese Gefahr realisiert, trifft den Domaininhaber, wenn er nicht sicherstellt, dass die verlinkten Angebote den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprechen, auch eine Verantwortlichkeit.

Fazit: Wir hatten unlängst schon einmal über die Haftung und damit Problematik des Domaininhabers für sponsored Links in Markenstreitigkeiten berichtet. Zunächst scheinen diese beiden Bereiche nichts miteinander zu tun zu haben. Dennoch ist die Entscheidung des VG Düsseldorf übertragbar, denn nach Ansicht der Düsseldorfer Richter macht sich der Domaininhaber als Content-Provider die Links und Inhalte zu Eigen und haftet daher auch für Verstöße, von denen er möglicherweise nichts weiß. Es gilt also äußerste Vorsicht, wer einfach mal so eine Domain parkt und von Unternehmen wie „Sedo“ oder „name drive“ „passende“ Links einblenden lässt.

LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für „sponsored Links“

Unsere Mandantin wehrte sich dagegen, dass jemand eine Domain registriert hat, die der Marke von ihr sehr ähnlich ist und darunter sogenannte „sponsored Links“ von SEDO über den Domainanbieter United Domains zum Abruf bereit hält, die die ausschließlichen Rechte unserer Mandantin verletzen. Zu Recht wie nun das LG Stuttgart bestätigt (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11). Dabei kam es nicht darauf an, ob der Domaininhaber die Einblendung dieser Links möglicherweise gar nicht selbst veranlasst hat.

Die Geschichte ist einfach erzählt und doch soll sie jene warnen und zur Vorsicht bewegen, die einfach so mal schnell eine Domain registrieren. Im vorliegenden Fall hatte jemand eine Domain beim Domain-Vermittler „United Domains“ registriert. Der Domain-Name war der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich. Ob mit böser Absicht oder nicht mag dahingestellt bleiben. Denn bereits kurz nach der Registrierung wurde die Seite mit Inhalt befüllt – möglicherweise mit automatischem Inhalt, wie sich aus dem eingeblendeten Text auf der Seite vermuten lässt:

„Warum wird diese Seite angezeigt??

Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.“

Passend zur gewählten Domain waren auf der Seite sogenannte „sponsored Links“ zu finden. Klickt jemand auf einen dieser Links, wird passende Werbung eingeblendet. Ob das alles automatisch passiert oder United Domains seine Kunden davon unterrichtet, ist bei Aufruf der Seite unklar und soll hier auch nicht bewertet oder unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Domain, die hier registriert wurde, der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich war, mithin die absoluten Schutzrechte verletzt hat, da erhebliche Verwechslungsgefahr bestand. Die Domain war nämlich klanglich der Marke unserer Mandantin absolut identisch.

Auf unsere Empfehlung hin, schrieb unsere Mandantin den Domaininhaber an und wies ihn darauf hin bzw. setzte ihn in positive Kenntnis, dass auf der Seite, die er registriert hat, werbefinanzierte Links zu finden sind, mithin eine klassische Markenrechtsverletzung vorliegt. Er möge diese Störung binnen angemessener Zeit beseitigen. Dies vor allem deshalb, weil dem Domaininhaber die Chance eingeräumt werden sollte, sich schadlos zu halten.

Nichts geschah. Daraufhin mahnten wir im Auftrag unserer Mandantin ab. Der Domaininhaber stellte nunmehr die Verletzung ein, indem er auf eine andere Seite weiter leitete, die mit unserer Mandantin nichts zu tun hat. Eine Unterlassungserklärung hingegen gab er nicht ab. Daraufhin erließ das Landgericht Stuttgart nach Antrag eine einstweilige Verfügung, die es dem Domaininhaber künftig untersagt, unter der Domain „xxx“ werbefinanzierte Links zu den Themenbereichen a, b, c, d zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen.

Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob der Domaininhaber von den Links wusste oder nicht, da er als Inhaber der Domain verantwortlich für den abrufbaren Inhalt ist. Zudem handelt er, ob willentlich oder nicht, auch in geschäftlichem Verkehr. Das stellte bereits 2007 u.a. schon das OLG Hamburg fest (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: 408 O 37/06):

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite „test24.de“ gegebene Zusammenstellung der „Sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die „sponsored links“- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

In jenem Hamburger Fall wurde eine Markenrechtsverletzung zwar verneint, weil nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr bestand. Dennoch erkannten auch die Hamburger Richter, wie nun auch die Stuttgarter Richter, dass das Anbieten von „sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, der Domaininhaber deshalb in geschäftlichem Verkehr handelt, mithin für Markenrechtsverletzungen haftbar zu machen ist. Dafür reicht es aus, wenn die Domain einer Marke zum verwechseln ähnlich ist und werbefinanzierte Links eingeblendet werden, die auch noch in den Dienstleistungsbereich des Markeninhabers fallen.

Fragt sich nur, inwiefern die Domaininhaber, die frisch eine Domain registrieren bei United Domains, Kenntnis davon haben, dass hier anschließend werbefinanzierte Links eingeblendet werden. Dies soll hier – wie gesagt – nicht bewertet werden. Nichtsdestotrotz sollten jene, die sich eine Domain registrieren Vorsicht walten lassen, dass mit dem gewählten Domainnamen keine Markenrechte verletzz werden und anschließend willentlich oder aus Versehen auch noch Werbeplatz darunter angeboten wird. Denn dann ist eine Abmahnung nicht weit.