A. EINLEITUNG
Ist der Name wirklich nur „Schall und Rauch“ oder doch ein wesentlicher Bestandteil für die Vermarktung von Künstlern und Sportlern. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kennzeichenrecht gegeben werden.
B. DER SCHUTZ VON NAMEN
– Namensrecht
– Geschäftliche Bezeichnung
– Marke
I. Namensrecht (§12 BGB)
Bürgerlicher Name oder Wahlname als „Künstlername“
1. Bürgerlicher Name und Wahlname
a) Bürgerlicher Name
– Bestandteil Familienname und mindestens 1 Vorname
– Zwangsname
b) Wahlname
– Allgemeine Handslungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erlaubt das Recht einen Wahlnamen (Pseudonym) zu wählen.
2. Objekte des Namensschutzes
– natürliche Personen
– juristische Personen
– nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
3. Beginn und Ende des Schutzes gem. § 12 BGB
a) Beginn
– Natürlicher Name durch Geburt, Heirat oder Adoption
– Wahlname durch Annahme und Gebrauch
b) Ende
– Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Namensträgers
– Wahlname endet mit Aufgabe der Verwendung
4. Übertragung des Namensrechts
– Bei bürgerlichen Namen nur mit schuldrechtlicher Wirkung
– Bei sonstigen Namen auch mit dinglicher Wirkung
5. Ansprüche
a) Namensleugnung
– Wenn dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten wird
b) Namensanmaßung
– Wenn eine andere Person für sich selbst oder ihre Produkte einen gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Namen verwendet
c) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
– Im geschäftlichen Verkehr besteht hinsichtlich der Namensanmaßung Vor-rang des Markengesetzes, was mit dem Recht der geschäftlichen Be-zeichnung eine Parallelregelung für die Fälle der Namensanmaßung hat.
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15 Markengesetz)
Unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man Kennzeichen, die im ge-schäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung ei-nes Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.
Unter „Geschäftsbetrieb“ fällt jede wirtschaftliche Betätigung.
1. Unterscheidungskraft der Bezeichnung
– Unterscheidungskraft liegt vor wenn die Bezeichnung eine ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen.
– Unternehmensbezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind, ge-nießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung genießen.
2. Beginn und Ende des Schutzes
a) Beginn
– Durch Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung. Dies setzt Benut-zungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen.
b) Ende
– Bei endgültiger Aufgabe der Benutzung
3. Räumlicher Schutzbereich
– Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man den Künstler oder die Gruppe von Künstlern, kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet wird.
4. Ansprüche aus dem Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung
– Vorgehen gegen die Benutzung des identischen oder ähnlichen jüngeren Zeichens
a) Unterlassungsanspruch (§15 Absatz 4 Markengesetz)
– Verschuldensunabhängig
b) Schadensersatzanspruch (§15 Absatz 5 Markengesetz)
– Verschuldensabhängig
– Berechnung des Schadensersatzes:
– Entgangener Gewinn
– Verletzer Gewinn
– Angemessene Lizenzgebühr
c) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§19 Absatz 1 Markenge-setz, §242 BGB)
d) Vernichtungsanspruch (§ 18 Absatz 1 Markengesetz)
e) Anspruchsvoraussetzungen
(1) Priorität
(2) Verwechselungsgefahr
– Kennzeichnungskraft:
Je bekannter das Zeichen ist und je intensiver es genutzt wird, desto größer ist seine Kennzeichnungskraft.
– Zeichenähnlichkeit:
Zu prüfen ist dabei die schriftbildliche sowie die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit.
– Branchennähe bzw. Werk- oder Produktähnlichkeit:
Gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG ist es Dritten auch untersagt, dass identische oder ein ähnliches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für unähnliche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu benutzen, wenn dadurch der Ruf des fraglichen Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Voraussetzung Bekanntheitsgrad bei den angesproche-nen Verkehrskreisen sind nicht unter 35 % erforderlich).
f) Gerichtliche Durchsetzung
– Vorbereitung durch strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä- rung
– Einstweilige Verfügung
– Hauptsacheklage
Verjährung gemäß § 20 MarkenG 3 Jahre, von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat.
III. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (§ 4, 14 Markengesetz)
1. Unterschiede zwischen Marken und Geschäftsbezeichnung bzw. Na-mensrecht
– Durch Marke z.B. Schutz für Fanartikel etc.
– Nachweis der Benutzungsaufnahme
Bei Markenschutz für das gesamte Territorium in der sie eingetragen ist
– Professionalität
2. Absolute und relative Schutzhindernisse
a) Absolute Schutzhindernisse
Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt oder der Eintragung der Marke eine Freihaltebedürfnis ent-gegensteht.
Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmen von einem anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.
Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Ver-wendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr angewiesen sind oder es sich um allgemein übliche Bezeichnungen handelt.
b) Relative Schutzhindernisse
Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke, kann die Markenanmeldung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Fall bringen, wenn
die angemeldete Ware mit der älteren Ware identisch und für identische Wa-ren/ Dienstleistungen eingetragen ist oder
die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Marken eingetragen ist.
3. Markenanmeldung
a) Deutsche Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) Absatzdauer ca. 4 – 6 Monate.
Kosten:
Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich 3 Waren- oder Dienstleistungs-klassen) € 300,00.
Für jede die dritte Ware- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse müssen weitere € 100,00 pro Klasse entrichtet werden.
Für den Fall, dass eine beschleunigende Eintragung gewünscht wird, fällt eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von € 200,00 an.
Anwaltskosten ca. € 800,00 bis € 1.500,00.
b) Gemeinschaftsmarke
Sofern Schutz in der EU begehrt wird, bietet sich die Möglichkeit an, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien (www.oami.eu.int.) eine Gemeinschaftsmarke anzumelden.
Nachteil: Bestehen auch nur Eintragungshindernisse in nur einem Land der EU kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.
Dauer: ca. 1 Jahr
Gebühren mindestens € 2.075,00.
c) IR-Marke
Nach Registrierung als Deutsche Marke kann die Marke als sogenannte IR-Marke international registriert werden. Die internationale Registrierung einer Deutsche Marke nach der Bestimmung des Madrider Markenabkommens ist möglich über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Genf.
Erfolgt die IR-Anmeldung bei der WIPO innerhalb von 6 Monaten nach An-meldung der nationalen Marke, so erhält die IR-Marke in allen Ländern die Priorität der nationalen Marke.
C. NAMENSFINDUNG
1. Erfindung des Namens
2. Domainprüfung
3. Linguistische Prüfung
4. Kennzeichenrechtliche Überprüfung
D. SCHUTZ VON WERKTITELN
I. Schutz gemäß §5 Absatz 3 Markengesetz
1. Schutzfähigkeit eines Titels
Der Titel muss bestimmt und geeignet sein, das betreffende Werk von ande-ren Werken zu unterscheiden (Kennzeichnungskraft).
Ein Werktitel, der nicht ursprünglich kennzeichnungskräftig ist, erlangt Kenn-zeichnungskraft, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat, das heißt wenn er als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen wird (Mindestwerte für die Verkehrsgeltung nach einer Spannweite von 20 % bis 80 %).
2. Schutzbeginn und Ende
Vorverlegung durch Titelschutzanzeige
3. Ansprüche aus dem Titelschutzrecht
4. Schutz eines Titels als eingetragene Marke
(Klassen 9 und 41)
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