Welche Massnahmen müssen ergriffen werden bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung?

 Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14) hat entschieden, dass wer zur Unterlassung verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass die von der Unterlassungserklärung umfassten Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webeseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine. Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen, sondern hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass er gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.

Wegfall der Wiederholungsgefahr

Das Landgericht Köln musste sich mit der Frage befassen, ob bei einer rechtsverletzenden Äußerung in einem Internetdienst, die grundsätzlich für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches notwendige Wiederholungsgefahr noch gegeben ist, wenn eine Richtigstellung erfolgt ist.

1. Richtigstellung

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass die für einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 i.V.m. § 823 I BGB notwendige Widerholungsgefahr nicht nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, sondern auch durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung. Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt.

2. Mitteilung

Da eine Richtigstellung in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit angelegt ist und keine Erklärung gegenüber dem Betroffenen darstellt, ist die Ernsthaftigkeit nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Richtigstellende hierüber dem Betroffenen keine Mitteilung macht.

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